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BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07
Konkurrenz SVT-Ansprüche (Verletztenrente) und Arbeitgeber-Ansprüche (Entgeltfortzahlung)
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. Dezember 2008 (VI ZR 312/07) befasst sich mit der komplexen Thematik der Konkurrenz von Ansprüchen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, insbesondere mit der Kollision von Verletztenrenten aus der Unfallversicherung und Ansprüchen des Arbeitgebers auf Ersatz von Entgeltfortzahlungen. Der BGH klärt die Reichweite der Rechtskraft eines Feststellungsurteils und die Auswirkungen von Zahlungen des Schädigers auf die Verjährung von Schadensersatzansprüchen. Die Entscheidung beleuchtet zudem die Anspruchsübergänge nach dem Recht der Sozialversicherungsträger und die daraus resultierenden Folgen für die beteiligten Parteien.
Leitsatz
a) Die Verletztenrente aus der Unfallversicherung vermindert infolge der Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz wegen unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit geleisteter Lohnfortzahlungen. b) Die Rechtskraft eines Feststellungsurteils, in dem die Schadensersatzpflicht des in Anspruch genommenen Schädigers dem Grunde nach festgestellt worden ist, umfasst nicht die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist. c) Erfüllt der Schädiger Einzelansprüche des Geschädigten, so liegt darin eine Leistung auf den Gesamtanspruch, durch die auch dessen Verjährung unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) bzw. neu begonnen wird (§ 212 BGB n.F.).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Arbeitgeberin, nahm den Beklagten aus übergegangenem Recht auf Erstattung der Kosten einer Entgeltfortzahlung an den Arbeitnehmer R. in Anspruch. R. erlitt am 9. März 1967 durch einen Verkehrsunfall, der vom Versicherten des Rechtsvorgängers des Beklagten verursacht worden war, erhebliche Verletzungen. Die zuständige Berufsgenossenschaft zahlte an R. eine Verletztenrente seit dem Unfall. Die Einstandspflicht des Versicherers für die zukünftigen materiellen Schäden des R. war im Rechtsstreit zwischen R. und dem Versicherer vor dem LG Limburg (4 O 56/73) durch Urteil vom 6. Juli 1973 rechtskräftig festgestellt worden. R. war zum Unfallzeitpunkt und blieb auch in der Folgezeit bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin und sodann bei dieser beschäftigt.
Mit "Abtretungserklärung" vom 11. August 1967 trat er Schadensersatzansprüche wegen Verdienstausfalls an seine Arbeitgeberin ab. Er war wiederholt wegen der Unfallverletzungen arbeitsunfähig. Die Forderungen der Klägerin auf Ausgleich der Entgeltfortzahlung wurden jedes Mal ohne Einwendungen vom Rechtsvorgänger des Beklagten ausgeglichen. Die letzte Zahlung erfolgte im Jahr 2001. Vom 23. Februar 2004 bis 2. April 2004 erkrankte R. wiederum unfallbedingt. Die Klägerin forderte den Beklagten als Rechtsnachfolger des Versicherers ohne Erfolg zur Erstattung der von ihr geleisteten Entgeltfortzahlung auf. Der Beklagte hielt die Klägerin wegen des Übergangs der Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger nicht für aktivlegitimiert.
Er wandte außerdem ein, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellte zunächst fest, dass die Verletztenrente aus der Unfallversicherung den Anspruch des Arbeitgebers auf Ersatz der Entgeltfortzahlung mindert, da eine Kongruenz mit dem Erwerbsschaden des Verletzten besteht. Hinsichtlich der Rechtskraft eines Feststellungsurteils betonte der BGH, dass dieses die Frage, ob und in welcher Höhe für einen bestimmten Zeitraum ein Verdienstausfallschaden eingetreten ist, nicht umfasst. Die Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf die grundsätzliche Schadensersatzpflicht des Schädigers. Des Weiteren führte der BGH aus, dass die Erfüllung von Einzelansprüchen durch den Schädiger als Leistung auf den Gesamtanspruch zu werten ist, wodurch die Verjährung unterbrochen bzw. neu beginnt.
Der BGH verwies auf die Anspruchsübergänge nach § 1542 RVO und § 116 SGB X, wonach Ansprüche regelmäßig bereits im Zeitpunkt des Unfalls auf den Sozialversicherungsträger übergehen, soweit eine Kongruenz mit den Schadensersatzansprüchen des Geschädigten besteht. Für den Rechtsübergang reicht bereits eine entfernte Möglichkeit des Eintritts von Leistungspflichten aus. Der Arbeitgeber erwirbt den Anspruch erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich dem seiner Leistung. Der BGH stellte klar, dass die Rechtskraft des Feststellungsurteils vom 6. Juli 1973 nicht zugunsten der Klägerin wirkte, da die Frage des Verdienstausfallschadens den Umfang des Unfallschadens und nicht den Anspruchsgrund betraf.
Zahlungen des Schädigers an die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin wurden als Anerkenntnisse gewertet, die zu einer Unterbrechung bzw. zum Neubeginn der Verjährung führten, wenn die den Zahlungen zugrunde liegenden Einzelansprüche auf die Klägerin übergegangen waren und diese insoweit Gläubigerin geworden war. Das Berufungsurteil wurde aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Abgrenzung zwischen Ansprüchen des Arbeitgebers und des Sozialversicherungsträgers präzisiert. Sie verdeutlicht, dass die Verletztenrente die Ansprüche des Arbeitgebers mindert und die Reichweite der Rechtskraft von Feststellungsurteilen begrenzt. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen sorgfältig prüfen, welche Ansprüche bereits auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind und welche dem Arbeitgeber zustehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, die Verjährung durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. Anerkenntnisse, zu unterbrechen oder neu zu beginnen. Zudem ist die genaue Kenntnis der Anspruchsübergänge und deren zeitlicher Abfolge unerlässlich, um die Interessen des Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 – VI ZR 312/07 Fundstelle: VersR 2009, 230

