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Gekauft trotz Mangel? Wann Sie Ihre Rechte verlieren (§ 442 BGB)
Händler versuchen oft, Gewährleistungsansprüche mit einem einfachen Argument abzuwehren: „Der Wagen ist gebraucht, das hätten Sie bei der Besichtigung sehen müssen!“ Rechtlich berufen sie sich dabei auf § 442 BGB. Dieser Paragraph besagt: Wer den Mangel beim Kauf kennt, hat später keine Ansprüche mehr.
Doch Vorsicht: Was Händler als „Kenntnis“ auslegen, reicht vor Gericht oft nicht aus. Da Händler die Haftung gegenüber Verbrauchern im Vertrag nicht mehr pauschal ausschließen dürfen (Freizeichnungsverbot), versuchen sie oft, diesen Paragraphen als „Hintertür“ zu nutzen – meist erfolglos.
„Hätte man sehen müssen“ reicht nicht (Positive Kenntnis)
Das Gesetz unterscheidet streng zwischen „Kennen“ und „Kennenmüssen“.
- Positive Kenntnis: Der Haftungsausschluss greift nur, wenn Sie den konkreten Mangel tatsächlich positiv wussten.
- Grobe Fahrlässigkeit: Haben Sie den Mangel nur „übersehen“, obwohl er offensichtlich war (grobe Fahrlässigkeit), verlieren Sie Ihre Rechte nur dann, wenn der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen und keine Garantie übernommen hat.
Hohe Hürden für den Händler
In der Praxis haben Händler vor Gericht oft schlechte Karten, wenn sie sich auf § 442 BGB berufen. Die rechtlichen („normativen“) und tatsächlichen („faktischen“) Hürden sind extrem hoch.
- Beweislast: Der Händler muss beweisen, dass Sie den Mangel tatsächlich kannten. Die bloße Behauptung, der Mangel sei „unübersehbar“ gewesen, genügt meist nicht, um eine positive Kenntnis nachzuweisen.
Fazit für Käufer
Lassen Sie sich nicht verunsichern, wenn der Händler behauptet, Sie hätten den Defekt bei der Probefahrt bemerken müssen. Solange er Ihnen nicht nachweisen kann, dass Sie den Mangel tatsächlich bemerkt haben, bleiben Ihre Gewährleistungsrechte in der Regel bestehen. Haben Sie als Verbraucher bei einem Händler gekauft gilt § 442 BGB seit der Schuldrechtsreform 2022 für den Verbrauchsgüterkauf nicht mehr.
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