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Die Fahrzeugübergabe: Wann gilt ein Auto rechtlich als „angenommen“?
Der Moment der Schlüsselübergabe ist für Autokäufer oft ein Grund zur Freude – rechtlich gesehen ist er jedoch ein kritischer Wendepunkt. Juristen sprechen hier von der „Annahme als Erfüllung“ (§ 363 BGB). Doch was genau bedeutet das für Ihre Mängelrechte? Und müssen wirklich alle Papiere vorliegen, damit die Übergabe gültig ist?
Hier klären wir die wichtigsten Mythen rund um die Fahrzeugübernahme auf.
Was bedeutet „Annahme als Erfüllung“ konkret?
Beim Autokauf fällt die rechtliche Annahme meist mit der tatsächlichen Ablieferung zusammen.
- Schlüsselübergabe entscheidet: Mindestvoraussetzung ist die körperliche Entgegennahme des Fahrzeugs, also in der Regel die Übergabe der Schlüssel zur endgültigen Inbesitznahme.
- Keine Perfektion nötig: Sie müssen das Auto nicht in allen Punkten billigen. Es reicht aus, wenn Sie es als „im Wesentlichen vertragsgemäß“ anerkennen.
Mythos: Probefahrt und Vollständigkeit der Papiere
Viele Käufer glauben, sie hätten das Auto erst dann rechtlich angenommen, wenn sie eine Probefahrt gemacht haben oder das Serviceheft vorliegt. Das ist oft ein Irrtum:
- Keine Probefahrt-Pflicht: Eine vorherige Probefahrt oder Besichtigung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Annahme als Erfüllung.
- Nutzungsdauer irrelevant: Es bedarf keiner bestimmten Mindestfahrstrecke oder Nutzungszeit, damit die Annahme wirksam wird.
- Fehlende Unterlagen: Ob alle Dokumente (wie Fahrzeugbrief, Garantiebelege oder Serviceheft) zwingend übergeben sein müssen, damit Erfüllung eintritt, ist rechtlich zweifelhaft und nicht zwingend erforderlich.
Vorsicht bei der Beweislast: Die Folgen der vorbehaltlosen Annahme
Wenn Sie das Auto vorbehaltlos annehmen, ändert sich Ihre Rechtsposition drastisch. Ab diesem Moment müssen Sie beweisen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag.
Wichtige Ausnahme: Haben Sie einen Mangel bereits vor der Übernahme gerügt? Dann müssen Sie diesen bei der eigentlichen Übergabe nicht erneut „unter Vorbehalt“ stellen. Die alte Rüge wirkt fort, solange Sie diese nicht ausdrücklich fallen gelassen haben.
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