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Mangel übersehen: Wann „grobe Fahrlässigkeit“ Ihre Rechte kostet

„Augen auf beim Autokauf“ – dieser Spruch hat einen ernsten juristischen Hintergrund. Zwar verlieren Sie Ihre Gewährleistungsrechte in der Regel nur, wenn Sie einen Mangel tatsächlich kennen (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB). Es gibt jedoch eine Ausnahme: Die grobe Fahrlässigkeit.

Wer bei der Besichtigung beide Augen zudrückt und offensichtliche Defekte ignoriert, steht am Ende oft ohne Ansprüche da. Doch die Hürden dafür sind hoch – besonders für Privatkäufer.

Was bedeutet „grobe Fahrlässigkeit“?

Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt. Vereinfacht gesagt: Es muss sich um einen Mangel handeln, der einem förmlich „ins Auge springt“ und den jeder vernünftige Mensch an Ihrer Stelle bemerkt hätte.

  • Die Folge: Haben Sie den Mangel grob fahrlässig übersehen, haftet der Verkäufer nicht – es sei denn, er hat den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Wichtig: Schutz für Verbraucher und Laien

Die Rechtsprechung ist hier sehr käuferfreundlich, insbesondere im privaten Bereich („B2C“).

1. Der technische Laie

Von einem normalen Autokäufer wird kein Expertenwissen erwartet. Sie müssen sich nicht unter das Auto legen oder den Motorraum nach Ölspuren absuchen.

  • Keine Untersuchungspflicht: Als Laie dürfen Sie sich grundsätzlich auf die Angaben des Verkäufers verlassen. Sie müssen keine detaillierte technische Prüfung durchführen. Übersehen Sie dabei einen Mangel, ist das meist nur „einfache Fahrlässigkeit“ – und die schadet Ihnen nicht.

2. Verbrauchsgüterkauf vs. B2B

Der strenge Ausschluss wegen grober Fahrlässigkeit gilt vor allem außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (also bei Geschäften zwischen Unternehmen oder zwischen zwei Privatleuten). Kauft hingegen ein Händler ein Auto an (Inzahlungnahme), gelten strengere Maßstäbe. Ein Profi muss offensichtliche Unfallspuren erkennen, sonst handelt er grob fahrlässig.

Wer muss was beweisen?

Auch hier liegt der Ball beim Verkäufer. Will er die Haftung mit dem Argument der „groben Fahrlässigkeit“ abwehren, muss er beweisen, dass der Mangel so massiv und offensichtlich war, dass Sie ihn unmöglich übersehen konnten, ohne grob nachlässig zu handeln.

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