Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!  

Nach der Übergabe: Wer muss beweisen, dass das Auto mangelhaft ist?

Sie haben das Auto gekauft, doch nach wenigen Monaten tritt ein Defekt auf. Ein Motorschaden, ein Getriebeproblem oder Elektronik-Aussetzer. Die entscheidende Frage vor Gericht lautet fast immer: War dieser Fehler schon bei der Übergabe vorhanden? Denn grundsätzlich haftet der Verkäufer nur für Mängel, die zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (meist die Schlüsselübergabe) bereits existierten.

Hier erfahren Sie, wie Ihnen die „Keimtheorie“ hilft und warum Verschleiß oft der größte Feind Ihrer Gewährleistungsansprüche ist.

 

Der „Joker“ für Verbraucher: Die Beweislastumkehr (§ 477 BGB)

Für private Käufer (Verbraucher) gilt eine mächtige Schutzregel: Zeigt sich innerhalb von einem Jahr (für Verträge vor 2022: sechs Monate) ein Mangel, wird gesetzlich vermutet, dass dieser schon bei der Übergabe vorhanden war.

 

Was Sie beweisen müssen – und was nicht

Dank aktueller Urteile von BGH und EuGH ist Ihre Beweislast deutlich gesunken:

  • Das müssen Sie zeigen: Es reicht, wenn Sie beweisen, dass sich ein „mangelhafter Zustand“ (ein Symptom) gezeigt hat, z. B. ein rasselnder Motor oder Ölverlust.
  • Das müssen Sie NICHT beweisen: Sie müssen weder die technische Ursache kennen noch beweisen, dass der Händler schuld ist. Auch den Negativbeweis („Ich habe nichts falsch gemacht“) müssen Sie in der Regel nicht führen.

 

Die „Keimtheorie“: Wenn der Schaden später wächst

Ein Defekt muss bei Übergabe nicht sofort sichtbar sein. Es reicht, wenn er „im Keim“ oder „im Ansatz“ bereits vorhanden war.

  • Beispiel: Ein bei Übergabe bereits angerissener Zahnriemen reißt erst nach 5.000 Kilometern. Der Endschaden (Motortod) ist neu, aber die Ursache (der Riss) war schon „im Keim“ angelegt.

 

Die große Ausnahme: Normaler Verschleiß ist kein Mangel

Der häufigste Einwand von Händlern lautet: „Das ist kein Mangel, das ist Verschleiß.“ Und tatsächlich: Normaler Verschleiß und altersübliche Abnutzung sind keine Sachmängel.

  • Grenze der Beweislastumkehr: Wenn der Händler beweisen kann, dass der Defekt auf reinem Verschleiß beruht, der erst nach der Übergabe eingetreten ist, greift die Vermutung nicht.
  • Tipp: Achten Sie auf „übermäßigen“ oder „vorzeitigen“ Verschleiß. Wenn ein Bauteil viel früher kaputtgeht als üblich (z. B. Getriebeschaden bei geringer Laufleistung), kann dies wieder ein Haftungsfall für den Händler sein.

 

Vorsicht Falle: Beweisvereitelung

Ein Fehler, den Sie unbedingt vermeiden sollten: Lassen Sie defekte Teile (z. B. einen ausgetauschten Turbolader) nicht entsorgen! Wenn Sie das Auto in einer Fremdwerkstatt reparieren lassen und das Altteil wegwerfen, kann Ihnen das als Beweisvereitelung ausgelegt werden. Im schlimmsten Fall verlieren Sie dadurch Ihre Ansprüche, weil der Händler keine Chance mehr hat, die Ursache zu prüfen.

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!