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Was ist Schmerzensgeld?

Nicht jede finanzielle Entschädigung für immaterielle Nachteile ist automatisch „Schmerzensgeld“. Juristisch präzise bezieht sich der Begriff auf den Ersatz von immateriellen Schäden, wie er in § 253 Abs. 2 BGB und spezialgesetzlichen Regelungen (z. B. im Straßenverkehrsgesetz) definiert ist.

Der Anspruch besteht primär in Fällen der Verletzung von:

  • Körper
  • Gesundheit
  • Freiheit
  • Sexueller Selbstbestimmung

Andere Entschädigungen, wie etwa bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder das Hinterbliebenengeld, sind vom klassischen Schmerzensgeld zu unterscheiden.

Die Funktion des Schmerzensgeldes

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erfüllt das Schmerzensgeld eine Doppelfunktion:

  1.  Ausgleichsfunktion: Der Geschädigte soll für die erlittenen Schmerzen und Lebensbeeinträchtigungen entschädigt werden. Die Zahlung soll dazu beitragen, das Leben im Rahmen des Möglichen wieder angenehmer zu gestalten.
  2.  Genugtuungsfunktion: Sie trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Schädiger dem Opfer für das angetane Leid Genugtuung schuldet.

Diese Doppelfunktion ist entscheidend für die Berechnung der Höhe, da sie alle Umstände des Einzelfalls – einschließlich des Verschuldensgrads des Täters – berücksichtigt.

 

Voraussetzungen für einen Schmerzensgeldanspruch

Damit ein Anspruch nach § 253 Abs. 2 BGB besteht, muss eine Verletzung eines der geschützten Rechtsgüter vorliegen.

1. Körper und Gesundheit

Hierunter fällt jeder unbefugte Eingriff in die körperliche Integrität. Dies umfasst nicht nur direkte körperliche Verletzungen, sondern auch:

  • Gesundheitsbeschädigungen durch Ansteckung.
  • Psychische Störungen von Krankheitswert (z. B. posttraumatische Belastungsstörungen oder Schockschäden).
  • Sogenannte Schockschäden bei Angehörigen, wenn diese durch die Nachricht vom Tod oder einer schweren Verletzung eines Nahestehenden pathologisch fassbar erkranken.

 

2. Freiheit

Geschützt ist die körperliche Bewegungsfreiheit. Ein Anspruch kann bereits bei kurzfristigen, ungerechtfertigten Freiheitsentziehungen entstehen, wie etwa:

  • Rechtswidrige Ingewahrsamnahme durch die Polizei.
  • Ungerechtfertigtes Festhalten durch einen Kaufhausdetektiv.
  • Fixierungen im Krankenhaus.

 

3. Sexuelle Selbstbestimmung

Verletzungen der sexuellen Selbstbestimmung (z. B. durch Sexualdelikte oder Missbrauch in Abhängigkeitsverhältnissen) begründen ebenfalls einen Anspruch.

 

Wie wird die Höhe des Schmerzensgeldes bemessen?

Es gibt keine festen Sätze. Das Gesetz spricht von einer „billigen Entschädigung in Geld“. Die Höhe wird durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls ermittelt.

 

Wichtige Bemessungskriterien (Checkliste)

Gerichte orientieren sich an folgenden Faktoren:

  • Intensität der Verletzung: Art und Schwere der Schäden.
  • Behandlungsverlauf: Dauer des Krankenhausaufenthalts, Operationen, Reha-Maßnahmen.
  • Dauerschäden: Bleibende Beeinträchtigungen in Beruf, Freizeit oder Haushalt.
  • Leidensdauer: Wie lange hielten die Schmerzen an?
  • Alter des Verletzten: Bei jungen Menschen mit Dauerschäden fallen Summen oft höher aus, da sie länger mit den Folgen leben müssen.
  • Verschulden des Schädigers: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit können das Schmerzensgeld erhöhen (Genugtuungsfunktion).
  • Regulierungsverhalten: Eine zögerliche Schadensregulierung durch die Versicherung kann schmerzensgelderhöhend wirken.

 

Orientierungshilfen

Da die Festsetzung im Ermessen des Richters liegt (§ 287 ZPO), nutzen Juristen Schmerzensgeldtabellen. Diese sammeln vergleichbare Urteile, um eine Orientierung zu bieten. Wichtig ist dabei, ältere Urteile an die aktuelle Geldentwertung (Inflation) anzupassen.

 

Wichtig: Das sogenannte „taggenaue Schmerzensgeld“ (Berechnung nach Tagessätzen) wurde vom BGH abgelehnt. Es gilt stets die Gesamtbetrachtung.

 

Besonderheiten: Mitverschulden und Vererblichkeit

  • Mitverschulden: Trägt der Geschädigte eine Mitschuld (z. B. kein Sicherheitsgurt), wird dies bei der Bemessung berücksichtigt und mindert den Anspruch.
  • Vererblichkeit: Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist frei vererblich, auch wenn der Erblasser ihn zu Lebzeiten noch nicht geltend gemacht hat.
  • Steuer: Schmerzensgeld selbst ist steuerfrei. Lediglich Zinsen, die aus der Anlage des Geldes erwirtschaftet werden, unterliegen der Steuerpflicht.

 

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