Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10

Familienprivileg bei Forderungsübergängen nach Opferentschädigungsgesetz

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28. Juni 2011 (VI ZR 194/10) befasst sich mit der Frage, ob das sogenannte Familienprivileg auch bei Forderungsübergängen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) Anwendung findet. Der BGH entschied, dass das Familienprivileg grundsätzlich auch in diesem Bereich gilt, sofern keine vorsätzliche Schädigung vorliegt. Die Entscheidung klärt somit die Reichweite des Familienprivilegs im Kontext des Anspruchsübergangs nach § 5 Abs. 1 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 S. 1 BVG.

Leitsatz

Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Anspruchsübergang nach § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 S. 1 BVG nicht entgegen, wenn der Schädiger den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat.

Sachverhalt

Der Beklagte, Vater des Geschädigten, schüttelte seinen damals vier Monate alten Sohn so heftig, dass dieser ein Schütteltrauma erlitt und dauerhaft geschädigt wurde. Der Beklagte wurde im Strafverfahren wegen schwerer Körperverletzung verurteilt. Das klagende Land erbrachte Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und machte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht geltend, basierend auf § 5 Abs. 1 OEG i.V.m. § 81a Abs. 1 S. 1 BVG. Die Eltern des Geschädigten lebten nach der Trennung weiterhin mit ihrem Sohn in einer gemeinsamen Wohnung. Das Landgericht wies die Klage ab, während das Berufungsgericht der Klage stattgab. Der Beklagte verfolgte mit seiner Revision das Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte zu Unrecht entschieden, dass dem Anspruchsübergang das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X nicht entgegensteht. Der BGH stellte fest, dass der Rechtsgedanke des Familienprivilegs auch bei Forderungsübergängen nach dem OEG Anwendung findet. Dies ergibt sich aus der Verweisung des § 5 OEG auf § 81a BVG und der Regelung des § 81a Abs. 1 S. 3 BVG, wonach der Übergang des Anspruchs nicht zum Nachteil des Berechtigten geltend gemacht werden kann. Der BGH verwies auf die Parallele zu § 86 Abs. 1 S. 2 VVG und betonte, dass der Zweck des Familienprivilegs, Streitigkeiten zwischen Familienangehörigen zu vermeiden, auch bei Forderungsübergängen nach dem OEG relevant ist.

Die Gefahr, dass der Geschädigte durch den Regress des Leistungsträgers den Vorteil der Leistung wieder verliert, besteht hier ebenso. Das Familienprivileg wirkt generell, selbst wenn eine Haftpflichtversicherung des Schädigers besteht. Die Anwendung des Familienprivilegs kann nicht mit der Begründung verneint werden, der Versorgungsanspruch sei gegenüber dem Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger subsidiär. Die Leistungen nach dem OEG sind nicht nachrangig. Allerdings ist das Familienprivileg bei vorsätzlichem Handeln des Schädigers ausgeschlossen. Der Vorsatz muss sich auf die Schadensfolge beziehen, die die Leistungspflicht des Versorgungsträgers auslöst. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut von § 67 Abs. 2 VVG a.F. bzw. § 86 Abs. 3 VVG und § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X.

Der Zweck des Ausschlusses des Familienprivilegs bei vorsätzlichem Handeln ist die Vermeidung von Kollusion und die Verhinderung einer unangemessenen Besserstellung des Familienverbands des Schädigers.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass das Familienprivileg auch im Bereich des Opferentschädigungsgesetzes greift, was die Regressmöglichkeiten des Leistungsträgers einschränkt. Anwälte müssen daher bei der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem OEG stets prüfen, ob ein Familienverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem besteht. Die Entscheidung betont die Notwendigkeit, den Vorsatz des Schädigers genau zu prüfen, da dieser das Familienprivileg ausschließt. Zudem ist zu beachten, dass die wirtschaftliche Verbundenheit, wie sie bei getrennt lebenden Eltern mit gemeinsamen Kind besteht, für die Anwendung des Familienprivilegs relevant sein kann. Die Entscheidung stärkt die Position von Familienangehörigen, die durch eine Tat geschädigt wurden, und schränkt die Regressansprüche des Leistungsträgers ein.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10 Normen: SGB X §116Abs. 6; OEG §5Abs.l; BVG §81aAbs.l Fundstelle: VersR 2011, 1204