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BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13

Keine Anspruchskürzung durch Unterstellung wahrscheinlichster Unfallparameter

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 19. August 2014 (Az. VI ZR 308/13) klargestellt, dass eine Anspruchskürzung im Rahmen eines Verkehrsunfalls nicht auf bloße Unterstellungen wahrscheinlicher Unfallparameter gestützt werden darf. Das Gericht betonte die Notwendigkeit einer konkreten Feststellung des Mitverschuldens des Geschädigten unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände. Die Entscheidung verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Beweis eines Mitverschuldens im Personenschadenrecht.

Leitsatz

Lässt das Berufungsgericht eine vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt, verstößt es gegen Art. 103 Abs. 1 GG.

Sachverhalt

Der Kläger, ein Zeitsoldat, wurde am 20. Januar 2010 gegen 7:05 Uhr bei 0 Grad Celsius und nassen Straßen von einem Fahrzeug erfasst, als er einen Fußgängerüberweg vor der M-I.-Kaserne in M. überquerte. Der Kläger trug eine Tarnuniform. Der Beklagte zu 1 führte das Fahrzeug, das bei der Beklagten zu 2 versichert war. Der Kläger behauptete, der Beklagte zu 1 sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Beklagten gaben an, der Kläger sei plötzlich und unvermittelt im Lichtkegel des Scheinwerfers aufgetaucht, sodass eine Kollision trotz Vollbremsung nicht vermeidbar gewesen sei. Das Landgericht (LG) sprach dem Kläger auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % Schadensersatz zu. Die weitergehende Klage wies es ab.

Das Oberlandesgericht (OLG) wies die Berufung des Klägers mit Beschluss einstimmig als unbegründet zurück und legte eine Haftungsquote der Beklagten von 40 % zugrunde. Hiergegen richtete sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die Entscheidung des BGH

Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte Erfolg und führte gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hatte die vom Kläger vorgetragene alternative Möglichkeit der Unfallverursachung, die ein schuldhaftes Verhalten des Klägers ausschließen oder jedenfalls in günstigerem Licht erscheinen lassen könnte, unberücksichtigt gelassen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Die Gehörsverletzung war auch entscheidungserheblich, da nicht ausgeschlossen werden konnte, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre.

Bei der neuen Verhandlung wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den weiteren Einwendungen des Klägers auseinanderzusetzen. Es wird dabei insbesondere zu beachten haben, dass der Ersatzanspruch des Klägers, den als Fußgänger im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, gemäß § 9 StVG, § 254 BGB nur dann gekürzt werden darf, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder mitverschuldet hat. Auf die bloße Unterstellung der wahrscheinlichsten Parameter kann ein Mitverschulden des Klägers nicht gestützt werden. Erforderlich ist vielmehr eine Überzeugung des Gerichts nach dem Beweismaß des § 286 ZPO. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Klägers trifft dabei die Beklagten.

Das Berufungsgericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass es sich bei dem Schmerzensgeldanspruch und dem Anspruch auf Ersatz materiellen Schadensersatzes um prozessual selbstständige Streitgegenstände handelt. Sie unterliegen jeweils für sich genommen dem Verbot der reformatio in peius.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von großer Bedeutung. Sie unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Unfallumstände und der konkreten Feststellung eines Mitverschuldens des Geschädigten. Anwälte müssen sicherstellen, dass alle relevanten Aspekte des Unfallhergangs berücksichtigt und alternative Unfallabläufe, die das Mitverschulden des Mandanten in Frage stellen könnten, vorgetragen werden. Die Entscheidung verdeutlicht, dass eine Anspruchskürzung nicht auf bloßen Vermutungen basieren darf, sondern eine fundierte Beweisführung erforderlich ist. Dies stärkt die Position des Geschädigten und erhöht die Anforderungen an die gegnerische Partei, ein Mitverschulden nachzuweisen. Die Entscheidung mahnt zur sorgfältigen Beweiswürdigung und zur Beachtung des Grundsatzes der reformatio in peius.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 19. August 2014 – VI ZR 308/13 Normen: StVG § 9; BGB §§ 249, 253, 254; GG Art. 103 Fundstelle: VersR 2014, 1480