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BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09

Haftung mehrerer Schädiger gegenüber Unfallhelfer

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 286/09) befasst sich mit der Haftung mehrerer Schädiger gegenüber einem Unfallhelfer und klärt Fragen des Mitverschuldens. Im Kern geht es um die gesamtschuldnerische Haftung bei mehreren Beteiligten und die Auswirkungen eines etwaigen Mitverschuldens des Geschädigten. Der BGH stellt klar, unter welchen Umständen ein Mitverschuldensvorwurf gegen einen Unfallhelfer zu verneinen ist.

Leitsatz

a) Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen. b) Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf. c) Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.

Sachverhalt

Der Kläger war als Unfallhelfer tätig geworden. Er begab sich auf den Seitenstreifen einer Autobahn, um ein Warndreieck aus dem Kofferraum eines Unfallfahrzeugs zu holen und aufzustellen. Dabei wurde er von einem anderen Fahrzeug erfasst und verletzt. Das Berufungsgericht bejahte die volle Haftung der Beklagten zu 1 und 2. Die Revision rügte, dass sich der Kläger ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da er sich auf dem Seitenstreifen aufhielt. Das Berufungsgericht verneinte ein den Anspruch minderndes Mitverschulden des Klägers. Es stellte fest, dass die Unfallstelle übersichtlich war und das Fahrzeug mit eingeschalteter Warnblinkanlage hinreichend erkennbar war. Die Notwendigkeit, ein Warndreieck aufzustellen, sei nicht gegeben gewesen.

Der Kläger habe jedoch in der Unfallsituation anders gehandelt und sich dadurch in Gefahr gebracht.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Er stellte fest, dass bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern grundsätzlich die volle Haftung gegenüber dem Geschädigten besteht, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen kann. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB aufzuteilen. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Kläger wurde verneint. Der BGH führte aus, dass es dem Kläger nicht vorzuwerfen sei, dass er in der Unfallsituation die Lage anders beurteilte und danach handelte. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass es im Streitfall einer Absicherung der Unfallstelle durch Aufstellen eines Warndreiecks nicht wirklich bedurft habe, begegnete keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Der BGH wies darauf hin, dass die Pflicht zur Absicherung der Unfallstelle auch von anderen Personen als den Unfallbeteiligten übernommen werden kann. Ob eine Absicherung erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, da sie die Haftungsverteilung bei Verkehrsunfällen mit mehreren Beteiligten konkretisiert. Sie verdeutlicht, dass die volle Haftung der Schädiger gegenüber dem Geschädigten grundsätzlich besteht, ohne dass dieser sich auf die Mithaftung anderer verweisen lassen muss. Zudem zeigt das Urteil, dass ein Mitverschuldensvorwurf gegen Unfallhelfer nur unter engen Voraussetzungen begründet ist. Dies ist relevant bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, insbesondere wenn sich der Geschädigte in einer Notsituation befindet und möglicherweise nicht die optimalen Maßnahmen ergreift. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einzelfallbetrachtung bei der Beurteilung von Mitverschuldensfragen und der Abwägung nach § 254 BGB bzw. § 17 StVG.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 286/09 Fundstelle: VersR 2010, 1662