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BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08
Ermittlung des Erwerbsschadens bei Verletzung eines jüngeren Kindes
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2010 (VI ZR 186/08) befasst sich mit der Ermittlung des Erwerbsschadens bei Verletzung eines jüngeren Kindes. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Darlegung von Anknüpfungstatsachen für die Schadensschätzung zu stellen sind, wenn die berufliche Zukunft des Geschädigten zum Zeitpunkt des Schadenseintritts noch nicht absehbar war. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Schadensschätzung nach § 287 ZPO und § 252 BGB und betont die Berücksichtigung der besonderen Umstände bei Kindern.
Leitsatz
Für die Schätzung des Erwerbsschadens müssen hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt werden. Es bedarf grundsätzlich der Darlegung konkreter Anhaltspunkte für die Schadensermittlung, um eine ausreichende Grundlage für die sachlichrechtliche Wahrscheinlichkeitsprognose des § 252 BGB und in der Folge für eine gerichtliche Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu haben, weil sich der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit sichtbar im Erwerbsergebnis konkret ausgewirkt haben muss. Auch die erleichterte Schadensberechnung nach § 252 S. 2 BGB i.V.m. § 287 Abs. 1 ZPO lässt eine völlig abstrakte Berechnung eines Erwerbsschadens nicht zu.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Tischler, begehrte Schadensersatz wegen einer bei seiner Geburt erlittenen Hörschädigung. Er machte einen Verdienstausfallschaden geltend, der sich aus der Differenz zwischen dem Nettogehalt, das er nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Informationstechnologie hätte erzielen können, und dem tatsächlich erzielten Nettoeinkommen als Tischler bzw. dem von ihm bezogenen Arbeitslosengeld ergab. Das Landgericht wies die Klage ab.
Das Berufungsgericht erklärte den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt, soweit der Verdienstausfallschaden geltend gemacht wurde, der sich aus 80 % der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten Tischlergesellen und dem durchschnittlichen Nettoverdienst eines angestellten, nicht akademisch ausgebildeten Kommunikationstechnikers ergab; die weitergehende Berufung wies es zurück. Beide Parteien legten Revision ein.
Die Entscheidung des BGH
Die Revisionen beider Parteien blieben ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hatte zutreffend den streitigen Verdienstausfallschaden unter Heranziehung von § 252 S. 2 BGB und § 287 ZPO ermittelt. Bei der Beurteilung der voraussichtlichen beruflichen Entwicklung eines Geschädigten ohne das Schadensereignis sind zwar konkrete Anhaltspunkte für die erforderliche Prognose darzutun, jedoch dürfen insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn das haftungsauslösende Ereignis den Geschädigten zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als er noch in der Ausbildung oder am Anfang seiner beruflichen Entwicklung stand.
Trifft das Schadensereignis ein jüngeres Kind, über dessen berufliche Zukunft aufgrund des eigenen Entwicklungsstands zum Schadenszeitpunkt noch keine zuverlässige Aussage möglich ist, darf es dem Geschädigten nicht zum Nachteil gereichen, dass die Beurteilung des hypothetischen Verlaufs mit nicht zu beseitigenden erheblichen Unsicherheiten behaftet ist. Der Tatrichter darf sich in derartigen Fällen seiner Aufgabe, auf der Grundlage von § 252 BGB und § 287 ZPO eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen.
Das Berufungsgericht durfte im Rahmen seiner Prognose davon ausgehen, dass der Kläger ohne die Schädigung einen Beruf der gleichen Fachrichtung mit niedrigerem Ausbildungs- und Gehaltsniveau, aber höherer Entlohnung als im Tischlerberuf ergriffen hätte. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Prognose ließ keinen den Beklagten belastenden Rechtsfehler erkennen.
Praxisbedeutung
Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden junger Kinder. Sie verdeutlicht, dass bei der Schadensschätzung im Kindesalter keine überhöhten Anforderungen an die Darlegung von Anknüpfungstatsachen gestellt werden dürfen. Anwälte müssen daher die besonderen Umstände des Einzelfalls berücksichtigen und die altersbedingten Unsicherheiten bei der Prognose der beruflichen Entwicklung des Kindes in den Vordergrund rücken. Es ist wichtig, alle verfügbaren Informationen, wie z.B. die beruflichen Pläne der Eltern, die schulische Entwicklung und die Interessen des Kindes, in die Schadensberechnung einzubeziehen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, im Rahmen der Schadensschätzung die durch das Schadensereignis verursachten Einschränkungen und deren Auswirkungen auf die berufliche Zukunft des Kindes sorgfältig zu würdigen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 – VI ZR 186/08

