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BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08
Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung beim Erwerbsschaden
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 9. November 2010 (VI ZR 300/08) befasst sich mit der Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung im Rahmen der Berechnung des Erwerbsschadens. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an die Feststellung eines entgangenen Verdienstes zu stellen sind, wenn die geschädigte Person aufgrund des Unfalls ihre berufliche Laufbahn nicht wie geplant fortsetzen konnte. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Berücksichtigung von Einwänden des Schädigers und die Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO.
Leitsatz
1. Bei der Ermittlung des Erwerbsschadens ist die hypothetische Einkommensentwicklung des Geschädigten unter Berücksichtigung aller Umstände zu prognostizieren. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Ausbildung, die bisherige Berufstätigkeit und die individuellen Fähigkeiten des Geschädigten, zu berücksichtigen.
2. Der Tatrichter hat bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Einwände des Schädigers zu berücksichtigen, die für die Schadensschätzung von Bedeutung sind. Er darf sich nicht ohne weiteres über das Vorbringen des Schädigers hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen.
3. Die Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Vermehrung der Bedürfnisse für die Zeit nach dem mutmaßlichen Ausscheiden des Geschädigten aus dem Erwerbsleben verstößt gegen § 308 Abs. 1 ZPO, wenn der Klageantrag auf eine Verurteilung des Schädigers zur Zahlung der Rente lediglich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gerichtet war.
Sachverhalt
Die Klägerin nahm die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer eines Zugfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als Tierhalterin auf Ersatz von Verdienstausfallschaden in Anspruch. Die Klägerin half am 30. Juli 1999 beim Verladen eines Tierpferds auf einen Pferdeanhänger mit Zugfahrzeug. Das Pferd riss sich beim Verladen los und trat die Klägerin in den Bauchraum. Hierbei erlitt sie schwerste Verletzungen, aufgrund derer sie dauerhaft arbeitsunfähig ist und eine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht. Ihre Klage auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall wurde im sozialgerichtlichen Verfahren rechtskräftig abgewiesen. Die am 18.
September 1960 geborene Klägerin hatte 1978 eine Ausbildung zur Patentanwaltsgehilfin abgeschlossen. 1983 erlangte sie auf dem zweiten Bildungsweg die allgemeine Hochschulreife mit einer Durchschnittsnote von 2,4. Von 1991 bis 1996 studierte sie Germanistik und erreichte einen Magisterabschluss mit der Gesamtnote "sehr gut". Seit 1992 unterrichtete sie in verschiedenen Einrichtungen vor allem Deutsch als Fremdsprache. Mit Wirkung vom 1. April 1998 ging sie ein bis zum 31. März 2003 befristetes Beschäftigungsverhältnis in Teilzeit als Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Technischen Universität Darmstadt ein. Sie beabsichtigte zu promovieren und begann mit Vorbereitungen hierfür.
Die Klägerin hat Ersatz ihrer materiellen und immateriellen Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten verlangt. Zum Verdienstausfallschaden hatte sie mit Beweisangeboten vorgetragen, ohne den Unfall hätte sie bis zum Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 31. März 2003 ihre beabsichtigte Promotion abgeschlossen. Aufgrund ihrer erworbenen beruflichen Qualifikation hätte sie ab 2004 eine sichere vollschichtige Arbeitsstelle im öffentlichen Dienst als Lehrkraft erlangt, die mindestens nach der Vergütungsgruppe BAT IIa eingruppiert gewesen wäre. Hierdurch hätte sie eine monatliche Bruttovergütung von rund 4.500 EUR erzielt, was nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein Einkommen vor Steuern von 3.600 EUR ergeben hätte.
Demgegenüber hatten die Beklagten vorgetragen, auf dem für die Klägerin relevanten Arbeitsmarkt stehe ein sehr geringes Angebot an Stellen zur Verfügung, die der Größenordnung der Vergütungsgruppe IIa des BAT entsprechen. Dementsprechend sei von einem monatlichen Bruttogehalt von 4.550 EUR auszugehen. Das sich nach Abzug der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ergebende Gehalt betrage rund 80 % des Bruttogehalts, nämlich 3.600 EUR. Nach Abzug der Erwerbsunfähigkeitsrente ergebe sich ein von den Beklagten zu bezahlender Rentenbetrag in Höhe von 2.680 EUR. Wegen Vermehrung ihrer Bedürfnisse stehe der Klägerin eine monatliche Rente in Höhe von 173,33 EUR zu. Die dagegen gerichtete Revision hatte im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg.
Die Entscheidung des BGH
Die Revision hatte im Umfang der Zulassung weitgehend Erfolg. Die bisherigen Feststellungen trugen die Zuerkennung einer Verdienstausfallrente in Höhe von 2.680 EUR nicht. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten war nicht mehr im Streit. Auf die von der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens kam es im Revisionsverfahren nicht an, da die Revision insoweit nicht zugelassen worden war. Unbegründet war die Revision, soweit die Beklagten zur Zahlung einer monatlichen Rente wegen Mehrbedarfs in Höhe von 173,33 EUR bis zum 30. September 2025 verurteilt worden waren.
Die Revision hatte die Ausführungen des Berufungsgerichts dazu, dass die Klägerin unfallbedingt eine Hilfe für vier Stunden wöchentlich benötige und der Aufwand dafür auf monatlich 173,33 EUR zu schätzen sei, nicht angegriffen. Die Revision hatte Erfolg, soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und Vermehrung ihrer Bedürfnisse für die Zeit nach dem 30. September 2025 zugesprochen hatte. Dies verstieß gegen § 308 Abs. 1 ZPO, was das Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten hat. Der Klageantrag war auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der Rente lediglich bis zum 30. September 2025 gerichtet. Das Berufungsgericht durfte der Klägerin schon deshalb keine zeitlich unbefristete Rente zusprechen.
Entgegen der Auffassung der Revision verstieß das Urteil des Berufungsgerichts hingegen nicht gegen § 308 Abs. 1 ZPO, soweit es eine über einen monatlichen Betrag von 2.723,33 EUR hinausgehende Rente zugesprochen hatte. Die Klägerin hatte im Berufungsrechtszug beantragt, die Beklagten über den bereits zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 130 EUR hinaus zur Zahlung einer monatlichen Rente von weiteren 2.723,33 EUR zu verurteilen. Dies entspricht dem im Berufungsrechtszug zuerkannten monatlichen Rentenbetrag von 2.853,33 EUR. Die Revision hatte weiter Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Verdienstausfallrente über den Zeitpunkt des mutmaßlichen Ausscheidens der Klägerin aus dem Erwerbsleben hinaus zuerkannt hatte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die hypothetischen Einkünfte zu ermitteln und der Schaden zu schätzen; verbleibenden Risiken kann durch gewisse Abschläge Rechnung getragen werden. Insoweit sind dem weiten Ermessen des Tatrichters zur Schadensschätzung allerdings auch Grenzen gesetzt. Insbesondere darf er sich nicht über Vorbringen des Schädigers, das für die Schadensschätzung von Bedeutung ist, ohne weiteres hinwegsetzen oder dies ohne den Ausweis eigener Sachkunde und die Hinzuziehung sachverständiger Hilfe als unerheblich oder widerlegt ansehen. Diesen Grundsätzen wurde das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht.
Die Revision beanstandete mit Recht, dass das Berufungsgericht weder den Vortrag der Beklagten noch die Ausführungen des Landgerichts zu den Berufsaussichten der Klägerin in der gebotenen Weise bei seinen Überlegungen zur Schadensschätzung in Betracht gezogen hatte. Die Beklagten hatten darauf hingewiesen, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls bereits fast 39 Jahre alt gewesen sei, erst zwei Jahre nach dem Abschluss ihres Germanistikstudiums im Mai 1996 einen bis zum 31. März 2003 befristeten Teilzeit-Arbeitsvertrag als wissenschaftliche Lehrbeauftragte erhalten und geplant habe, im Anschluss zu promovieren, wobei sie bei Abschluss einer Promotion mindestens 45 Jahre alt gewesen und insoweit als Berufsanfängerin völlig aus der Norm gefallen wäre.
Dabei sei völlig offen, ob und ggf. wann die Klägerin ihre Dissertation tatsächlich abgeschlossen hätte, zumal diese berufsbegleitend und neben der Betreuung zweier minderjähriger Kinder erfolgreich hätte abgeschlossen werden müssen. Zudem hatten die Beklagten geltend gemacht, die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin hätte nach dem fiktiven Abschluss ihrer Promotion ab dem 1.
Januar 2006 eine feste Vollzeitanstellung auf hohem Niveau mit einem Gehalt in Höhe von BAT IIa auf Dauer erhalten, gehe in keiner Weise auf die Feststellungen des Landgerichts ein, wonach die Hessische Landesregierung zur damaligen Zeit ihr Projekt "Sichere Zukunft in Hessen" gestartet habe, zu dem auch Stellenstreichungen im öffentlichen Dienst gehört hätten; infolgedessen seien insbesondere Zeitverträge nicht verlängert sowie Neueinstellungen kaum noch vorgenommen worden. Überdies haben die Beklagten vorgetragen, dass bei Einstellung einer Kraft im höheren Alter höhere Gehälter zu bezahlen seien, so dass sich auch aus diesem Grund angesichts der aufgezeigten Sparmaßnahmen die Chancen der Klägerin bei der Stellensuche verringert hätten.
Die Ausführungen im Berufungsurteil ließen nicht erkennen, dass das Berufungsgericht diese Einwände ausreichend in Erwägung gezogen hatte. Insbesondere war nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde die Gegebenheiten des hier in Frage stehenden Arbeitsmarkts zutreffend beurteilen konnte. Seine Feststellung, dass die Akademikerarbeitslosigkeit geringer sei als die Arbeitslosigkeit der Gesamtheit aller Arbeitnehmer, stellte auf die konkreten Gegebenheiten des relevanten Arbeitsmarktes nicht ab.
Das Berufungsgericht hatte den Vortrag der Beklagten, die Klägerin müsse sich Werbungskosten oder sonstige ersparte berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 10 % ihres hypothetischen Einkommens anrechnen lassen, unberücksichtigt gelassen, weil dieser nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung hatte es abgelehnt. Ob dies, wie die Revision meinte, aus Rechtsgründen zu beanstanden war, konnte dahinstehen. Aufgrund der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ist eine erneute mündliche Verhandlung geboten, aufgrund derer das Vorbringen geprüft werden kann. Bei einer Prüfung in der Sache wird das Berufungsgericht die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze in Betracht zu ziehen haben.
Für die Mehrbedarfsrente gilt die Beschränkung auf die Lebensarbeitszeit der Klägerin nicht.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht diese Entscheidung die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Erwerbsschäden detailliert darlegen, welche berufliche Entwicklung ohne den Unfall wahrscheinlich gewesen wäre. Gleichzeitig ist es essenziell, die Einwände der gegnerischen Partei präzise zu antizipieren und zu entkräften. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Berücksichtigung von Faktoren wie Alter, Ausbildung, Berufserfahrung und Arbeitsmarktlage. Zudem zeigt sie, dass das Gericht die Argumente des Schädigers nicht einfach ignorieren darf, sondern diese sorgfältig prüfen und gegebenenfalls durch Sachverständige oder eigene Sachkunde beurteilen muss. Schließlich ist die Einhaltung der Antragsbegrenzung im Hinblick auf die Rentengewährung von besonderer Relevanz.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 9. November 2010 – VI ZR 300/08 Normen: BGB § 252; ZPO § 287 Zu der für die Bemessung des Erwerbsschadens erforderlichen Prognose der hypothetischen Einkommensentwicklung, wenn der Fundstelle: VersR 2011, 229

