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BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99

Feststellungsinteresse bei Ersatzpflicht für künftigen Schaden

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Januar 2001 (VI ZR 381/99) befasst sich mit dem Feststellungsinteresse im Rahmen von Schadensersatzansprüchen für künftige Schäden. Im Kern geht es um die Frage, welche Anforderungen an das Feststellungsinteresse zu stellen sind, wenn ein Geschädigter die Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige Schäden aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung begehrt. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Darlegung des Feststellungsinteresses, insbesondere im Kontext von psychischen Beeinträchtigungen nach einem Verkehrsunfall.

Leitsatz

ZPO § 256 Abs. 1; StVG § 7 Abs.

1. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

Sachverhalt

Die Kläger machten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, bei welchem die Ehefrau des Klägers zu 1) und Mutter der Kläger zu 2) und zu 3) als Fahrerin eines Pkw getötet wurde, nachdem sie nach links in eine bevorrechtigte Straße eingebogen und dort mit dem Kraftfahrzeug des Beklagten zu 1) zusammengestoßen war, dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 2) war. Der Kläger zu 2) war Beifahrer im Wagen seiner Mutter; er wurde bei dem Unfall selbst verletzt und erlebte den Tod seiner Mutter mit. Der 14-jährige Kläger zu 3) war beim Unfallgeschehen nicht anwesend.

Die Kläger haben ein unfallursächliches, schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des Beklagten zu 1) behauptet und die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz bezifferten materiellen Schadens, zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Kläger aus eigenem und aus ererbtem Recht, des Weiteren zur Entrichtung von Schadensersatzrenten wegen entgangenen Unterhalts begehrt sowie die Feststellung der Pflicht der Beklagten beantragt, ihnen allen künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen. Hinsichtlich des Feststellungsantrags haben die Kläger zu 2) und zu 3) auf psychische Störungen, insbesondere Depressionen, abgestellt, die sie durch den Unfalltod ihrer Mutter erlitten hätten. Das LG hat die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung der Kläger hat das OLG durch Teil- und Grundurteil - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - die Klageanträge hinsichtlich des bezifferten materiellen Schadensersatzbegehrens sowie der Unterhaltsrenten dem Grunde nach zu 1/5 für gerechtfertigt erklärt. Der Senat hat die Revision der Kläger, mit der sie ihr Klagebegehren in vollem Umfang weiterverfolgt haben, nur insoweit angenommen, als die Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für materielle Schäden der Kläger zu 2) und zu 3) mit einer Haftungsquote von 1/5 abgewiesen worden waren.

Die Entscheidung des BGH

Ein in solcher Weise zulässig gestellter Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs vorliegen, also insbesondere ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff in ein nach § 7 Abs. 1 StVG geschütztes Rechtsgut des Geschädigten gegeben ist, der zu den für die Zukunft befürchteten Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu z.B. Senatsurt. v. 15.7.1997 - VI ZR 184/96, VersR 1997, 1508, 1509 m.w.N.; BGH, Urt. v. 15.10.1992 - IX ZR 43/92, BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Schadensersatz 2 und v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708), bedurfte unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.

An der Erforderlichkeit eines solchen zusätzlichen Begründungselements hat der Senat Zweifel jedenfalls für den Fall, dass - wie hier - Gegenstand der Feststellungsklage ein befürchteter Folgeschaden aus der Verletzung eines deliktsrechtlich geschützten absoluten Rechtsguts ist (vgl. hierzu auch von Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze durfte das Berufungsgericht nicht ohne weitere Sachaufklärung zu einer vollständigen Abweisung der Feststellungsanträge der Kläger zu 2) und zu 3) gelangen, sie insbesondere nicht mangels Feststellungsinteresses für unzulässig erachten.

Die Revision rügte zu Recht, dass sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang verfahrensfehlerhaft nicht hinreichend mit entscheidungserheblichem Sachvortrag und Beweisangeboten der Kläger auseinandergesetzt hatte. Die Kläger hatten in der Berufungsbegründung vorgetragen, beim Kläger zu 2), der habe miterleben müssen, wie seine Mutter verstarb, und der noch vergeblich versucht habe, ihr zu helfen, sie aus dem Auto zu ziehen und mit ihr zu sprechen, seien nach dem Unfall psychisch bedingte Lähmungserscheinungen aufgetreten; er habe das Unfallereignis nach wie vor nicht verarbeitet und leide unter Alpträumen. Für diesen Vortrag wurde Beweis angetreten unter anderem durch das (sachverständige) Zeugnis der Psychologin Prof. Dr. R. sowie des Arztes Dr. T.

Für den Kläger zu 3) wurde in der Berufungsbegründung behauptet - und in gleicher Weise wie beim Kläger zu 2) unter Beweis gestellt -, dass der Tod seiner Mutter bei ihm schwere depressive Verstimmungen ausgelöst habe und er heute noch unter dem Tod seiner Mutter leide; er habe sich nach dem Unfallereignis mehr und mehr verschlossen und sich noch nicht von dem unfallbedingten Trauma erholt.

Mit diesem Vorbringen hatten die Kläger zu 2) und zu 3) nicht nur in hinreichend substantiierter Weise schlüssig eine unfallbedingte Gesundheitsbeeinträchtigung i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG vorgetragen, sondern auch - im Hinblick auf das Feststellungsinteresse - ausreichend dargetan und unter Beweis gestellt, weshalb sie aus ihrer Sicht den Eintritt künftiger Schäden aus dieser Rechtsgutsverletzung für möglich erachteten. Dass durch ein Unfallgeschehen ausgelöste, traumatisch bedingte psychische Störungen von Krankheitswert, die sich etwa in Depressionen niederschlagen, eine

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass bei der Geltendmachung von Feststellungsansprüchen für künftige Schäden, insbesondere im Bereich psychischer Beeinträchtigungen, ein großzügiger Maßstab anzulegen ist. Es genügt die Möglichkeit des Schadenseintritts, sofern aus Sicht des Klägers Gründe für ein solches Szenario bestehen. Anwälte sollten daher in ihren Klageschriften und im Rahmen der Beweisführung detailliert darlegen, welche konkreten Folgen aus dem Unfallereignis resultieren können, um das Feststellungsinteresse zu begründen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch Beweismittel wie ärztliche Gutachten und Zeugenaussagen zu nutzen, um die Wahrscheinlichkeit zukünftiger Schäden zu untermauern. Dies gilt insbesondere bei der Geltendmachung von immateriellen Schäden wie Schmerzensgeldansprüchen oder bei der Geltendmachung von Folgeschäden, die aus psychischen Erkrankungen resultieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 Fundstelle: VersR 2001, 874