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BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03

Offene Teilklage im Schmerzensgeldprozess

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2004 (VI ZR 70/03) befasst sich mit der Zulässigkeit einer offenen Teilklage im Schmerzensgeldprozess. Der BGH klärte, unter welchen Voraussetzungen eine solche Klage erhoben werden kann und grenzte sie von der Geltendmachung von Teilschmerzensgeldansprüchen ab. Die Entscheidung ist von erheblicher Bedeutung für die prozessuale Gestaltung von Schmerzensgeldforderungen im Personenschadenrecht.

Leitsatz

Ein Geschädigter kann im Schmerzensgeldprozess eine offene Teilklage erheben, wenn er zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des ihm zustehenden Schmerzensgeldes noch nicht abschließend beziffern kann, weil weitere, noch nicht absehbare Verletzungsfolgen möglich sind. In diesem Fall ist es zulässig, einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes zu fordern, wobei die Bemessung der Anspruchshöhe sich auf die bereits eingetretenen Verletzungsfolgen bezieht.

Sachverhalt

Der Kläger nahm den Beklagten wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und eines Teilbetrages des ihm zustehenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Er begehrte außerdem die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen. Das Landgericht hatte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.803,20 EUR zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte 80 % des materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen habe.

Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der vorsätzlichen Tat und der gravierenden Dauerfolgen sei bei einer Haftung des Beklagten in vollem Umfang ein einheitlich zu bemessendes Schmerzensgeld von 5.000 EUR angemessen, deshalb seien unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 20 % 4.000 EUR zu zahlen. Da der Kläger ausdrücklich eine Teilklage erhoben habe, müsse derzeit nicht entschieden werden, wie hoch das insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeld sei. Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1.000 EUR Schmerzensgeld gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die Unzulässigkeit der Teilklage gerügt hat, hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen. Dagegen wandte sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen, was der BGH als fehlerhaft ansah. Das Berufungsgericht hatte verkannt, dass der Kläger eine offene Teilklage erhoben hatte, da die Höhe des insgesamt zustehenden Schmerzensgeldes aufgrund noch nicht absehbarer Verletzungsfolgen noch nicht abschließend beziffert werden konnte. Der BGH stellte klar, dass eine offene Teilklage zulässig ist, wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Höhe des ihm zustehenden Schmerzensgeldes noch nicht abschließend beziffern kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn weitere, noch nicht absehbare Verletzungsfolgen möglich sind.

Der BGH betonte, dass die bereits mit der Klageschrift vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen die Gefahr einer Humeruskopfnekrose und einer sich entwickelnden Handgelenksarthrose aufzeigten, was eine endgültige Bezifferung des Schmerzensgeldes zum damaligen Zeitpunkt unmöglich machte. Der BGH differenzierte die offene Teilklage von der Geltendmachung von Teilschmerzensgeldansprüchen, bei denen bereits über den Schmerzensgeldanspruch rechtskräftig entschieden wurde. In letzterem Fall werden durch den zuerkannten Betrag alle Schadensfolgen abgegolten, die entweder bereits eingetreten und objektiv erkennbar waren oder deren Eintritt jedenfalls vorhergesehen und bei der Entscheidung berücksichtigt werden konnten.

Nicht erfasst werden solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch nicht eingetreten waren und deren Eintritt objektiv nicht vorhersehbar war. Der BGH hob hervor, dass ein individualisierter Teil eines Schmerzensgeldanspruchs Gegenstand einer Teilklage sein kann, wenn ein Teilbetrag des für angemessen angesehenen Schmerzensgelds gefordert wird und für die Bemessung der Anspruchshöhe nur die Berücksichtigung der Verletzungsfolgen verlangt wird, die bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eingetreten sind.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung verdeutlicht die prozessualen Möglichkeiten im Schmerzensgeldprozess und ermöglicht es Geschädigten, ihre Ansprüche flexibler geltend zu machen. Anwälte können nun gezielt offene Teilklagen erheben, wenn zukünftige gesundheitliche Beeinträchtigungen noch nicht abschließend beurteilt werden können. Dies vermeidet eine ungerechtfertigte Abgeltung zukünftiger Schäden und sichert die Möglichkeit, bei späterem Eintritt weiterer Schäden erneut Ansprüche geltend zu machen. Die Entscheidung ist bei der Mandantenberatung von Bedeutung, um die optimale Strategie zur Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen zu entwickeln. Sie unterstreicht die Notwendigkeit, die medizinische Entwicklung sorgfältig zu dokumentieren und im Klageantrag klarzustellen, dass es sich um eine offene Teilklage handelt. Die Entscheidung ist auch relevant für die Abgrenzung zu bereits rechtskräftig entschiedenen Schmerzensgeldansprüchen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20. Januar 2004 – VI ZR 70/03 Normen: BGB § 847Abs. 1 Fundstelle: VersR 2004, 1334