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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 312/08

Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt – Verweisung bei älterem Fahrzeug

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann, der Schädiger ihn aber auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen kann – insbesondere bei älteren Fahrzeugen, die nicht mehr regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet werden.

Leitsatz

Der Geschädigte, der fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, kann die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen. Der Schädiger kann ihn jedoch auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen, wenn die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist. Bei der Zumutbarkeitsprüfung spielen Alter des Fahrzeugs und die bisherige Wartungshistorie eine Rolle.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, das die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legte. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Fachwerkstatt und regulierte nur auf Basis der niedrigeren Stundensätze. Der Geschädigte wandte ein, er habe ein Recht auf die höheren Markenwerkstatt-Sätze. Das Fahrzeug war bereits mehrere Jahre alt und wurde nicht ausschließlich in der Markenwerkstatt gewartet.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte den Grundsatz, dass der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer Markenwerkstatt verlangen kann. Er stellte jedoch klar, dass der Schädiger wirksam auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen kann, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind: Die Verweiswerkstatt muss eine technisch gleichwertige Reparatur gewährleisten, und die Reparatur dort muss dem Geschädigten zumutbar sein. Bei der Zumutbarkeitsprüfung kommt es wesentlich auf das Alter des Fahrzeugs, die bisherige Wartungshistorie und eine etwaige besondere Vertrauensbeziehung zur Markenwerkstatt an. Bei einem älteren Fahrzeug, das ohnehin nicht mehr ausschließlich in der Markenwerkstatt gewartet wird, ist die Verweisung in der Regel zumutbar.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung differenziert die Verweisungsmöglichkeit nach dem Fahrzeugalter. Bei neueren Fahrzeugen, die noch in der Herstellergarantie oder regelmäßig in der Markenwerkstatt gewartet werden, wird eine Verweisung auf eine freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar sein. Bei älteren Fahrzeugen ohne durchgehende Markenwerkstatt-Historie kann der Versicherer dagegen wirksam auf eine günstigere gleichwertige Werkstatt verweisen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 312/08
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2010, 225