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BGH, Urteil vom 22. Juli 2014 – VI ZR 351/12

Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten – Einzelabrechnung der Nebenkosten

Der BGH hat entschieden, dass der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens als Schadensposition geltend machen kann und sich dabei nicht auf den Vergleich mit günstigeren Sachverständigen verweisen lassen muss, solange die Kosten nicht für ihn erkennbar deutlich überhöht sind.

Leitsatz

Sachverständigenkosten sind als Herstellungskosten im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstatten, soweit sie erforderlich sind. Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, den Markt zu erforschen, um den günstigsten Sachverständigen zu finden. Die Erstattungsfähigkeit setzt allerdings voraus, dass die Kosten nicht für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind.

Sachverhalt

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige rechnete sein Grundhonorar und einzelne Nebenkostenpositionen (Fotokosten, Fahrtkosten, Schreibkosten, Porto/Telefon) gesondert ab. Die beklagte Versicherung hielt die Nebenkosten für überhöht und erstattete nur einen Teil. Die Klägerin als Zessionarin klagte den Restbetrag ein.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH bestätigte die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten dem Grunde nach. Er betonte, dass der Geschädigte bei der Beauftragung eines Sachverständigen keiner Marktforschungspflicht unterliegt. Allerdings müssen die Kosten im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung aus Sicht des Geschädigten plausibel erscheinen. Der Tatrichter hat bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO die Einzelpositionen der Rechnung zu prüfen. Die isolierte Betrachtung einzelner Nebenkostenpositionen ohne Blick auf das Gesamthonorar kann dabei zu Verzerrungen führen.

Praxisbedeutung

Das Urteil stärkt die Position des Geschädigten: Er darf einen Sachverständigen seiner Wahl beauftragen, ohne vorher Preisvergleiche anstellen zu müssen. Gleichzeitig gibt es Versicherern die Möglichkeit, erkennbar überhöhte Einzelpositionen zu beanstanden. In der Praxis hat sich die Orientierung an den BVSK-Honorarbefragungen als Maßstab etabliert.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 351/12
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris