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BGH, Urteil vom 5. April 2022 – VI ZR 7/21

„Mischen impossible" auch bei fiktiver Schadensabrechnung und konkreter Teilreparatur

Mit dieser Entscheidung hat der BGH die „Mischen impossible"-Rechtsprechung konsequent fortgeführt: Auch wer sein Fahrzeug nach einem Unfall teilreparieren lässt, um die Verkehrssicherheit wiederherzustellen, kann bei fiktiver Abrechnung die auf die Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer nicht zusätzlich verlangen. Das Vermischungsverbot gilt auch in dieser Konstellation.

Leitsatz

Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht verlangen. Dies gilt auch dann, wenn im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Eine Kombination fiktiver und konkreter Schadensberechnung ist insoweit nicht zulässig (hier: Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit des Unfallfahrzeugs).

Sachverhalt

Das Fahrzeug der Klägerin wurde am 22. Juli 2019 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die volle Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer stand außer Streit. Ein Sachverständiger bezifferte die Nettoreparaturkosten auf 5.521,64 EUR; die Betriebs- und Verkehrssicherheit war nach dem Gutachten nicht beeinträchtigt. Die Klägerin rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab, und die Beklagte erstattete die Nettoreparaturkosten.

Anschließend ließ die Klägerin eine Teilreparatur durchführen, für die Kosten von 4.454,63 EUR netto zuzüglich 846,38 EUR Umsatzsteuer anfielen. Sie verlangte nun zusätzlich Ersatz dieser Umsatzsteuer. Das Amtsgericht wies die Klage ab; das Landgericht bestätigte die Abweisung.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision zurück und bestätigte damit die Klageabweisung. Er ließ dabei offen, ob die Teilreparatur zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit tatsächlich erforderlich war – denn selbst in diesem Fall bestünde kein Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer.

Der BGH bekräftigte den Grundsatz, dass die unterschiedlichen Abrechnungsarten nicht miteinander vermengt werden dürfen. Bei der konkreten Abrechnung knüpft der Anspruch an die tatsächlich durchgeführte Reparatur und die konkret angefallenen Kosten an. Bei der fiktiven Abrechnung wird dagegen der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlichen Aufwendungen ermittelt. Wer fiktiv abrechnet, disponiert dahin, sich mit einer abstrahierten Schadensberechnung zufriedenzugeben.

Das Vermischungsverbot dient einem doppelten Zweck: Es verhindert zum einen, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die vorteilhaften Elemente der jeweiligen Abrechnungsart aussucht – vom BGH plastisch als „Rosinenpicken" bezeichnet. Zum anderen sichert es die innere Kohärenz der jeweiligen Abrechnungsmethode. Da die Klägerin den Weg der fiktiven Abrechnung gewählt und nicht zu einer konkreten Schadensberechnung gewechselt hatte, konnte sie die bei der Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer nicht verlangen.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung schließt eine Lücke in der „Mischen impossible"-Rechtsprechung. Während der BGH das Vermischungsverbot zuvor bei vollständiger Reparatur zu günstigeren Konditionen (VI ZR 24/13) und bei Ersatzbeschaffung statt Reparatur (VI ZR 513/19) angewandt hatte, erstreckt er es nun auch auf die Teilreparatur. Geschädigte, die fiktiv abrechnen und ihr Fahrzeug danach teilweise reparieren lassen, können die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zusätzlich geltend machen. Wer die Umsatzsteuer erstattet haben möchte, muss den Weg der konkreten Abrechnung wählen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 05.04.2022 – VI ZR 7/21
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: juris