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BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 302/08

Aktualisiert am 08.07.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Das Wichtigste in Kürze
Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn er nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In diesem Fall ist die Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar, da der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung seiner Markenbindung hat.

Die Audi-Quattro-Entscheidung: Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit und Markentreue

In der als „Audi-Quattro-Entscheidung" bekannt gewordenen Entscheidung hat der BGH die Grundsätze zur Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit weiterentwickelt und die Bedeutung der Markentreue bei der Zumutbarkeitsprüfung herausgestellt.

Leitsatz

Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn er nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen. In diesem Fall ist die Verweisung auf eine günstigere freie Werkstatt regelmäßig unzumutbar, da der Geschädigte ein berechtigtes Interesse an der Erhaltung seiner Markenbindung hat.

Sachverhalt

Der Geschädigte war Halter eines Audi Quattro, den er seit der Erstzulassung ausschließlich in einer Audi-Vertragswerkstatt hatte warten und reparieren lassen. Er rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze der Audi-Vertragswerkstatt zugrunde. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Fachwerkstatt und kürzte die Stundenverrechnungssätze.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er stellte klar, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung maßgeblich davon abhängt, ob der Geschädigte sein Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten lassen. Ist dies der Fall, hat der Geschädigte ein schutzwürdiges Interesse an der Fortsetzung dieser Werkstattbindung. Der Geschädigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass eine freie Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur anbieten kann, wenn er durch die langjährige Markenwerkstatt-Betreuung ein besonderes Vertrauensverhältnis aufgebaut hat. Dies gilt unabhängig vom Alter des Fahrzeugs, solange die durchgehende Markenwerkstattbetreuung nachgewiesen wird.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung macht das Scheckheft zu einem entscheidenden Regulierungsfaktor. Geschädigte mit nachweisbar durchgehender Markenwerkstattbetreuung können die Verweisung abwehren. Fehlt diese Dokumentation, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer zumutbaren Verweisung erheblich. In der Praxis fordern Versicherer regelmäßig das Scheckheft an, um die Zumutbarkeit einer Verweisung prüfen zu können.

Häufige Fragen zu VI ZR 302/08

Was besagt das Urteil VI ZR 302/08 in Kürze?

Der Geschädigte kann bei fiktiver Abrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen, wenn er nachweist, dass er sein Fahrzeug bisher stets in der Markenwerkstatt hat warten und reparieren lassen.

Was war der Sachverhalt?

Der Geschädigte war Halter eines Audi Quattro, den er seit der Erstzulassung ausschließlich in einer Audi-Vertragswerkstatt hatte warten und reparieren lassen. Er rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze der Audi-Vertragswerkstatt zugrunde.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH gab dem Geschädigten Recht. Er stellte klar, dass die Frage der Zumutbarkeit einer Verweisung maßgeblich davon abhängt, ob der Geschädigte sein Fahrzeug bisher regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten lassen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung macht das Scheckheft zu einem entscheidenden Regulierungsfaktor. Geschädigte mit nachweisbar durchgehender Markenwerkstattbetreuung können die Verweisung abwehren. Fehlt diese Dokumentation, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer zumutbaren Verweisung erheblich.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 302/08?

VI ZR 302/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht
Katja Seck
Fachanwältin für Verkehrsrecht

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.10.2009 – VI ZR 302/08
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2010, 130

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