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BGH, Urteil vom 28. April 2015 – VI ZR 313/13
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Verweist der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, muss er darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist und dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation zumutbar ist.
Verweisung auf günstigere Werkstatt bei fiktiver Abrechnung – Gleichwertigkeit als Voraussetzung
Der BGH hat die Anforderungen an eine wirksame Verweisung auf eine günstigere Werkstatt bei fiktiver Schadensabrechnung präzisiert. Eine Verweisung ist nur beachtlich, wenn die Werkstatt eine technisch gleichwertige Reparatur ohne Qualitätseinbußen gewährleistet.
Leitsatz
Verweist der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, muss er darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist und dem Geschädigten auch unter Berücksichtigung seiner individuellen Situation zumutbar ist.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten berücksichtigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und erstattete nur die dortigen niedrigeren Stundenverrechnungssätze. Der Geschädigte wandte ein, die Verweiswerkstatt sei nicht gleichwertig.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: Der Geschädigte darf grundsätzlich fiktiv auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen. Eine Verweisung auf eine günstigere Werkstatt ist nur wirksam, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass die Reparatur dort technisch gleichwertig und dem Geschädigten zumutbar ist. Gleichwertigkeit erfordert insbesondere, dass die Werkstatt über die erforderliche fachliche Kompetenz, die entsprechende Ausstattung und geschultes Personal verfügt. Besondere persönliche Umstände des Geschädigten – etwa eine langjährige Kundenbeziehung zur Markenwerkstatt oder ein relativ neues Fahrzeug – können der Zumutbarkeit entgegenstehen. Bei älteren Fahrzeugen außerhalb der Herstellergarantie wird die Verweisung allerdings eher zumutbar sein.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an eine wirksame Verweisung. Versicherer müssen nicht nur eine günstigere Werkstatt benennen, sondern deren Gleichwertigkeit und die Zumutbarkeit für den konkreten Geschädigten darlegen. Pauschale Verweisungen ohne individuelle Prüfung genügen nicht. In der Praxis scheitern Verweisungen häufig daran, dass die Gleichwertigkeit nicht hinreichend dargelegt wird.
Häufige Fragen zu VI ZR 313/13
Was besagt das Urteil VI ZR 313/13 in Kürze?
Verweist der Schädiger den Geschädigten bei fiktiver Abrechnung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt, muss er darlegen und beweisen, dass die Reparatur dort ohne Qualitätseinbußen möglich ist und dem…
Was war der Sachverhalt?
Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Gutachten berücksichtigte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt. Die Versicherung verwies auf eine günstigere freie Werkstatt und erstattete nur die dortigen niedrigeren Stundenverrechnungssätze.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bekräftigte seine ständige Rechtsprechung: Der Geschädigte darf grundsätzlich fiktiv auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abrechnen.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung konkretisiert die Anforderungen an eine wirksame Verweisung. Versicherer müssen nicht nur eine günstigere Werkstatt benennen, sondern deren Gleichwertigkeit und die Zumutbarkeit für den konkreten Geschädigten darlegen. Pauschale Verweisungen ohne individuelle Prüfung genügen nicht.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 313/13?
VI ZR 313/13 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 28.04.2015 – VI ZR 313/13
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2015, 942
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