Verkehrsunfall? Volle Entschädigung durchsetzen.

Reparatur, Wertminderung, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — bei unverschuldetem Unfall trägt die gegnerische Versicherung Ihre Anwaltskosten. Fachanwältin Katja Seck setzt alle Ansprüche durch. Kostenlose Ersteinschätzung in 24 Stunden.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage

BGH VI ZR 65/18 – Fiktive UPE-Aufschläge und mittlere ortsübliche Sätze bei Verweisung

Aktualisiert am 29.05.2026  •  Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht  •  Kanzlei Momberger Rechtsanwälte

Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Klicken Sie hier!

BGH, Urteil vom 19. Oktober 2021 – VI ZR 65/18

Das Wichtigste in Kürze
Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen. Für die Ermittlung der mittleren ortsüblichen Sätze ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen.

Fiktive UPE-Aufschläge und mittlere ortsübliche Sätze bei Schadensabrechnung

Der BGH hat entschieden, dass UPE-Aufschläge (Aufschläge auf die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für Ersatzteile) bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig sein können, wenn sie in der Region des Geschädigten am Sitz einer markengebundenen Fachwerkstatt ortsüblich sind.

Leitsatz

Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen. Für die Ermittlung der mittleren ortsüblichen Sätze ist auf den allgemeinen regionalen Markt abzustellen.

Sachverhalt

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Sachverständigengutachten wies neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei aus. Die Versicherung erstattete die Reparaturkosten, kürzte jedoch die UPE-Aufschläge und Verbringungskosten mit dem Argument, diese Positionen fielen bei fiktiver Abrechnung nicht an und seien nicht in allen Werkstätten der Region üblich.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung davon abhängt, ob diese Aufschläge bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region ortsüblich sind. Maßgeblich sind die mittleren ortsüblichen Sätze – also der durchschnittliche Aufschlag, den markengebundene Werkstätten in der Region des Geschädigten üblicherweise erheben. Nicht maßgeblich ist, ob jede einzelne Werkstatt diese Aufschläge berechnet. Der Tatrichter kann die Ortsüblichkeit im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO feststellen, etwa durch Befragung von Werkstätten oder Auswertung von Sachverständigengutachten. Die gleichen Grundsätze gelten für Verbringungskosten.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung Leitlinien für die Behandlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. In der Praxis erheben markengebundene Werkstätten überwiegend UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 %, sodass deren Ortsüblichkeit in den meisten Regionen nachgewiesen werden kann. Versicherer müssen die Kürzung konkret begründen und können nicht pauschal auf die fehlende Ortsüblichkeit verweisen.

Häufige Fragen zu VI ZR 65/18

Was besagt das Urteil VI ZR 65/18 in Kürze?

Bei fiktiver Abrechnung sind UPE-Aufschläge und Verbringungskosten als erforderlicher Herstellungsaufwand erstattungsfähig, wenn sie bei der konkreten Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region üblicherweise anfallen.

Was war der Sachverhalt?

Der Geschädigte rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Das Sachverständigengutachten wies neben den Reparaturkosten auch UPE-Aufschläge und Verbringungskosten zur Lackiererei aus.

Wie hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte klar, dass die Erstattungsfähigkeit von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung davon abhängt, ob diese Aufschläge bei Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt der Region ortsüblich sind.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung Leitlinien für die Behandlung von UPE-Aufschlägen bei fiktiver Abrechnung. In der Praxis erheben markengebundene Werkstätten überwiegend UPE-Aufschläge zwischen 5 und 15 %, sodass deren Ortsüblichkeit in den meisten Regionen nachgewiesen werden kann.

Was ist das Aktenzeichen VI ZR 65/18?

VI ZR 65/18 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 19.10.2021 – VI ZR 65/18
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris

Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht — Kanzlei Momberger Düsseldorf

Katja SeckFachanwältin für Verkehrsrecht

Rechtsanwältin in der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Schwerpunkt Verkehrsunfall- und Schadensrecht: fiktive Abrechnung, Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall, Restwert, BGH-Rechtsprechung zur Schadensregulierung.

Höherweg 101, 40233 Düsseldorf  •  0211 / 280 646 0  • 

Verkehrsunfall? Wir setzen Ihre Ansprüche durch — bundesweit, 24 Stunden erreichbar.

Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagen, Nutzungsausfall, Schmerzensgeld — wir vertreten Sie gegenüber der gegnerischen Versicherung. Kostenlose Ersteinschätzung.

Per WhatsApp 0211 / 280 646 0 Kostenlose Anfrage