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BGH, Urteil vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10

Fiktive Schadensabrechnung bei Eigenreparatur – Keine fiktive Abrechnung ohne sechsmonatige Weiternutzung

In dieser praxisrelevanten Entscheidung hat der BGH klargestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Unfallgeschädigter, der sein Fahrzeug in Eigenregie repariert und anschließend weiterverkauft, fiktive Reparaturkosten abrechnen darf. Das Urteil ist von erheblicher Bedeutung für die Schadensregulierung, da es die Grenzen der fiktiven Abrechnung bei Eigenreparatur präzisiert und das Verhältnis zwischen Reparaturkostenabrechnung und Wiederbeschaffungsaufwand näher bestimmt.

Leitsätze

a) Ein Unfallgeschädigter kann fiktiv die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und es zu diesem Zweck – falls erforderlich – verkehrssicher (teil-)reparieren lässt.

b) Vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist kann der Geschädigte, der sein Fahrzeug tatsächlich repariert oder reparieren lässt, Reparaturkosten, die den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, regelmäßig nur ersetzt verlangen, wenn er den konkret angefallenen Reparaturaufwand geltend macht.

Sachverhalt

Der Kläger machte gegen die Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25. Mai 2008 geltend, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung der Beklagten war dem Grunde nach unstreitig. Das Fahrzeug war zunächst über die Volkswagen Bank finanziert worden.

Nach einem Sachverständigengutachten belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs auf 39.000 EUR brutto (32.733,10 EUR netto), der Restwert auf 18.000 EUR und die geschätzten Reparaturkosten auf 23.549,54 EUR brutto (19.789,35 EUR netto). Die beklagte Versicherung erstattete dem Kläger insgesamt 9.883,11 EUR, wobei sie den Wiederbeschaffungsaufwand unter Abzug eines Restwerts von 22.890 EUR zugrunde legte. Den Restwert hatte sie anhand eines Restwertangebots aus einer Internet-Restwertbörse ermittelt.

Der Kläger führte die Reparatur seines Fahrzeugs – nachdem er es bei der Bank abgelöst hatte – in Eigenregie durch und veräußerte es am 15. Oktober 2008 zu einem Preis von 32.000 EUR. Er begehrte Schadensersatz auf Reparaturkostenbasis und rechnete fiktiv auf Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Netto-Reparaturkosten ab. Das Landgericht sprach ihm teilweise Schadensersatz zu; das Oberlandesgericht erhöhte den zuerkannten Betrag auf Berufung des Klägers.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsurteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der BGH hob das Urteil auf und bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach ein Unfallgeschädigter fiktiv die geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nur abrechnen kann, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt. Da der Kläger das Fahrzeug bereits vor Ablauf dieser Frist weiterverkauft hatte, waren die Voraussetzungen für eine fiktive Schadensabrechnung nicht erfüllt.

Der BGH wies darauf hin, dass der Geschädigte zwar grundsätzlich auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist die Erstattung der konkret angefallenen Reparaturkosten verlangen kann, wenn diese den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall begehrte der Kläger jedoch nicht die Erstattung der konkreten Kosten der tatsächlich durchgeführten Reparatur, sondern wollte seinen Schaden fiktiv auf Basis der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten berechnen – obwohl er das Fahrzeug nicht sechs Monate weitergenutzt hatte.

Der Argumentation des Berufungsgerichts, bei der Eigenreparatur werde durch die Veräußerung nicht der Restwert realisiert, trat der BGH entgegen: Bei der Veräußerung des in Eigenregie reparierten Unfallfahrzeugs wird auch der nach dem Unfall verbliebene Restwert realisiert. Es würde daher gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, wenn der Geschädigte, der wertmäßig nur in geringerem Umfang eine Teilreparatur durchführen lässt, fiktiv die Kosten einer vollständigen und fachgerechten Reparatur abrechnen könnte.

Im Ergebnis konnte der Kläger lediglich den Wiederbeschaffungsaufwand – also den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts – verlangen. Dabei war der Schadensabrechnung der vom Sachverständigen auf dem regionalen Markt ermittelte Restwert von 18.000 EUR zugrunde zu legen und nicht der höhere Wert von 22.890 EUR aus der Internet-Restwertbörse. Der BGH bestätigte damit seine ständige Rechtsprechung, wonach der Geschädigte, der ein korrekt erstelltes Sachverständigengutachten einholt und im Vertrauen auf den darin genannten, auf dem regionalen Markt ermittelten Restwert wirtschaftliche Dispositionen trifft, diesen Betrag seiner Schadensabrechnung zugrunde legen darf.

Praxisbedeutung

Das Urteil hat erhebliche Bedeutung für die Regulierungspraxis bei Kfz-Unfallschäden. Es stellt klar, dass die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten oberhalb des Wiederbeschaffungsaufwands zwingend an die sechsmonatige Weiternutzung des Fahrzeugs geknüpft ist. Wer sein Fahrzeug in Eigenregie repariert und vor Ablauf dieser Frist verkauft, kann nur den konkreten Reparaturaufwand oder den Wiederbeschaffungsaufwand verlangen. Die Entscheidung verdeutlicht zugleich, dass der Geschädigte bei der Restwertermittlung auf den regionalen Markt vertrauen darf und sich nicht auf höhere Angebote aus Internet-Restwertbörsen verweisen lassen muss.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.11.2010 – VI ZR 35/10
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: zfs 2011, 264 = VersR 2011, 280