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BGH, Urteil vom 9. Dezember 2014 – VI ZR 155/14
Keine Haftung für Einnahmeausfälle einer Autobahnrastanlage bei unfallbedingter Autobahnsperrung
In dieser Entscheidung hat der BGH die Grenzen der Halterhaftung und des deliktsrechtlichen Schadensersatzes aufgezeigt: Der Betreiber einer Autobahnrastanlage kann den Unfallverursacher nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen, die ihm durch die unfallbedingte Sperrung der Autobahn entstanden sind – auch wenn die Rastanlage außerhalb des gesperrten Bereichs liegt.
Leitsätze
a) Eine Sache ist dann „beschädigt" im Sinne des § 7 StVG, wenn entweder ihre Substanz nicht unerheblich verletzt oder ihre Brauchbarkeit zu ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist. Eine bloße Einschränkung des tatsächlichen Bedarfs für die Verwendung genügt nicht.
b) Soweit Vorschriften der StVO nach ihrem Sinn und Zweck den Straßenverkehr vor Störungen schützen, dienen sie dem öffentlichen Interesse und nicht den Vermögensinteressen derjenigen, die von einer Verkehrsstörung besonders betroffen sind.
c) Der berechtigte Besitz an einer Sache wird als Rechtsgut im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB geschützt, wenn die bestimmungsgemäße Nutzung durch einen rechtswidrigen Eingriff beeinträchtigt wird. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beeinträchtigung ihren Grund in einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache selbst hat.
Sachverhalt
Ein bei der Beklagten versicherter Sattelzug stieß auf der BAB 5 mit dem nicht vollständig abgesenkten Auslegearm eines transportierten Baggers gegen eine Autobahnbrücke. Durch die Kollision wurde die Brücke so schwer beschädigt, dass Einsturzgefahr bestand. Das betroffene Teilstück wurde für mehrere Tage gesperrt. Wenige Kilometer entfernt, aber außerhalb des gesperrten Bereichs, befand sich eine Autobahnrastanlage, die während der Sperrung geschlossen wurde. Die Klägerin als Betreiberin verlangte Ersatz entgangenen Gewinns von 37.985 EUR. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte die Klageabweisung. Ein Anspruch aus § 7 StVG scheitert am fehlenden Sachschaden: Die Rastanlage selbst wurde nicht beschädigt. Dass sie wegen der Sperrung nicht mehr von Autobahnnutzern erreicht werden konnte, stellt keine „Beschädigung" dar – die bloße Einschränkung des Bedarfs für die Nutzung genügt nicht. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit StVO-Vorschriften scheidet ebenfalls aus, da die Verkehrsvorschriften den Straßenverkehr im öffentlichen Interesse schützen, nicht die Vermögensinteressen einzelner Gewerbetreibender. Auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Beeinträchtigung des Besitzrechts scheitert, weil die Beeinträchtigung nicht auf einer unmittelbaren Einwirkung auf die Sache beruht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zum Drittschadensproblem bei Straßensperrungen. Gewerbetreibende in der Nähe gesperrter Straßenabschnitte können den Unfallverursacher grundsätzlich nicht auf Ersatz entgangener Einnahmen in Anspruch nehmen. Der Schaden ist ein reiner Vermögensschaden, der mangels Verletzung eines absoluten Rechts deliktsrechtlich nicht geschützt ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 09.12.2014 – VI ZR 155/14
Normen: § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB; § 7 StVG; §§ 1 Abs. 2, 18 Abs. 1 Satz 2 StVO
Fundstelle: MDR 2015, 83

