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BGH, Urteil vom 10. März 2009 – VI ZR 211/08
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz…
Keine auf fiktive Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzte Nutzungsausfallentschädigung
Der BGH hat entschieden, dass ein Geschädigter, dem über den veranschlagten Zeitraum der Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zusteht, weil er ein bereits vor dem Unfall bestelltes Fahrzeug erwartet, auch keinen auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs begrenzten Nutzungsersatz verlangen kann.
Leitsatz
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine weitere Nutzungsausfallentschädigung zu, kommt auch ein auf die fiktiven Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs begrenzter Anspruch auf Nutzungsersatz nicht in Betracht.
Sachverhalt
Am 11. Oktober 2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Versicherung erstattete die Wiederbeschaffungskosten und die Mietwagenkosten für 14 Tage. Bereits am 26. April 2005 – also vor dem Unfall – hatte der Kläger ein neues Fahrzeug bestellt, das im Dezember 2005 geliefert werden sollte. Der Kläger verlangte Nutzungsausfallentschädigung für den gesamten Zeitraum bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs am 2. Januar 2006.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Kläger über den Zeitraum der normalen Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zustand. Denn der Kläger hatte sich bewusst dafür entschieden, kein Interimsfahrzeug anzuschaffen, obwohl die Kosten hierfür die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich unterschritten hätten. Ein auf die fiktiven Kosten eines Interimsfahrzeugs beschränkter Anspruch besteht ebenfalls nicht, da dies eine unzulässige Vermischung verschiedener Schadensberechnungsmethoden darstellen würde.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung begrenzt den Nutzungsausfallschaden in Fällen, in denen der Geschädigte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus persönlichen Gründen hinauszögert. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise verlangt, dass der Geschädigte die kostengünstigere Alternative – hier: Anschaffung eines Interimsfahrzeugs – wählt, wenn die Nutzungsausfallentschädigung diese Kosten deutlich übersteigt.
Häufige Fragen zu VI ZR 211/08
Was besagt das Urteil VI ZR 211/08 in Kürze?
Steht dem Geschädigten nach einem Unfall über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum für die Ersatzbeschaffung hinaus bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise keine…
Was war der Sachverhalt?
Am 11. Oktober 2005 wurde der Pkw des Klägers bei einem Auffahrunfall total beschädigt. Die volle Haftung stand außer Streit. Die Versicherung erstattete die Wiederbeschaffungskosten und die Mietwagenkosten für 14 Tage. Bereits am 26.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Er bestätigte, dass bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Kläger über den Zeitraum der normalen Ersatzbeschaffung hinaus keine Nutzungsausfallentschädigung zustand.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung begrenzt den Nutzungsausfallschaden in Fällen, in denen der Geschädigte die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs aus persönlichen Gründen hinauszögert.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 211/08?
VI ZR 211/08 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 10.03.2009 – VI ZR 211/08
Normen: § 249 BGB
Fundstelle: zfs 2009, 564 = VersR 2009, 697
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