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BGH, Urteil vom 24. Juni 2008 – VI ZR 234/07
Schätzung eines 15 %-Aufschlags zum Normaltarif bei Unfallersatztarifen
Der BGH hat in dieser Entscheidung die tatrichterliche Schätzung eines pauschalen Aufschlags von 15 % auf den Normaltarif bei Unfallersatztarifen gebilligt und zugleich die Beweislast für die „Ohne-Weiteres-Zugänglichkeit" günstigerer Tarife beim Schädiger verortet.
Leitsätze
a) Zur Schätzung eines Aufschlags zum Normaltarif bei einem sogenannten Unfallersatztarif (hier: Aufschlag von 15 %).
b) Der Schädiger muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif nach den konkreten Umständen „ohne Weiteres" zugänglich gewesen ist.
Sachverhalt
Nach einem Verkehrsunfall vom 19. Oktober 2004 mietete der Kläger vom 19. bis 28. Oktober einen Ersatzwagen, für den 1.082 EUR in Rechnung gestellt wurden. Der Beklagte zahlte vorprozessual nur 255 EUR. Der Kläger klagte den Restbetrag ein. Das Amtsgericht sprach 66 EUR zu; das Landgericht erhöhte auf 390 EUR. Beide Seiten legten Revision ein.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte das Berufungsurteil. Er billigte die tatrichterliche Schätzung nach § 287 ZPO, wonach ein pauschaler Aufschlag von 15 % auf den Normaltarif die unfallbedingten Mehrkosten des Vermieters abdeckt. Der Tatrichter muss die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Vermieters nicht im Einzelnen nachvollziehen, sondern darf einen pauschalen Aufschlag schätzen, wenn spezifische unfallbedingte Leistungen erbracht werden.
Hinsichtlich der Zugänglichkeit günstigerer Tarife bekräftigte der BGH: Es obliegt dem Schädiger, darzulegen und zu beweisen, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif konkret „ohne Weiteres" zugänglich war. Die bloße Existenz günstigerer Tarife auf dem Markt genügt nicht.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung gibt der Instanzrechtsprechung eine Orientierung für die Höhe eines zulässigen Aufschlags auf den Normaltarif. Der vom BGH gebilligte 15 %-Aufschlag hat sich in der Praxis als Richtwert etabliert, auch wenn die genaue Höhe im Einzelfall variieren kann. Für Versicherer bedeutet die Entscheidung, dass sie bei der Kürzung von Mietwagenkosten konkret darlegen müssen, welcher günstigere Tarif dem Geschädigten tatsächlich zugänglich war.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.06.2008 – VI ZR 234/07
Normen: § 249 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2008, 622 = VersR 2008, 1370

