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BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
Die aus der Konstruktion eines Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum stattfand.
Halterhaftung für einen durch Sturm verschobenen Anhänger – Betriebsgefahr bei unkontrollierter Bewegung
Der BGH hat die Reichweite der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG für abgestellte Anhänger präzisiert: Wird ein Sattelauflieger durch Seitenwind gegen ein benachbartes Fahrzeug geschoben, verwirklicht sich die aus der Konstruktion resultierende Betriebsgefahr, sofern sich das Fahrzeug im Verkehrsraum befand.
Leitsatz
Die aus der Konstruktion eines Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum stattfand.
Sachverhalt
Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz in einem Bereich ab, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wurde. Während des Sturms „Friederike" wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben, der einen Totalschaden erlitt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück. Er stellte klar, dass sich in dem Vorfall die konstruktionsbedingte Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht hat. Die Windanfälligkeit eines hochaufbauenden Sattelaufliegers ist eine fahrzeugtypische Eigenschaft, die auch im abgestellten Zustand fortbesteht. Die Gefahr der unkontrollierten Bewegung durch Wind war durch das Abstellen nicht beseitigt – auch nicht bei ordnungsgemäßem Abstellen. Ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignet, ist unerheblich.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung erweitert die Halterhaftung für Anhänger auf sturmbedingtes Verschieben. Halter von Sattelaufliegern müssen damit rechnen, dass sie auch für Schäden durch Windeinfluss haften, da dies zur konstruktionsbedingten Betriebsgefahr gehört. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich eine entsprechende Einstandspflicht.
Häufige Fragen zu VI ZR 286/19
Was besagt das Urteil VI ZR 286/19 in Kürze?
Die aus der Konstruktion eines Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz in einem Bereich ab, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wurde.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück. Er stellte klar, dass sich in dem Vorfall die konstruktionsbedingte Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht hat. Die Windanfälligkeit eines hochaufbauenden Sattelaufliegers ist eine fahrzeugtypische Eigenschaft, die auch im abgestellten Zustand fortbesteht.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung erweitert die Halterhaftung für Anhänger auf sturmbedingtes Verschieben. Halter von Sattelaufliegern müssen damit rechnen, dass sie auch für Schäden durch Windeinfluss haften, da dies zur konstruktionsbedingten Betriebsgefahr gehört.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 286/19?
VI ZR 286/19 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19
Normen: § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 StVG
Fundstelle: juris
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