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BGH, Urteil vom 11. Februar 2020 – VI ZR 286/19

Halterhaftung für einen durch Sturm verschobenen Anhänger – Betriebsgefahr bei unkontrollierter Bewegung

Der BGH hat die Reichweite der Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG für abgestellte Anhänger präzisiert: Wird ein Sattelauflieger durch Seitenwind gegen ein benachbartes Fahrzeug geschoben, verwirklicht sich die aus der Konstruktion resultierende Betriebsgefahr, sofern sich das Fahrzeug im Verkehrsraum befand.

Leitsatz

Die aus der Konstruktion eines Anhängers resultierende Gefahr einer unkontrollierten Bewegung durch Windeinfluss wird vom Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG erfasst, wenn sich das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Unfallverursachung im Verkehrsraum befand. Dies gilt unabhängig davon, ob der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum stattfand.

Sachverhalt

Die Klägerin stellte ihr Fahrzeug auf dem Firmenparkplatz in einem Bereich ab, der als Stellplatz für abgekoppelte Sattelauflieger genutzt wurde. Während des Sturms „Friederike" wurde ein bei der Beklagten haftpflichtversicherter Sattelauflieger durch starken Seitenwind gegen den Pkw der Klägerin geschoben, der einen Totalschaden erlitt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hob die Entscheidung auf und verwies zurück. Er stellte klar, dass sich in dem Vorfall die konstruktionsbedingte Betriebsgefahr des Anhängers verwirklicht hat. Die Windanfälligkeit eines hochaufbauenden Sattelaufliegers ist eine fahrzeugtypische Eigenschaft, die auch im abgestellten Zustand fortbesteht. Die Gefahr der unkontrollierten Bewegung durch Wind war durch das Abstellen nicht beseitigt – auch nicht bei ordnungsgemäßem Abstellen. Ob sich der Unfall im privaten oder öffentlichen Verkehrsraum ereignet, ist unerheblich.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung erweitert die Halterhaftung für Anhänger auf sturmbedingtes Verschieben. Halter von Sattelaufliegern müssen damit rechnen, dass sie auch für Schäden durch Windeinfluss haften, da dies zur konstruktionsbedingten Betriebsgefahr gehört. Für die Kfz-Haftpflichtversicherung ergibt sich eine entsprechende Einstandspflicht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 11.02.2020 – VI ZR 286/19
Normen: § 7 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 StVG
Fundstelle: juris