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BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09
Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel als taugliche Schätzungsgrundlagen
In dieser Grundsatzentscheidung hat der BGH klargestellt, dass sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich geeignete Grundlagen für die tatrichterliche Schätzung erforderlicher Mietwagenkosten nach § 287 ZPO sind.
Leitsätze
a) Sowohl die Schwacke-Liste als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel sind grundsätzlich zur Schätzung der erforderlichen Mietwagenkosten geeignet.
b) Da die Listen nur als Grundlage für eine Schätzung dienen, kann der Tatrichter im Rahmen seines Ermessens nach § 287 ZPO von dem sich aus den Listen ergebenden Tarif etwa durch Abschläge oder Zuschläge abweichen.
Sachverhalt
Die klagende Autovermietung machte aus abgetretenem Recht restliche Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 23. Dezember 2006 geltend. Der Geschädigte hatte ein Ersatzfahrzeug nach einem „Einheitstarif" zu 100 EUR pro Tag angemietet. Für 18 Tage wurden insgesamt 2.757 EUR in Rechnung gestellt. Die Versicherung zahlte 1.999 EUR auf Grundlage der Schwacke-Liste. Das Amtsgericht sprach weitere 680 EUR zu; das Landgericht wies die Klage auf Basis des Fraunhofer-Mietpreisspiegels vollständig ab.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass beide Schätzungsgrundlagen – Schwacke-Liste und Fraunhofer-Mietpreisspiegel – grundsätzlich geeignet sind. Der Tatrichter darf nach § 287 ZPO eine der Listen als Ausgangspunkt wählen, muss aber im Einzelfall die Besonderheiten berücksichtigen und kann durch Zu- oder Abschläge vom Listenwert abweichen. Es steht ihm auch frei, beide Listen zu berücksichtigen und gegebenenfalls einen Mittelwert zu bilden. Das Berufungsgericht hatte die Schwacke-Liste ohne hinreichende Begründung verworfen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat den Streit um die „richtige" Schätzungsgrundlage bei Mietwagenkosten entschärft. Beide Listen sind grundsätzlich geeignet, und der Tatrichter hat ein weites Schätzungsermessen. In der Praxis hat sich vielfach die Bildung eines Mittelwerts aus beiden Listen oder die Anwendung einer Liste mit konkreten Korrekturen durchgesetzt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12.04.2011 – VI ZR 300/09
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: zfs 2011, 441 = VersR 2011, 769

