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BGH, Urteil vom 24. Oktober 2017 – VI ZR 61/17
Aktualisiert am 08.07.2026 • Katja Seck, Fachanwältin für Verkehrsrecht • Kanzlei Momberger Rechtsanwälte
1. Für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für Nebenkosten des Sachverständigen ungeeignet
Der BGH hat entschieden, dass die BVSK-Honorarbefragung 2011 als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten eines Kfz-Sachverständigen nicht geeignet ist, da sie auf unklaren Vorgaben zu den Nebenkosten basiert.
Leitsätze
1. Für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein. Der Tatrichter ist gehalten, solche Listen einer Plausibilitätskontrolle zu unterziehen.
2. Das Ergebnis der BVSK-Honorarbefragung 2011 ist als Schätzgrundlage für die Ermittlung der erforderlichen Nebenkosten des Privatsachverständigen nicht geeignet, denn die Befragung ist auf der Grundlage unklarer Vorgaben zu den Nebenkosten durchgeführt worden.
Sachverhalt
Die Klägerin, ein Forderungsankäufer, machte aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 geltend. Der Sachverständige hatte für sein Gutachten 2.269,66 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnung war vom Geschädigten nicht bezahlt worden. Die Versicherung ermittelte bei ihrer Prüfung deutlich geringere Reparaturkosten und bestritt die Angemessenheit der Sachverständigenkosten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH bestätigte, dass Listen und Tabellen grundsätzlich als Schätzgrundlage für Sachverständigenkosten herangezogen werden können. Er stellte jedoch klar, dass der Tatrichter diese einer Plausibilitätskontrolle unterziehen muss. Die BVSK-Honorarbefragung 2011 hält dieser Kontrolle hinsichtlich der Nebenkosten nicht stand: Die Befragung enthielt unklare Vorgaben dazu, welche Nebenkosten in welcher Höhe erfasst werden sollten. Dies führt zu unzuverlässigen Ergebnissen, die als Schätzgrundlage ungeeignet sind.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung hat die Verwendung der BVSK-Honorarbefragung 2011 als gerichtliche Schätzgrundlage für Nebenkosten beendet. Für das Grundhonorar bleibt die Befragung grundsätzlich verwendbar. Sachverständige und deren Verrechnungsstellen müssen bei der Durchsetzung von Nebenkosten auf andere Nachweismittel zurückgreifen, etwa auf konkrete Marktvergleiche oder betriebswirtschaftliche Kalkulationen.
Häufige Fragen zu VI ZR 61/17
Was besagt das Urteil VI ZR 61/17 in Kürze?
1. Für die Schätzung der erforderlichen Sachverständigenkosten können geeignete Listen oder Tabellen Verwendung finden. Hat das Gericht berechtigte Zweifel an der Eignung einer Liste, kann sein Ermessen hinsichtlich deren Verwendung beschränkt sein.
Was war der Sachverhalt?
Die Klägerin, ein Forderungsankäufer, machte aus abgetretenem Recht restliche Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall vom 13. April 2012 geltend. Der Sachverständige hatte für sein Gutachten 2.269,66 EUR in Rechnung gestellt. Die Rechnung war vom Geschädigten nicht bezahlt worden.
Wie hat der BGH entschieden?
Der BGH bestätigte, dass Listen und Tabellen grundsätzlich als Schätzgrundlage für Sachverständigenkosten herangezogen werden können. Er stellte jedoch klar, dass der Tatrichter diese einer Plausibilitätskontrolle unterziehen muss.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung hat die Verwendung der BVSK-Honorarbefragung 2011 als gerichtliche Schätzgrundlage für Nebenkosten beendet. Für das Grundhonorar bleibt die Befragung grundsätzlich verwendbar.
Was ist das Aktenzeichen VI ZR 61/17?
VI ZR 61/17 ist das Aktenzeichen, unter dem dieses Verfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) geführt wurde.

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Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24.10.2017 – VI ZR 61/17
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB; § 287 ZPO
Fundstelle: juris
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