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BGH, Urteil vom 20. November 2007 – VI ZR 8/07
Vorfahrtspflichten beim Verlassen verkehrsberuhigter Zonen – Die 30-Meter-Regel
Der BGH hat entschieden, dass die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann gelten, wenn das Zeichen 326 (Ende des verkehrsberuhigten Bereichs) nicht unmittelbar an der Einmündung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs erscheint.
Leitsatz
Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 Meter vor der Einmündung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.
Sachverhalt
Im Januar 2006 befuhr der Kläger eine verkehrsberuhigte Zone. Das Verkehrsschild 326 (Ende) stand etwa 10 Meter vor der Einmündung in eine Querstraße. Im Einmündungsbereich kam es zur Kollision mit dem von links kommenden Fahrzeug der Beklagten. Die Parteien stritten darüber, ob die Beklagte das Vorfahrtrecht des von rechts kommenden Klägers verletzt hatte oder ob der Kläger unter Verletzung der Pflichten aus § 10 StVO aus der verkehrsberuhigten Zone ausgefahren war. Das Landgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht gab ihr unter Berücksichtigung eines 25 %-Mitverschuldens teilweise statt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verwies die Sache zurück. Er stellte klar, dass die besonderen Sorgfaltspflichten beim Verlassen eines verkehrsberuhigten Bereichs nicht streng am Standort des Zeichens 326 enden. Bei objektiver Betrachtung muss das Einfahren in die Querstraße als zusammenhängender Vorgang des Verlassens der verkehrsberuhigten Zone gewertet werden, wenn das Schild in einem überschaubaren Abstand zur Einmündung steht. Als Richtwert legte der BGH eine Entfernung von maximal 30 Metern fest – bei einem Abstand von nur 10 Metern galt der Kläger noch als Ausfahrender aus dem verkehrsberuhigten Bereich und unterlag den Pflichten des § 10 StVO.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung schafft mit der „30-Meter-Regel" eine klare Orientierung für die Praxis. Wer aus einem verkehrsberuhigten Bereich in eine andere Straße einfährt, muss die erhöhten Sorgfaltspflichten des § 10 StVO beachten, auch wenn das Zeichen 326 bis zu 30 Meter vor der Einmündung steht. Dies bedeutet eine erhebliche Wartepflicht gegenüber dem fließenden Verkehr und beeinflusst die Haftungsverteilung bei Unfällen an solchen Stellen maßgeblich.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 20.11.2007 – VI ZR 8/07
Normen: §§ 42 Abs. 4a (Zeichen 325/326), 8 Satz 1, 10 StVO
Fundstelle: zfs 2008, 256 = DAR 2008, 137

