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BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84

Posttraumatische Belastungsstörungen von unmittelbar Unfallbeteiligten

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1985 (VI ZR 103/84) befasst sich mit der haftungsrechtlichen Zurechnung von posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) bei Unfallbeteiligten. Der BGH klärt, unter welchen Voraussetzungen psychische Schäden, die durch das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen entstehen, dem Schädiger zuzurechnen sind. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen unfallbedingten psychischen Schäden und solchen, die auf eine individuelle Prädisposition des Geschädigten zurückzuführen sind.

Leitsatz

1. Erleidet ein Unfallbeteiligter, der vom Schädiger in diese Rolle gezwungen worden ist, eine Unfallneurose, die auf das Miterleben des Unfalls mit schweren Folgen zurückzuführen ist, so sind darauf beruhende Gesundheitsschäden grundsätzlich dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen.

Sachverhalt

Der Kläger war in einen Verkehrsunfall verwickelt, der durch das grob verkehrswidrige Verhalten des verstorbenen Ehemanns und Vaters der Beklagten verursacht wurde. Dieser hatte versucht, zu Fuß eine Autobahn zu überqueren und dadurch einen Zusammenstoß mit dem Pkw des Klägers herbeigeführt. Der Kläger erlitt bei dem Unfall Verletzungen. Infolge des Unfalls entwickelte der Kläger eine Neurose, die zu anhaltenden körperlichen Beschwerden führte. Das Berufungsgericht bejahte eine volle Haftung der Beklagten für die Körperschäden des Klägers gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB.

Die Entscheidung des BGH

Das Gericht stellte fest, dass die Neurose des Klägers, selbst wenn sie durch die Konfrontation mit der Tötung des Unfallverursachers und seiner eigenen Rolle darin ausgelöst wurde, dem Unfallgeschehen haftungsrechtlich zuzurechnen sei. Das Miterleben eines Unfalls mit schweren Folgen als direkt Beteiligter begründe eine Haftung des Unfallverursachers nach dem Schutzgedanken des § 823 Abs. 1 BGB, auch für psychisch vermittelte Gesundheitsschäden. Der BGH differenzierte zwischen einer unfallbedingten „zweckfreien Aktualneurose“ und einer Konversionsneurose.

Im Falle einer Konversionsneurose, bei der das Unfallgeschehen unbewusst zur Kompensation latenter innerer Konflikte genutzt wird, sei eine Haftung grundsätzlich gegeben, solange sich nicht feststellen lasse, dass sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko des Geschädigten verwirklicht habe. Die Beklagten hätten nicht substantiiert vorgetragen oder bewiesen, dass die Neurose auch ohne das Unfallereignis aus einem anderen Anlass aufgetreten wäre. Die „schädliche Anlage“ des Geschädigten müsse der Schädiger hinnehmen.

Praxisbedeutung

Diese Entscheidung ist von großer Bedeutung für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht, insbesondere bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Unfallfolgen. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Schäden, die durch das Miterleben eines Unfalls verursacht werden, grundsätzlich ersatzfähig sind. Anwälte müssen jedoch sorgfältig prüfen, ob die psychischen Beeinträchtigungen unmittelbar auf das Unfallgeschehen zurückzuführen sind oder ob andere Faktoren, wie beispielsweise eine individuelle Prädisposition, eine Rolle spielen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten medizinischen Begutachtung, um den Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall und den psychischen Beschwerden zu belegen. Zudem ist die Beweislastverteilung von Bedeutung: Der Schädiger muss beweisen, dass die Neurose des Geschädigten auch ohne das Unfallereignis aufgetreten wäre. Dies erfordert eine fundierte Auseinandersetzung mit den medizinischen Gutachten und der individuellen Krankengeschichte des Geschädigten.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 12. November 1985 – VI ZR 103/84 Normen: BGB §§ 823 Abs.1, 847 Fundstelle: VersR 1986, 448