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BGH, Urteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17

Psychische Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten und Rettungskräften

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 17. April 2018 (VI ZR 237/17) die Zurechnung psychischer Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten im Kontext von Amokläufen thematisiert. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, ob die durch die unmittelbare Beteiligung an einem Amoklauf verursachte psychische Gesundheitsverletzung einem Amokläufer zugerechnet werden kann, selbst wenn sich in der Verletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat. Der BGH bejahte dies und präzisierte damit die Haftungsgrundsätze im Bereich psychischer Primärschäden.

Leitsatz

Die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die infolge der unmittelbaren Beteiligung an einem durch einen Amoklauf ausgelösten Geschehen eingetreten ist, ist dem Amokläufer zuzurechnen. Der Zurechnung steht in einem solchen Fall nicht entgegen, dass sich in der Gesundheitsverletzung ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hat.

Sachverhalt

Der Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde lag, betraf die psychische Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten, die durch die unmittelbare Konfrontation mit einem Amoklauf verursacht wurde. Der Beamte erlitt eine Anpassungsstörung mit Krankheitswert, die eine medizinische Behandlung erforderlich machte. Das Land Rheinland-Pfalz, welches die Schadensersatzansprüche des Beamten gemäß § 72 Abs. 1 LBG Rheinland-Pfalz übernommen hatte, klagte gegen den Amokläufer auf Schadensersatz. Das Berufungsgericht hatte die Zurechnung der psychischen Gesundheitsverletzung bejaht.

Die Entscheidung des BGH

Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Der BGH stellte fest, dass die von dem Polizeibeamten erlittene psychische Gesundheitsverletzung dem Beklagten zuzurechnen war und daher einen Schadensersatzanspruch gegen diesen aus § 823 Abs. 1 BGB auslöste. Psychische Störungen von Krankheitswert können eine Verletzung des geschützten Rechtsguts Gesundheit i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB darstellen. Dies gilt auch für psychische Störungen von Krankheitswert, die sich als Reaktion auf das Geschehen bei einem Amoklauf ergeben.

Der BGH betonte, dass erhöhte Anforderungen an das Vorliegen einer Gesundheitsverletzung, wie sie in Fällen sogenannter Schockschäden infolge des Todes oder der schweren Verletzung Dritter, namentlich naher Angehöriger, gestellt werden, vorliegend nicht zu erfüllen waren. Der Polizeibeamte führte seine psychischen Beeinträchtigungen nicht mittelbar auf die Verletzung oder den Tod eines Dritten zurück, sondern darauf, dass er selbst unmittelbar dem Geschehen eines Amoklaufs ausgesetzt wurde und dieses psychisch nicht verkraften konnte. Für die Gesundheitsverletzung des Polizeibeamten war das Verhalten des Beklagten sowohl äquivalent als auch adäquat kausal. Die geltend gemachte psychische Gesundheitsverletzung war dem Beklagten zuzurechnen.

Die Gefahr, die sich in dieser Verletzung realisiert hatte, war nicht dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen. Der Umstand, dass sich ein berufsspezifisches Risiko des Polizeibeamten verwirklicht hatte, stand jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden der Zurechnung nicht entgegen. Der Zurechnungszusammenhang bedarf gerade in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen einer gesonderten Prüfung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schadensersatzpflicht durch den Schutzzweck der verletzten Norm begrenzt wird. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn die Tatfolgen, für die Ersatz begehrt wird, aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen worden ist.

Der BGH hatte noch nicht zu entscheiden, wie das berufsspezifische Risiko von Polizeibeamten und Rettungskräften, psychische Gesundheitsverletzungen zu erleiden, haftungsrechtlich zu werten ist. Jedenfalls bei vorsätzlichen schweren Gewaltverbrechen wie dem streitgegenständlichen Amoklauf, mit denen typischerweise Angst und Schrecken verbreitet werden sollen und verbreitet werden, bejahte der BGH die Zurechnung.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht hat diese Entscheidung erhebliche Bedeutung. Sie verdeutlicht, dass auch psychische Gesundheitsverletzungen von Polizeibeamten, die durch die unmittelbare Teilnahme an einem Amoklauf verursacht wurden, dem Täter zugerechnet werden können. Dies eröffnet Geschädigten und ihren Rechtsvertretern eine solide Grundlage für Schadensersatzansprüche. Die Entscheidung stärkt die Position von Polizeibeamten und Rettungskräften, die im Einsatz psychische Schäden erleiden, und unterstreicht die Haftung des Schädigers. Die klare Abgrenzung zu Fällen mittelbarer Schäden und die Betonung der unmittelbaren Beteiligung sind dabei von besonderer Relevanz. Anwälte sollten diese Rechtsprechung bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen für betroffene Mandanten berücksichtigen und die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 17. April 2018 – VI ZR 237/17 Normen: BGB § 823 Abs. 1 Fundstelle: juris