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BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03
Fehlender Zurechnungszusammenhang bei psychischem Folgeschaden nach Zweitunfall
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2004 (VI ZR 138/03) befasst sich mit der Frage des Zurechnungszusammenhangs bei psychischen Folgeschäden nach einem Verkehrsunfall. Im Kern geht es um die Abgrenzung zwischen den Folgen eines Erstunfalls und einer möglichen Verschlimmerung durch einen Zweitunfall sowie die Anforderungen an den Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung psychischer Fehlverarbeitungen und zur Darlegungslast des Geschädigten.
Leitsatz
1. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.
2. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist daraufhin zu überprüfen, ob sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.
3. Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtungsgebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von der Beklagten zu 1 als Haftpflichtversicherer und dem Beklagten zu 2 als Halter und Fahrer eines Pkw Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 18.2.1990. Die volle Haftung der Beklagten für den vom Beklagten zu 2 verursachten Auffahrunfall stand außer Streit. Am 12.6.1992 wurde der Kläger in einen weiteren Verkehrsunfall verwickelt.
Der Kläger behauptete, nachdem er bereits durch den Erstunfall ein HWS-Schleudertrauma mit einer Veränderung der Halswirbelsäule und psychischen Folgeschäden erlitten habe, sei es durch den gleichartigen Zweitunfall zu einer Verschlimmerung seines dauerhaften Leidens gekommen mit der Folge, dass alle Beschwerden und Funktionsstörungen über das übliche Maß eines Cervical-Syndroms hinausgingen und in vollem Umfang dem Erstunfall anzulasten seien. Die Beklagte zu 1 hatte vorprozessual Sachschäden des Klägers ausgeglichen und ein Schmerzensgeld von 2.000 DM bezahlt.
Mit seiner Klage hat der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von mindestens 6.000 DM sowie einen weiteren Verdienstausfallschaden für die Zeit vom Unfalltag bis einschließlich 1992 in Höhe von 112.600 DM und weiterer 238.000 DM für die Folgezeit bis 1998 geltend gemacht und Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für weitere Sachschäden beantragt. Das LG hat nach Erlass eines Teilanerkenntnisurteils, mit dem die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz materieller Schäden aus dem Erstunfall festgestellt wurde, dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld von 1.000 DM zugebilligt und Ersatz von Erwerbsschaden von 5.000 DM für eine Ausfallzeit von ca. sechs Wochen nach dem Erstunfall zuerkannt.
Mit seiner Berufung hat der Kläger den in erster Instanz geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch (von mindestens 6.000 DM) weiter verfolgt sowie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens in Höhe von monatlich 3.100 DM für die Zeit vom 1.4.1990 bis einschließlich 31.3.1991 und 1.550 DM monatlich für die Zeit vom 1.7.1992 bis 14.2.1993 und vom 16.4.1993 bis 31.12.1998 geltend gemacht. Außerdem hat er die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für materielle Zukunftsschäden beantragt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers nur wegen weiterer 1.000 EUR Schmerzensgeld für begründet erachtet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein Klageziel weiter.
Die Entscheidung des BGH
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats erstreckt sich die Ersatzpflicht des für einen Körper- oder Gesundheitsschaden einstandspflichtigen Schädigers grundsätzlich auf psychisch bedingte Folgewirkungen des von ihm herbeigeführten haftungsbegründenden Ereignisses. Dies gilt auch für eine psychische Fehlverarbeitung als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens, wenn eine hinreichende Gewissheit besteht, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre. Vorliegend war die Primärverletzung, als deren Folge die psychische Beeinträchtigung geltend gemacht wird, keine für die Begründung des haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhangs unzureichende Bagatelle. Eine Bagatelle i.S.d.
Rechtsprechung des erkennenden Senats ist eine vorübergehende, im Alltagsleben typische und häufig auch aus anderen Gründen als einem besonderen Schadensfall entstehende Beeinträchtigung des Körpers oder des seelischen Wohlbefindens. Damit sind Beeinträchtigungen gemeint, die sowohl von der Intensität als auch der Art der Primärverletzung her nur ganz geringfügig sind und üblicherweise den Verletzten nicht nachhaltig beeindrucken, weil er schon aufgrund des Zusammenlebens mit anderen Menschen daran gewöhnt ist, vergleichbaren Störungen seiner Befindlichkeit ausgesetzt zu sein. Das vom Kläger erlittene HWS-Schleudertrauma, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu einer sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der organischen Beeinträchtigungen führte, ging darüber hinaus.
Solche Verletzungen sind für das Alltagsleben nicht typisch, sondern regelmäßig mit einem besonderen Schadensereignis verbunden. Auch eine den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang ausschließende Renten- oder Begehrensneurose, bei der der Geschädigte den Unfall im neurotischen Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass nimmt, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen, kam nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht. Soweit es das Berufungsgericht gleichwohl abgelehnt hatte, auch die nach dem Zweitunfall aufgetretenen Verletzungsfolgen dem Erstunfall zuzurechnen, erwies sich dies auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.
Das Berufungsgericht meinte, es stehe fest, dass der Kläger bei dem Verkehrsunfall vom 17.1.1995 eine Distorsion der Halswirbelsäule leichteren bis höchstens mittleren Grades erlitten habe. Das dem Kläger zustehende Schmerzensgeld sei allerdings nur um 1.000 EUR höher als vom LG zu bemessen. Darüber hinausgehende Forderungen des Klägers seien nicht berechtigt. Das Berufungsgericht habe sich auch unter Anwendung des § 287 ZPO nicht davon überzeugen können, dass der Verkehrsunfall zu einem anhaltenden Dauerschaden des Klägers geführt habe. Vielmehr habe der Kläger lediglich bis zur Dauer von zwei Jahren in abnehmendem Maße unter Folgen der unfallbedingten Halswirbelsäulen-Distorsion gelitten.
Den Erwägungen des Berufungsgerichts zur haftungsausfüllenden Kausalität nach § 287 ZPO lag aber ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungsrecht zugrunde. Haftungsrechtlich ist eine richtungsgebende Veränderung nicht erforderlich, vielmehr kann auch die Mitverursachung einer Verschlechterung im Befinden ausreichen, um die volle Haftung auszulösen. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche" oder "alleinige" Ursache einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist.
Bei seiner erneuten Befassung wird das Berufungsgericht auch zu berücksichtigen haben, dass nach den dargelegten Grundsätzen die bloße Mitverursachung durch den Verkehrsunfall für eine Haftung des Schädigers grundsätzlich auch dann ausreichen kann, wenn eine psychische Fehlverarbeitung des Geschädigten hinzutritt. Die Abweisung der Klage auf erhöhten Pflegemehrbedarf während der vom Berufungsgericht als unfallbedingt beurteilten Beeinträchtigungen für eine Zeit bis zwei Jahre nach dem Unfall hielt revisionsrechtlicher Prüfung gleichfalls nicht stand. Ein deutlicher und unmissverständlicher Hinweis gemäß § 139 ZPO war weder aus den Akten noch aus dem Berufungsurteil ersichtlich.
Das Berufungsgericht wird sich deshalb mit dem in der Revisionsbegründung nunmehr nachgereichten schlüssigen Vortrag, der an entsprechenden Vortrag in der Tatsacheninstanz anknüpft, auseinandersetzen müssen. Zutreffend war der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zur Haftung für psychische Folgeschäden. Der haftungsrechtlich für eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verantwortliche Schädiger hat grundsätzlich auch für Folgewirkungen einzustehen, die auf einer psychischen Prädisposition oder einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen; für die Ersatzpflicht als haftungsausfüllende Folgewirkung des Unfallgeschehens genügt die hinreichende Gewissheit, dass diese Folge ohne den Unfall nicht eingetreten wäre.
Die Zurechnung setzt also nicht voraus, dass der Unfall die alleinige Ursache für die psychischen Schäden war.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht verdeutlicht das Urteil die Bedeutung einer sorgfältigen Beweisführung bei der Geltendmachung psychischer Folgeschäden. Es unterstreicht, dass bereits eine Mitverursachung für die Haftung ausreicht und eine richtungsgebende Veränderung nicht zwingend erforderlich ist. Anwälte müssen daher auch bei Vorliegen von Vorerkrankungen oder nachfolgenden Unfällen die Kausalität zwischen dem Erstunfall und den geltend gemachten Schäden präzise darlegen. Zudem ist die Beachtung der Hinweispflicht des Gerichts gemäß § 139 ZPO von entscheidender Bedeutung, um eine effektive Rechtsverfolgung zu gewährleisten. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, auch bei komplexen Fallkonstellationen die haftungsrechtlichen Grundlagen zu beachten und die Beweisführung entsprechend auszurichten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 16. März 2004 – VI ZR 138/03 Normen: BGB § 249; ZPO § 287 Fundstelle: VersR 2004, 874

