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BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03
Keine Anwendbarkeit des § 287 ZPO bei haftungsbegründender Kausalität
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 4. November 2003 (VI ZR 28/03) klargestellt, dass § 287 der Zivilprozessordnung (ZPO) zur Beweiserleichterung nicht auf die Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität anwendbar ist. Im Kern der Entscheidung steht die Frage, ob ein Verkehrsunfall die Ursache für einen psychischen Folgeschaden, hier einen Morbus Sudeck, darstellt. Der BGH betont die Notwendigkeit des vollen Beweises für den Haftungsgrund nach § 286 ZPO und grenzt die Anwendung des § 287 ZPO auf die haftungsausfüllende Kausalität ab.
Leitsatz
In den Genuss der Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO kommt der Kläger nicht, weil schon der Haftungsgrund in Frage steht, der allein nach § 286 ZPO zu beweisen ist; die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig.
Sachverhalt
Der Versicherungsnehmer der Beklagten nahm dem Versicherten P. der Klägerin am 23.01.1998 die Vorfahrt. P. prallte mit seinem Motorroller gegen die linke Pkw-Seite, schleuderte über den Pkw und stürzte zu Boden. Er zog sich außer Becken- und Rippenbrüchen auch Schulterprellungen beidseits zu. Die Parteien streiten nur noch darum, ob durch den Unfall auch die bei P. festgestellten Rotatorenmanschettenrupturen verursacht worden sind. Das Landgericht hat dies nach Einholung eines medizinischen Gutachtens Dr. B. bejaht und der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht Ramm nach Einholung eines Gutachtens Dr. C. die Kausalität für nicht bewiesen erachtet und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin möchte mit der Revision ihr Klageziel weiterverfolgen und hat deshalb Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH entschied, dass die Revision unbegründet war. Er betonte, dass die Beweismaßerleichterung des § 287 ZPO nicht greift, wenn der Haftungsgrund, also die haftungsbegründende Kausalität, in Frage steht. Diese sei nach § 286 ZPO zu beweisen. Die Anwendung des § 287 ZPO auf diese Frage wäre systemwidrig. Der BGH stellte fest, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts keine traumatische Einwirkung durch den Unfall ergaben, die einen Morbus Sudeck hätte auslösen können. Ein bloßes Spüren eines Anstoßes reiche nicht aus. Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin unmittelbar nach dem Unfall keine Beschwerden beklagt hatte und sich Beschwerden erst zwei Wochen später einstellten.
Der BGH wies die Revision zurück, da das Berufungsgericht keinen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Kribbeln in der Hand der Klägerin festgestellt hatte. Die bloße zeitliche Nähe der Erkrankung zum Unfallereignis reiche für einen Beweis der Unfallursächlichkeit nicht aus. Der BGH differenzierte zwischen der haftungsbegründenden und der haftungsausfüllenden Kausalität und betonte, dass § 287 ZPO nur im Bereich der Schadensbemessung Anwendung findet, wenn die haftungsbegründende Kausalität feststeht. Die Entscheidung verwies auf die Notwendigkeit, den Ursachenzusammenhang zwischen dem Handeln des Schädigers und einer bestimmten Rechtsgutverletzung nach Maßgabe des § 286 ZPO zu beweisen.
Beweisschwierigkeiten des Geschädigten könnten durch gesetzliche oder tatsächliche Vermutungen, einen Anscheinsbeweis oder durch sonstige Beweiserleichterungen gemildert werden. Eine weitergehende Beweiserleichterung durch Anwendung des § 287 ZPO bei Feststellung der haftungsbegründenden Kausalität lehnte der BGH ab.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen psychischer Folgeschäden, insbesondere wenn die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfall und Schaden umstritten ist, ein strenger Beweismaßstab gilt. Die Anwendung des § 287 ZPO zur Beweiserleichterung ist auf die Schadensbemessung beschränkt, nicht aber auf die Frage, ob der Unfall überhaupt ursächlich für den Schaden war. Anwälte müssen daher stets sorgfältig darlegen und beweisen, dass eine traumatische Einwirkung durch den Unfall stattgefunden hat, die den geltend gemachten Schaden verursacht hat. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der frühzeitigen Sicherung von Beweismitteln und der Einholung von medizinischen Gutachten, um den erforderlichen Kausalzusammenhang nachzuweisen. Zudem ist die genaue Dokumentation der Unfallfolgen, insbesondere der unmittelbaren Beschwerden, von entscheidender Bedeutung. Die Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit, die haftungsbegründende Kausalität stets im vollen Umfang nach § 286 ZPO zu beweisen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 4. November 2003 – VI ZR 28/03

