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BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07
Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15. Juli 2008 (VI ZR 105/07) befasst sich mit der Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen von EU-Wanderarbeitnehmern und der Anwendung von Haftungsprivilegien gemäß §§ 104, 105 SGB VII. Der BGH klärt die Zuständigkeit für die Beurteilung der Haftungsfreistellung im Kontext der Europäischen Gemeinschaftsverordnungen, insbesondere der EWG-VO 1408/71, und betont die Relevanz des Rechts des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger für die Unfallfürsorge zuständig ist. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen.
Leitsatz
b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben. c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.
Sachverhalt
Die Klägerinnen machten auf sie übergegangene Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend. Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. sowie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlanden zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederländische Arbeitgeber den Beschäftigten unter anderem für die Fahrten zwischen Arbeitsort und Schlafstätte in den Niederlanden sowie für Wochenendheimfahrten überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländischen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG übernommen.
Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im Inland auf der B 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde. Die Klägerin zu 1 gewährte dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar 2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom 17. Februar 2003 bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den Anspruchsübergang nach § 116 SGB X machten die Klägerinnen Schadensersatzansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin zu 1 begehrte Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleistungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen an den Geschädigten.
Die Klägerin zu 2 verlangte Ersatz der ihr entstandenen Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgten die Klägerinnen ihre Klagebegehren weiter.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht verneinte die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es könne offenbleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 S. 3, 104 Abs. 1 S. 2 SGB VII nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um einen Arbeitsunfall i.S.d. §§ 105 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozialversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden ist.
Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach denen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschriften gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozialversicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten zu entnehmen sind.
Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem anderen Mitgliedstaat wohnt. Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig beschäftigt. Folglich war nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeitpunkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden.
Demzufolge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO 1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig, obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ereignet hatte. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 war somit den für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Niederlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zugunsten des Beklagten zu 1 eingreift. Demnach hatte das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deutschen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört, zu beachten.
Die EWG-VO 1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt. Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversicherungsrecht der Niederlande zugunsten des Beklagten zu 1 eine umfassende sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer eingreift.
Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung darüber in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren das einschlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung, insbesondere bei Arbeitsunfällen mit EU-Bezug. Sie verdeutlicht die Notwendigkeit, bei grenzüberschreitenden Arbeitsunfällen das anwendbare Recht sorgfältig zu prüfen und die europarechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Anwälte müssen die Sozialversicherungsregelungen des Beschäftigungsstaates des Geschädigten ermitteln und die Auswirkungen auf die Haftungsfreistellung prüfen. Die Entscheidung unterstreicht die Relevanz der Kollisionsnormen und die Notwendigkeit, die Rechtsprechung des EuGH zu beachten. Zudem ist die Kenntnis der nationalen Sozialversicherungsgesetze der beteiligten Mitgliedstaaten unerlässlich, um die Ansprüche des Geschädigten optimal zu vertreten. Die Entscheidung zeigt, dass die Haftungsprivilegierung des deutschen Rechts möglicherweise nicht greift, wenn das niederländische Recht anzuwenden ist.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 – VI ZR 105/07

