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BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 47/13
Gestörte Gesamtschuld durch Haftungsprivilegierung des Entleihers
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2014 (VI ZR 47/13) befasst sich mit der komplexen Thematik der gestörten Gesamtschuld im Kontext der Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII. Im Kern geht es um die Frage, inwieweit die Haftung eines Zweitschädigers beschränkt ist, wenn der Erstschädiger aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften privilegiert ist. Der BGH präzisiert seine Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht von Architekten und zur Haftung von Unternehmen bei Arbeitsunfällen von Leiharbeitnehmern.
Leitsatz
Wird der Arbeitsunfall eines dem Unternehmen des Entleihers im Rahmen eines Werkvertrags entliehenen Arbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers als Arbeitsunfall anerkannt, hindert dies die Zivilgerichte nicht, den Unfall haftungsrechtlich dem Unternehmen des Entleihers zuzuordnen und diesen gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII als haftungsprivilegiert anzusehen. Die durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen", dass dem aus übergegangenem Recht klagenden Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch aus § 110 Abs. 1 SGB VII gegen den Erstschädiger zusteht. Zur Verkehrssicherungspflicht des mit der örtlichen Bauüberwachung beauftragten Architekten.
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung, nahm die Beklagten aus übergegangenem Recht ihres Versicherten R. wegen der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auf Ersatz materiellen Schadens in Anspruch. Die Stadtwirtschaft W. GmbH beabsichtigte, auf dem Gelände ihres Betriebshofs eine Halle zu errichten. Sie beauftragte die Beklagte zu 1 mit den Grundleistungen der Leistungsphasen I bis 8 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (§ 15 Abs. 2 HOAI in der Fassung v. 21.9.1995). Diese setzte für die Erbringung der Leistungsphase 8 – Objektüberwachung (Bauüberwachung) – den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Mitarbeiter vor Ort ein. Die Elektroarbeiten wurden an die Streithelferin der Klägerin (nachfolgend: Streithelferin) vergeben.
Am Samstag, dem 4.11.2006, führte die Streithelferin Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen der beiden Ebenen der im Bau befindlichen Halle durch. An den Rändern dieser Ebene befanden sich ungesicherte Absturzkanten, die am selben Tag Gegenstand eines Gesprächs zwischen dem Beklagten zu 2 und einem Mitarbeiter der Streithelferin waren. Maßnahmen zur Absicherung der Absturzkanten wurden nicht ergriffen. Am Montag, dem 6.11.2006, wurden die Elektroinstallationsarbeiten auf der oberen Ebene fortgesetzt. Dabei setzte die Streithelferin erstmals den Versicherten R. – einen von der S. Personaldienstleistung GmbH & Co. KG überlassenen Leiharbeitnehmer – ein. Dieser stürzte gegen 14.00 Uhr von der oberen Ebene ab.
Die Entscheidung des BGH
Das Berufungsgericht hatte zu Recht angenommen, dass dem Versicherten R. aufgrund seines Sturzes ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2 aus § 823 Abs. 1 BGB erwachsen ist. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war R. infolge des Fehlens einer ordnungsgemäßen Absturzsicherung von der oberen Ebene der Halle auf den Betonfußboden der 2,68 m tiefer liegenden unteren Ebene gefallen und hatte sich schwerste Verletzungen zugezogen. Der BGH bestätigte, dass den mit der örtlichen Bauaufsicht, Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragten Architekten die Pflicht trifft, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte, die sich befugt auf der Baustelle aufhalten, vor Schäden zu bewahren, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks entstehen können.
Im Regelfall hat der Architekt nur sekundäre Verkehrssicherungspflichten. Primär verkehrssicherungspflichtig ist der Unternehmer. Die Haftung der Streithelferin war gemäß § 104 Abs. 1 S. 1 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall des R. war haftungsrechtlich auch dem Unternehmen der Streithelferin zuzuordnen, da R. als Leiharbeitnehmer für diese tätig war. Die Haftung des Entleihers für Arbeitsunfälle des Leiharbeitnehmers ist in derselben Weise beschränkt wie die Haftung des Stammunternehmers. Die durch die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers bewirkte Störung des Gesamtschuldverhältnisses wird nicht dadurch "ausgeglichen", dass dem Sozialversicherungsträger ein Rückgriffsanspruch gegen den Erstschädiger zusteht.
Der BGH stellte klar, dass die Haftung des Zweitschädigers in Höhe des Verantwortungsteils freizustellen ist, der auf den Erstschädiger im Innenverhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinwegdenkt.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen der Haftung von Zweitschädigern in Fällen, in denen der Erstschädiger aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften privilegiert ist. Anwälte müssen bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen die Haftungsprivilegierung des Erstschädigers berücksichtigen und die Haftung des Zweitschädigers entsprechend begrenzen. Zudem unterstreicht das Urteil die Bedeutung der Verkehrssicherungspflichten von Architekten und die Haftung von Unternehmen für Arbeitsunfälle von Leiharbeitnehmern. Die Entscheidung ist relevant für die Bewertung von Haftungsverteilungen und die Geltendmachung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern. Anwälte sollten die spezifischen Umstände des Einzelfalls sorgfältig prüfen, um die Haftungsanteile korrekt zu ermitteln und die Ansprüche ihrer Mandanten optimal zu vertreten.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – VI ZR 47/13

