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BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09
Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte (Druckbehälterprüfung)
Das Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 1. Februar 2011 (VI ZR 227/09) die Anforderungen an den Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ im Sinne des § 106 Abs. 3 SGB VII präzisiert. Im Kern ging es um die Frage, ob eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII aufgrund einer solchen gemeinsamen Betriebsstätte vorlag. Der BGH stellte klar, dass das bloße Zusammentreffen von Mitarbeitern verschiedener Unternehmen auf derselben Betriebsstätte nicht ausreicht, um eine gemeinsame Betriebsstätte zu begründen.
Leitsatz
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsurteils hielt revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lag eine vorübergehende betriebliche Tätigkeit auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 SGB VII, die eine Haftungsprivilegierung nach §§ 104, 105 SGB VII hätte rechtfertigen können, nicht vor. Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Senats erfasst der Begriff der gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, BGHZ 145, 331, 336; v. 24.6.2003 - VI ZR 434/01, BGHZ 155, 205, 207f.; v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, BGHZ 157, 213, 216f. und v. 17.6.2008 - VI ZR 257/06, BGHZ 177, 97 Rn 19 m.w.N.).
Sachverhalt
Der Sachverhalt betraf die Prüfung von Druckbehältern. Mitarbeiter eines Unternehmens schlossen die Kühlzentrale auf und veranlassten telefonisch die Abschaltung der Anlage, um die Überprüfung durch einen anderen Mitarbeiter zu ermöglichen. Es kam zu einer Explosion. Das Berufungsgericht sah in diesem Geschehen eine gemeinsame Betriebsstätte, was eine Haftungsprivilegierung begründen sollte. Der BGH hob das Urteil auf, da er eine gemeinsame Betriebsstätte verneinte. Der Beklagte zu 2 war zur Erbringung seiner Arbeiten darauf angewiesen, dass ihm die Kältezentrale von den Mitarbeitern der Klägerin aufgeschlossen wurde und diese eine Abschaltung der Anlage veranlassten.
Die Entscheidung des BGH
Nach Ansicht des BGH war die Beurteilung des Berufungsgerichts, durch das bloße Aufschließen der Kühlzentrale durch die Mitarbeiter der Klägerin, die telefonische Verständigung der Leitzentrale zum Abschalten der Anlage und die schlichte räumliche Nähe des Zeugen B. zum Explosionsherd sei von einer gemeinsamen Betriebsstätte auszugehen, rechtsfehlerhaft. Die Tätigkeit der beiden Mitarbeiter der Klägerin hatte lediglich vorbereitende Funktion für die Überprüfung der Druckbehälter durch den Beklagten zu 2. Es fehlte sowohl an dem notwendigen Miteinander im Arbeitsablauf als auch an jedwedem wechselseitigen Bezug der betrieblichen Aktivitäten. In der konkreten Unfallsituation handelte es sich um selbstständige Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollzogen.
Ein solcher einseitiger Bezug der Tätigkeiten reicht jedoch nicht aus, um das erforderliche Miteinander der Tätigkeiten im Sinne einer gemeinsamen Betriebsstätte gemäß § 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII zu begründen (vgl. Senatsurt. v. 17.10.2000 - VI ZR 67/00, a.a.O. S. 335 und v. 16.12.2003 - VI ZR 103/03, VersR 2004, 381). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lagen nach den getroffenen Feststellungen auch keine Anhaltspunkte für eine Gefahrengemeinschaft im Sinne einer wechselseitigen Gefährdungslage vor, wonach sich die Beteiligten aufgrund ihrer Tätigkeiten typischerweise ablaufbedingt „in die Quere kommen“ mussten. Allein die räumliche Nähe der voneinander unabhängigen Tätigkeiten der Beteiligten auf derselben Betriebsstätte reicht hierzu nicht aus.
Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann zwar im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden. Eine solche Verständigung über ein bewusstes Nebeneinander im Arbeitsablauf hatte es aber nach den getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Darüber hinaus war auch nicht ersichtlich, dass hierfür überhaupt eine Veranlassung bestand.
Vielmehr überprüfte der Beklagte zu 2 den Druckbehälter, ohne dass der Zeuge B. in irgendeiner Weise in den Arbeitsablauf eingebunden, daran beteiligt oder auch nur davon berührt worden wäre. Da mithin ein sozialversicherungsrechtlicher Haftungsausschluss für den Beklagten zu 2 gemäß §§ 106 Abs. 3 Alt. 3, 104 Abs. 1, 105 Abs. 1 SGB VII nicht in Betracht kam, schied auch die vom Berufungsgericht angenommene Haftungsfreistellung der Beklagten zu 1 nach den Grundsätzen des so genannten gestörten Gesamtschuldnerausgleichs aus.
Praxisbedeutung
Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Relevanz. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen, die an die Annahme einer „gemeinsamen Betriebsstätte“ gestellt werden. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob ein bewusstes Zusammenwirken der beteiligten Unternehmen im Betriebsablauf vorliegt, um eine Haftungsprivilegierung zu begründen oder zu widerlegen. Die Entscheidung zeigt, dass bloße räumliche Nähe oder vorbereitende Tätigkeiten allein nicht ausreichen. Dies ist insbesondere bei Arbeitsunfällen auf Baustellen oder in komplexen Produktionsumgebungen von Bedeutung, wo die Abgrenzung oft schwierig ist. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer detaillierten Analyse der konkreten Arbeitsabläufe und der gegenseitigen Abhängigkeiten der beteiligten Personen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 1. Februar 2011 – VI ZR 227/09

