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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12
Familienprivileg bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2013 (VI ZR 274/12) befasst sich mit der Frage, ob das sogenannte Familienprivileg gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X analog auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzuwenden ist. Der BGH bejaht dies unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung und knüpft damit an die Entwicklung im Versicherungsvertragsrecht an. Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die Rückgriffsrechte von Sozialversicherungsträgern bei Verkehrsunfällen, an denen Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften beteiligt sind.
Leitsatz
§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X ist analog auch auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (im Anschluss an BGH, Urt. v. 22.4.2009 -N ZR 160/07, BGHZ 180, 272; Aufgabe von BGH, Urt. v. 1.12.1987 - VI ZR 50/87, BGHZ 102, 257).
Sachverhalt
Die Klägerin, eine Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung, begehrte von dem beklagten Haftpflichtversicherer – soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse – aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Versicherte R. erbracht hatte und künftig erbringen musste. Die Versicherte erlitt am 29.5.1993 einen Verkehrsunfall, bei dem sie schwer verletzt wurde. Zu dem Unfall kam es, weil der Versicherungsnehmer J. der Beklagten mit seinem Kraftfahrzeug, in dem sich die Versicherte als Beifahrerin befand, aufgrund Übermüdung von der Fahrbahn abkam. J. verstarb an der Unfallstelle. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.
Die Klägerin gewährte ihrer Versicherten unfallbedingt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben, die sie in Höhe von ca. 85.000 EUR erstattet verlangte. Die Beklagte war der Auffassung, einem Anspruchsübergang auf die Klägerin stehe das Familienprivileg (§ 116 Abs. 6 S. 1 SGB X) entgegen, denn R. und J. seien Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gewesen und hätten in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Das Landgericht wies die Klage, soweit nicht durch Teilanerkenntnisurteil zugesprochen, durch Schlussurteil ab. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Das Oberlandesgericht ließ die Revision gegen sein Urteil zu, weil die analoge Anwendung von § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X auf nichteheliche Lebensgemeinschaften in der Literatur umstritten sei und diese Frage höchstrichterlich noch nicht geklärt sei.
Die Entscheidung des BGH
Gemäß § 67 VVG a.F. (jetzt § 86 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 VVG) gehen die Ansprüche des Geschädigten auf den Sozialversicherungsträger über, wenn dieser aufgrund eines Schadensereignisses Leistungen erbringen muss, die mit dem vom Schädiger zu leistenden Schadensersatz sachlich und zeitlich kongruent sind. Von dieser Regel besteht gemäß § 116 Abs. 6 S. 1 SGB X und § 86 Abs. 3 VVG (früher § 67 Abs. 2 VVG) bei der Schädigung eines Familien- bzw. Haushaltsangehörigen eine Ausnahme. Hintergrund ist die Vermeidung der Störung des Familienfriedens durch Streitigkeiten mit Familien- bzw.
Haushaltsangehörigen über die Verantwortung für nicht vorsätzliche Schadenszufügungen und der Rückgriff des Versicherers bei dem Haftpflichtigen, was im Widerspruch zur wirtschaftlichen Zweckbestimmung seiner Leistungen an den Geschädigten stehen würde. Für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts ist das Familienprivileg inzwischen erweitert worden; es erfasst nunmehr insbesondere auch nichteheliche Lebenspartner, sofern diese bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben.
Mit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Neufassung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) vom 23.11.2007 (BGBl I 2631) wurde das ehemals in § 67 VVG a.F. geregelte Haftungsprivileg dahin geändert, dass der Ersatzanspruch, den der geschädigte Versicherungsnehmer gegen einen Dritten hat, gemäß § 86 Abs. 1 VVG n.F. stets auf den Versicherer übergeht, soweit dieser den Schaden ersetzt. Gleichzeitig wurde jedoch bestimmt, dass der Übergang nicht geltend gemacht werden kann, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person richtet, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht (§ 86 Abs. 3 VVG).
Mit dieser Gesetzesreform hat sich das Familienangehörigenprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt. Der Gesetzgeber wollte mit der Einbeziehung nichtehelicher Lebensgemeinschaften dem Umstand Rechnung tragen, dass deren Zahl in den zurückliegenden Jahren deutlich zugenommen hat und diese Form des Zusammenlebens gesellschaftlich zunehmend Akzeptanz findet. Ein dahingehender Wille lässt sich den Gesetzesmaterialien, die sich mit § 116 Abs. 6 SGB X in keiner Weise befassen, nicht entnehmen. Ein unterschiedliches Verständnis des Angehörigenprivilegs im Bereich des Versicherungsvertragsrechts einerseits und des Sozialversicherungsrechts andererseits ist auch weder geboten noch gerechtfertigt.
Die Revision wandte sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme einer die analoge Anwendung des Angehörigenprivilegs rechtfertigenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG bejaht hat. Diese tatrichterliche Beurteilung ließ auch keinen Rechtsfehler erkennen. Da der Klägerin danach der Regress gemäß § 116 Abs. 1 SGB X verwehrt war, hatte die Klageabweisung Bestand.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Geltendmachung von Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern im Bereich des Personenschadensrechts. Anwälte müssen nun berücksichtigen, dass das Familienprivileg auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt, was die Durchsetzbarkeit von Ansprüchen gegen den haftenden Partner einschränkt. Dies erfordert eine sorgfältige Prüfung der familiären Verhältnisse und der Frage, ob eine häusliche Gemeinschaft im Sinne der Rechtsprechung vorlag. Die Entscheidung stärkt die Position des Schädigers in nichtehelichen Lebensgemeinschaften und kann zu einer Reduzierung der Regressansprüche führen. Im Rahmen der Schadensregulierung ist daher stets zu prüfen, ob eine analoge Anwendung des Familienprivilegs in Betracht kommt, um die Ansprüche des Sozialversicherungsträgers zu minimieren. Dies kann auch Auswirkungen auf die Höhe der zu zahlenden Schadensersatzleistungen haben.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 – VI ZR 274/12 Normen: SGBX§116 Fundstelle: VersR 2013, 520

