Arbeitsrecht
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Droht Bußgeld? - Bußgeldrechner
Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht
Wir sind als Kanzlei in Düsseldorf ansässig. Die Rechtsanwälte unserer Kanzlei sind bundesweit tätig. Acht der knapp 30 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte führen den Titel Fachanwalt/Fachanwältin für Verkehrsrecht, darüber hinaus tragen zwei Rechtsanwältinnen den Titel Fachanwältin für Strafrecht und eine Rechtsanwältin den Titel Fachanwältin für Arbeitsrecht.
Unser Spezialgebiet - Verkehrsrecht
Das Verkehrsrecht bildet den Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Droht Ihnen die Entziehung der Fahrerlaubnis (Führerscheinentzug) oder ein Fahrverbot, wurden Sie von der Radarfalle geblitzt oder drohen Punkte in Flensburg? Der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht hilft gerne.
Wir beantworten Fragen zum Bußgeldkatalog oder zum Verkehrsstrafrecht (z. B. Trunkenheit im Verkehr, Fahrerflucht / Unfallflucht, Gefährdung des Straßenverkehrs).
Wussten Sie beispielsweise, dass die gegnerische Versicherung bei einem von Ihnen unverschuldeten Verkehrsunfall den Rechtsanwalt Verkehrsrecht Ihrer Wahl bezahlt?
Sie sollten von dieser Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen, um eine vollständige Erfüllung Ihrer berechtigten Ansprüche zu erlangen und einen guten Rechtsanwalt für Verkehrsrecht einschalten. Viele Versicherungen sind um eine schnelle Unfallabwicklung ohne die Einschaltung eines Rechtsanwalts für Verkehrsrecht bemüht, weil sie auf diesem Wege - für einen Laien unbemerkt - Schadenspositionen kürzen können. Dies sollte Ihnen nicht passieren.
Verkehrsunfall online unverbindlich melden
Bei unseren Rechtsanwälten für Verkehrsrecht können Sie Ihr Unfallereignis kostenlos und unverbindlich anlegen. Hierfür nutzen Sie den oben stehenden Link Unfallakte anlegen. Darüber können Sie alle Daten zum Verkehrsunfall an uns weiterleiten. Auch ist es möglich, eingescannte Dokumente, wie Unfallmitteilung, Gutachten eines Sachverständigen oder eine Vollmacht zu übertragen. Zunächst sehen wir uns die Verkehrsunfallangelegenheit unverbindlich an. Wir informieren Sie dann umgehend darüber, ob wir das Verkehrsunfallmandat annehmen. Kosten entstehen dadurch für Sie nicht. Hier ist eine Anleitung zur Aktenanlage.
Wir sind telefonisch und vor Ort für Sie da. Bei allen Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Sollten Sie eine Anfrage haben, empfehlen wir Ihnen eine kostenlose Anfrage über unser Anfrageformular zu stellen.
Kanzlei Düsseldorf
Anfahrt
Die Kanzlei in Düsseldorf befindet sich an der Anschrift Höherweg 101. Es handelt sich um das ADAC Gebäude auf der Düsseldorfer Automeile. Die Büroräume befinden sich in der 3. Etage über dem Straßenverkehrsamt und der Fahrerlaubnisbehörde. Ein barrierefreier Zugang ist möglich. Neben dem Gebäude existiert ein Parkhaus.
Sie können uns auch ganz einfach mit öffentlichen Verkehrmitteln erreichen.
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Kontakt und Öffnungszeiten
Nutzungsausfall
Nimmt der nach einem Autounfall Geschädigte keinen Mietwagen in Anspruch, so hat er als Eigentümer eines privat genutzten Pkws einen Anspruch auf Nutzungsausfall. Der Geschädigte hat alternativ zur Anmietung eines Mietwagens während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit seines Fahrzeuges die Möglichkeit, sog. „technisches Schmerzensgeld“ zu fordern. Man spricht hier von der nach Tagesätzen zu berechnenden Nutzungsausfall - Entschädigung. Die Höhe der Nutzungsausfall - Entschädigung richtet sich nach dem Fahrzeugtyp, die nach der Nutzungsausfall - Entschädigungstabelle nach Schwacke zu berechnen sind, daraus ergibt sich der Nutzungsausfall.
Hinweis: Der Geschädigte hat die Möglichkeit, Nutzungsausfall - Entschädigung und Mietwagen miteinander zu kombinieren. Dies kann insbesondere aus Sicht des Geschädigten dann sinnvoll sein, wenn zu Anfang noch Unklarheiten bezüglich des Unfallherganges und damit bezüglich der Haftung vorhanden sind. Häufig kürzen Versicherer bei Fahrzeugen ab einem bestimmten Alter die Nutzungsausfall - Entschädigung auf einen zum Teil deutlich geringeren Betrag, teilweise sogar auf die sog. Vorhaltekosten. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich, Tendenzen in der Rechtsprechung zeigen jedoch, dass auch bei älteren Fahrzeugen aufgrund der tatsächlichen Nutzung des Fahrzeuges die volle Nutzungsausfall - Entschädigung zu zahlen ist. Bei gewerblich genutzten Fahrzeugen ist der Ausfall in der Regel konkret nachzuweisen (z.B. durch Bestätigung des Steuerberaters).
Nutzungsausfall ist die zu zahlende Entschädigung für den Zeitraum, in welchem das Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden kann. Zum einen bedeutet dies, dass überhaupt ein Nutzungswille und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs gegeben ist. Ist das durch den Autounfall beschädigte Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher besteht prinzipiell nur Anspruch auf Nutzungsausfall für die Dauer der Reparatur. An der hypothetischen Nutzungsmöglichkeit fehlt es, wenn die unfallbedingten Verletzungen des Nutzers derart schwerwiegend sind, dass eine Nutzung des Fahrzeugs überhaupt nicht möglich ist. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass durchaus die Benutzung durch einen Angehörigen beabsichtigt war und möglich ist. Denn wiederum ist der Nutzungsausfall zu zahlen.
Ist ein Zweitwagen vorhanden und kann dem durch den Autounfall Geschädigten zugemutet werden, diesen zu nutzen, ist ein Nutzungsausfall nicht zu erstatten. Auch ist ein Nutzungsausfall nicht zu erstatten, wenn der Geschädigte dauerhaft auf die Reparatur seines durch den Autounfall beschädigten Fahrzeugs verzichtet
kauft der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anstatt das durch den Autounfall beschädigte Fahrzeug reparieren zu lassen, ist bei einer kurzfristigen Anschaffung des Ersatzfahrzeuges ein Nutzungsausfall zu zahlen.
Kann der Geschädigte nach Reparatur seines Fahrzeugs keine Reparaturkostenrechnung vorweisen, sollte er eine Reparaturbestätigung durch seinen Sachverständigen erstellen lassen und so den Nachweis der Reparatur erbringen zu können. Denn wiederum erhält der Geschädigte für die Dauer der Reparatur einen Nutzungsausfall.
Grundsätzlich richtet sich die Höhe des zu zahlenden Nutzungsausfalls nach einer Tabelle, welche als geeignete Methode der Schadensschätzung vom Bundesgerichtshof anerkannt worden ist. In dieser Tabelle werden Fahrzeuge in Klassen A bis L eingeteilt. Fahrzeuge der Klasse A erhalten 27 € Nutzungsausfall pro Tag, Fahrzeuge der Klasse L erhalten 99 € Nutzungsausfall pro Tag. Ist das Fahrzeug bereits älter als fünf Jahre, wird es regelmäßig um einen Vater Klasse herabgestuft. Bei einem Alter von 10 Jahren erfolgt eine Herabstufung um zwei Fahrzeugklassen. Hiervon kann es Ausnahmen geben, eine pauschale Herabstufung bei dem Nutzungsausfall ist nicht rechtmäßig.
Wie bereits erwähnt, erhält man Nutzungsausfall für den privat genutzten Pkw. Neben Pkws seit Nutzungsausfall für Wohnmobile gezahlt, wenn diese auch als Transportmittel genutzt werden. Nutzungsausfall für Motorräder ist zu zahlen, wenn diese nicht nur als Hobby angeschafft worden sind. Selbst Nutzungsausfall für Fahrräder und Rollstühle ist zu zahlen. Auch bei einem Oldtimer kommt die Erstattung des Nutzungsausfalls in Betracht.
Nutzungsausfall für gewerblich genutzte Fahrzeuge kommt prinzipiell nicht in Betracht. Wird ein Fahrzeug sowohl privat als auch gewerblich genutzt, ist der Nutzungsausfall anteilig zu erstatten.
Lassen Sie sich bei der Abwicklung des Autounfalls von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht helfen! Wurden Sie unverschuldet in den Autounfall verwickelt, hat die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalt zu tragen. Wir helfen bundesweit und papierlos! Unter dem Punkt kostenlose Anfrage können Sie uns eine unverbindliche Anfrage stellen. Sind Sie Mandant bei uns, erhalten Sie Zugang zu Ihrer eAkte. Sie können die Abwicklung des Unfalls live mitverfolgen, Unterlagen per Mail, Fax, Post oder persönlich einreichen. Fragen Sie uns - wir helfen!
Nutzungsausfall - Entschädigung/ Mietwagen (mehrere Fahrzeuge vorhanden)
Beispiel: Während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs nutzt der Geschädigte einen Mietwagen, obschon ein weiteres Fahrzeug in der Familie vorhanden ist. Der Versicherer lehnt die Mietwagenkosten ab.
Vorgehensweise: Zwar ist der Geschädigte zur so genannten Schadenminderung verpflichtet, die Tatsache jedoch, dass mehrere Fahrzeuge in einer Familie vorhanden sind, bedeutet nicht, dass kein Anspruch auf Mietwagenersatz besteht, insbesondere wenn die Fahrzeuge von mehreren Familienmitgliedern werden. Selbst wenn der Geschädigte das Fahrzeug selbst nicht nutzen kann, kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall bzw. Mietwagen bestehen, falls das Fahrzeug in der Familie tatsächlich benötigt wird
Nutzungsausfall
Beispiel: Nach einem unverschuldeten Unfall befindet sich das Fahrzeug des Geschädigten in der Werkstatt. Die Reparatur beginnt erst nach sechs Wochen als die Versicherung eine Reparaturkostenübernahmeerklärung abgibt. Während der Reparatur nutzt der Geschädigte einen Mietwagen. Für den Zeitraum bis zur Reparatur will er Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Vorgehensweise: Der Geschädigte hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagen während der Wartezeit bis zur Reparatur. Während der unfallbedingten Nichtnutzbarkeit des Fahrzeugs, einschließlich einer Überlegungsfrist bei wirtschaftlichen Totalschaden, hat er Anspruch entweder auf einen Mietwagen oder auf Nutzungsausfallentschädigung.
Urteile zum Nutzungsausfall
Urteil des BGH vom 10.03.2009, AZ: VI ZR 211/08
Nutzungsausfall - Entschädigung während der Wartezeit auf ein bestelltes Neufahrzeug
Urteil des BGH vom 18.12.2007, AZ: VI ZR 62/07
Zur Nutzungsausfall - Entschädigung über den vom Sachverständigen veranschlagten Zeitraum hinaus
Urteil des BGH vom 04.12.2007, AZ: VI ZR 241/06
Zur Nutzungsausfall - Entschädigung bei Beschädigung eines gewerblich genutzten Kraftfahrzeugs
Urteil des LG Hamburg, Termin vom 27.10.2006, AZ: 331 O 215/06
Nutzungsausfall kann auch für einen Betrag verlangt werden, der die Reparaturkosten möglicherweise übersteigt, wenn der Schädiger vorher darauf hingewiesen wurde, dass er die Reparaturkosten nicht vorstrecken kann.
Urteil des BGH vom 25.01.2005, AZ: VI ZR 112/04
Zur Bemessung der Nutzungsausfall - Entschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug (im Anschluß an das Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03)
Urteil des BGH vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03
Zur Bemessung der Nutzungsausfall - Entschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug
Urteil des AG Hohenstein-Ernsttal vom 08.01.2004, AZ: 1 C 781/03
Für ein über fünf Jahre altes Fahrzeug ist die nach Sanden/Danner nächsttiefere Stufe anzuwenden.
Urteil des AG Dortmund vom 10.11.2003, AZ: 131 C 9323/03 Sch
Es ist sachgerecht, für alte und vorgeschädigte Fahrzeuge die allgemein für ein klassenniedriges Fahrzeug angesetzte Nutzungsausfall - Entschädigung zugrunde zu legen.
Urteil des AG Pfaffenhofen a. d. Ilm vom 19.07.2002, AZ: 3 C 0367/01
Nutzungswille liegt nur vor, wenn das Fahrzeug repariert wird. Bei der Veräußerung eines unreparierten Kfz jedoch nur, wenn Ersatzfahrzeug angeschafft oder Nutzung eines anderen Fahrzeugs nachgewiesen wird.
Urteil des AG Trier vom 11.01.2002, AZ: 6 C 609/01
Für Nutzungsausfall muss Reparatur belegt sein. Dies kann auch durch Bestätigung des Sachverständigen erfolgen.
Urteil des AG München vom 10.12.2001, AZ: 331 C 8633/01
Nutzungsausfall nur bei nachgewiesenem Nutzungswillen und Nutzungsbedarf. Verneint, wenn Kfz zum Unfallzeitpunkt Überführungskennzeichen hatte und nach Reparatur verkauft wird.
Urteil des AG Bielefeld vom 13.11.2001, AZ: 5 C 916/01
Bei 10 Jahre alten Fahrzeug ist bei ordentlichem und gepflegten Zustand Nutzungausfall zu erstatten. Keine Verweisung auf Vorhaltekosten.
Urteil des AG Flensburg vom 16.05.2001, AZ: 67 C 91/01
Bei Totalschaden bemißt sich Nutzungsausfall - Entschädigung nach Dauer der Wiederbeschaffungsfrist. Bei 10 Jahre alten, jedoch mängelfreien Fahrzeug, ist Herabsetzung der Nutzungsausfall - Entschädigung nicht gerechtfertigt.
Urteil des LG Karlsruhe vom 27.03.2001, AZ: 4 O 60/01
Anspruch auf Nutzungsausfall - Entschädigung entfällt, wenn keine Reparatur des Fahrzeugs erfolgt ist.
Urteil des AG Würzburg vom 24.05.2000, AZ: 12 C 2713/99
Nutzungswille wird bereits durch die Anschaffung des Fahrzeugs indiziert. Auch ein Motorrad indiziert vernünftigen Mobilitätswillen und nicht lediglich Liebhaberei
Urteil des AG Lübben vom 23.05.2000, AZ: 20 C 118/2000
Betriebsbedingte Unterbrechungen der Werkstatt während der Reparaturzeit können Geschädigten bei Erstattung des Nutzungsausfalls nicht angelastet werden
Urteil des LG Berlin vom 10.12.1998, AZ: 59 S 64/98
Nutzungsausfall - Entschädigung nur gegen Vorlage der Reparaturrechnung, Standzeitbescheinigung nicht ausreichend.
Urteil des AG Hamm vom 09.05.1996, AZ: 28 C 560/95
Anspruch auf Nutzungsausfall besteht auch dann, wenn der Geschädigte die Reparatur selbst durchführt...
Wurde ein Fahrzeug bei einem Autounfall beschädigt, muss der Eigentümer diese Tatsache bei einem Weiterverkauf des Kraftfahrzeugs offen legen. Selbst wenn das Fahrzeug nach dem Autounfall repariert worden ist, wird bei einem Verkauf ein geringerer Preis geboten, da eine Unfallfreiheit des Fahrzeugs nicht mehr besteht. Nicht zuletzt aufgrund des nicht auszuschließenden Risikos verdeckter Schäden, wird ein Käufer dieses Fahrzeug nur erwerben, wenn er einen entsprechenden Abschlag auf den normalen Kaufpreis erhält. Diese Wertminderung ist nach einem Autounfall durch den Schädiger zu ersetzen, es handelt sich dabei um den merkantilen Minderwert.
Unterschieden wird zwischen einer technischen Wertminderung und einem theoretischen Wertverlust, dem so genannten merkantilen Minderwert. Der technische Minderwert tritt ein, wenn selbst nach einer Reparatur nach dem Autounfall noch ein Schaden zurückbleibt, der nicht repariert werden kann.
Wesentlichen relevanter in der Praxis ist die Wertminderung nach einem Autounfall als so genannter merkantiler Minderwert. Die Berechnung dieser Wertminderung nach einem Autounfall erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen. Dabei sind das Alter, der Kilometerstand, der Wiederbeschaffungswert und die Reparaturkosten des Fahrzeugs zu berücksichtigen. Die Wertminderung kann nach verschiedenen Methoden errechnet werden. Die wohl gängigste Methode ist die nach Ruhkopf/Sahm. Dabei findet das Verhältnis der Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert Berücksichtigung. Betragen also die Reparaturkosten 10% des Wiederbeschaffungswerts, so ist im ersten Jahr nach der Erstzulassung des Fahrzeugs eine Wertminderung in Höhe von 5% des Wiederbeschaffungswert zu zahlen.
Ruhkopf/Sahm |
10% - 30% |
31% - 60% |
61% - 90% |
Zulassungsjahr 1 |
5% |
6% |
7% |
Zulassungsjahr 2 |
4% |
5% |
6% |
Zulassungsjahr 3 |
3% |
4% |
5% |
Über Jahre hinweg gleich in der Rechtsprechung, dass eine Wertminderung nur zu zahlen ist, wenn das Fahrzeug nicht älter als fünf Jahre ist und eine geringere Laufleistung als 100.000 km aufweist. Diese Rechtsprechung gilt nunmehr als überholt. Prinzipiell ist es mithin möglich, nach einem Autounfall eine Wertminderung zu erhalten, auch wenn das Fahrzeug in 10 Jahren alt ist und mehr als 100.000 km Laufleistung aufweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist die merkantile Wertminderung bereits seit den fünfziger Jahren als Schadenposition zu erstatten. Der unabhängige Kfz-Sachverständige weist in seinem Gutachten auf die Höhe der merkantilen Wertminderung hin und berücksichtigt insbesondere die Schwere des Schadens und die Marktgängigkeit des Fahrzeuges. Es kann durchaus sein, dass bei einfachen Schäden im Bagatellbereich keine oder nur eine sehr geringe Wertminderung anfällt, während in Fällen, in denen in die Karosseriestruktur durch die Reparatur eingegriffen wird, die Wertminderung im Einzelfall durchaus auf bis zu 30% der Reparaturkosten ansteigen kann.
Ob an einem Fahrzeug nach einem Autounfall eine Wertminderung eingetreten ist, lässt sich leicht prüfen. Zum einen ist zu berücksichtigen, ob es sich bei der Beschädigung durch den Autounfall nicht um einen Bagatellschaden handelt. Ferner tritt die Wertminderung durch den Autounfall nicht ein, wenn das Fahrzeug vor dem Autounfall bereits offenbarungspflichtig beschädigt worden ist.
-
Die frühere Grenze für die Gewährung von merkantilem Minderwert von 5 Jahren oder 100000 km Laufleistung ist überholt. Auch bei älteren Fahrzeugen mit größerer Laufleistung kann ein merkantiler Minderwert zu bejahen sein.
-
Eine Grenze, bis zu der merkantiler Minderwert zu erstatten ist, existiert nicht. Dies ist ausschließlich von der Marktsituation abhängig.
- Alter und Laufleistung sind bei der Ermittlung des merkantilen Minderwertes nicht als Ausschlusskriterien, sondern als Faktoren der Berechnung zu verwenden.
- Nach herrschender Meinung wird die merkantile Wertminderung auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten erstattet.
Bei Fragen zur Wertminderung können Sie eine unverbindliche und kostenlose Anfrage an uns stellen. Wir antworten innerhalb von Stunden. Sie erhalten kostenlos ein Angebot von einem Fachanwalt für Verkehrsrecht zum Thema Wertminderung bei Autounfällen. Stellen Sie einfach Ihre kostenlose Anfrage.
Urteil des AG Prüm vom 15.01.2008, AZ: 6 C 522/06
Eine Wertminderung bei uralten Fahrzeugen mit extrem hoher Kilometerleistung kann ausgeschlossen sein. Hieraus ist jedoch kein Erfahrungssatz herzuleiten, dass dies immer so wäre
Urteil des OLG Oldenburg vom 01.03.2007, AZ: 8 U 246/06
Zur Erstattungsfähigkeit des merkantilen Minderwerts nach Unfallschaden bei Fahrzeugen mit hoher Laufleistung
Urteil des AG Salzgitter vom 25.01.2006, AZ: 21 C 160/05
Individuellem Sachverständigengutachten, das durch Erfahrung und Marktübersicht des Sachverständigen geprägt wird, gebührt bei der Ermittlung der Wertminderung der Vorrang ...
Urteil des AG Braunschweig vom 22.12.2005, AZ: 6 C 18/05
Berechnungsmodelle zur Wertminderung geben lediglich Anhaltspunkte für die Schätzung des merkantilen Minderwerts, plausible Ermittlungen des Sachverständigen sind vorzugswürdig
Urteil des AG Bühl vom 25.08.2005, AZ: 6 C 18/05
Auch Fahrzeuge eines Alters von mehr als 5 Jahren mit entsprechender Laufleistung werden auf dem Gebrauchtwagenmarkt noch zu erheblichen Preisen gehandelt, so dass ein merkantiler Minderwert anzuerkennen ist, der ...
Urteil des AG Potsdam vom 10.08.2005, AZ: 33 C 72/05
Annahme einer Wertminderung ist bei Fahrzeugen, die älter als fünf Jahre sind, aber nur eine unterdurchschnittliche Laufleistung und geringe Abnutzung aufweisen, vertretbar
Urteil des BGH vom 23.11.2004, AZ: VI ZR 357/03
Zur Bemessung der Nutzungsausfallentschädigung und des merkantilen Minderwerts bei einem älteren Kraftfahrzeug
Urteil des LG Heilbronn vom 01.06.2004, AZ: 2 O 710/03
Festsetzung der Wertminderung
Urteil des AG Rastatt vom 27.04.2004, AZ: 1 C 64/04
Besteht im Hinblick auf den Umfang des Schadens beim Weiterverkauf eine Offenbarungspflicht, so ist auch bei einem mehr als fünf Jahre alten Fahrzeug ein merkantiler Minderwert anzunehmen.
Urteil des AG Mitte vom 15.04.2004, AZ: 113 C 3406/03
Für Minderwertberechnung ist Hamburger Modell heranzuziehen, da dieses zwischen minderwertrelevanten und nicht minderwertrelevanten Kosten unterscheidet
Urteil des AG Wiesbaden vom 12.08.2003, AZ: 93 C 3322/02 - 83
Bei einem Bagatellschaden ist ein merkantiler Minderwert nicht zu bejahen.
Urteil des AG Recklinghausen vom 25.06.2002, AZ: 57 C 257/01
Kein merkantiler Minderwert bei nahezu 5 Jahre altem Ford Cabrio.
Urteil des AG Hamburg-Wandsbek vom 03.01.2002, AZ: 716 C 258/01
Berechnung des merkantilen Minderwerts nach Hamburger Modell.
Urteil des AG Olpe vom 09.05.2001, AZ: 25 C 79/01
Merkantilver Minderwert ist im Rahmen fiktiver Abrechnung zu ersetzen. Bei Luxusfahr-zeug ist merkantiler Minderwert auch bei Fahrzeugalter von mehr als 5 Jahren und Laufleistung von über 100.000 km anzunehmen.
Urteil des AG Meinerzhagen vom 26.01.2001, AZ: 4 C 281/99
Bei einem 1 Jahr alten Fahrzeug ist auch ein kleinerer Unfall wertmindernd.
Urteil des AG Wilhelmshaven vom 28.11.2000, AZ: 6 C 487/0 (III)
Kein Ausschluß von Wertminderung aufgrund Fahrzeugalter. Maßgeblich ist Zustand des Fahrzeugs und Absetzbarkeit
Urteil des AG Halle-Saalkreis vom 02.11.2000, AZ: 94 C 8020/99
Keine Wertminderung bei Bagatellschäden, da kein technischer Minderwert gegeben.
Urteil des AG Kamenz vom 04.04.2000, AZ: 1 C 0550/99
Keine starre Grenze für merkantilen Minderwert ab Fahrzeugalter von fünf Jahren.. Verhältnis von Wiederbeschaffungswert zu Listenpreis ist für Bestimmung unmaßgeblich.
Urteil des AG Hadamar vom 02.03.2000, AZ: 3 C 550/99
Merkantiler Minderwert nur bei erheblich unfallbeschädigten Kfz zu berücksichtigen. Grenze sind Reparaturkosten in Höhe von 10% des Zeitwerts des Fahrzeuges.
Urteil des AG Husum vom 07.01.2000, AZ: 2 C 713/99
Eine Wertminderung kann nicht durch eine Vertragswerkstatt im Rahmen eines Kostenvoranschlages, sondern nur durch Sachverständigengutachten ermittelt werden.
Urteil des AG Hamburg vom 25.11.1999, AZ: 50 a C 756/99
Wird Schaden an mehr als vier Jahre alten Fahrzeug überwiegend durch Einsatz von Neuteilen behoben, wobei keine Arbeiten an tragenden Teilen oder Richtarbeiten notwendig sind, ist das Entstehen einer merkantilen Wertminderung nicht ersichtlich
Urteil des LG Köln vom 24.11.1999, AZ: 26 S 107/99
Bei Rechenmethode Ruhmkopf/Sahm ist der Wiederbeschaffungswert und nicht entsprechend dem Wortlaut der Zeitwert maßgebend. Minderwerterhebliche Reparaturkosten können allenfalls auf 2/3 des Rechnungsbetrages geschätzt werden.
Urteil des AG Gummersbach vom 11.02.1999, AZ: 2 C 716/98
Schadensersatz umfaßt über die reinen Reparaturkosten hinaus den merkantilen Minderwert. Dessen Berechnung muß subjektive Überlegungen möglicher Käufer einbeziehen.
Urteil des AG Dortmund vom 28.01.1999, AZ: 105 C 11228/98 Sch.
Merkantiler Minderwert bei Neuwagen bejaht, auch wenn Reparaturkosten deutlich unterhalb der 10%-Grenze des Wiederbeschaffungswerts liegen
Urteil des AG Gelsenkirchen vom 20.01.1997, AZ: 36 C 713/96
Wertminderung auch bei Fahrzeugen möglich, die älter als 5 Jahre alt sind
Urteil des KG Berlin vom 08.12.1994, AZ: 12 U 6542/92
Daß bei praktisch wertlosen Fahrzeugen lediglich Vorhaltekosten geschuldet werden, gilt nicht auch für Fahrzeuge, die älter als 10 Jahre, da Abzug lediglich wegen Alters des Fahrzeugs bei gutem Zustand nicht vorgenommen wird
Urteil des KG Berlin vom 09.06.1994, AZ: 12 U 347/93
Methode Ruhkopf/Sahm zu schematisch~ merkantiler Minderwert gem. § 287 ZPO zu schätzen (Fahrleistung, Alter, Zustand, Schadensart, Vorschäden etc.)
Urteil des LG Oldenburg vom 11.10.1989, AZ: 4 S 920/89
Merkantiler Minderwert für über fünf Jahre alte Fahrzeuge
Momberger Rechtsanwälte
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Zuständige Aufsichtsbehörde: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25 D-40479 Düsseldorf. Zuständige Kammer: Rechtsanwaltskammer Düsseldorf, Freiligrathstraße 25 D-40479 Düsseldorf.
Berufsbezeichnung: Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)
Berufsrechtliche Regelungen:
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
- Fachanwaltsordnung (FAO)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union
Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer unter http://www.brak.de/seiten/06.php#tdg eingesehen werden
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz: DE347697468
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Die gesetzliche Berufsbezeichnung “Rechtsanwalt” wurde vom Oberlandesgerichts Düsseldorf (Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf; Tel: 02 11 – 49 71-0) verliehen.
Steuernummer: 117/5258/3194
Weitere Angaben nach der DL-InfoV:
1. Die Kanzlei ist in der Rechtsform einer Einzelfirma tätig.
2. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind aufgrund der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 € zu unterhalten. Die Einzelheiten ergeben sich aus § 51 BRAO.
Die Kontaktdaten der Haftpflichtversicherung unserer Kanzlei lauten:
Allianz Versicherung AG, Königstraße 28, 80802 München
Hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereiches gilt:
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche aus Tätigkeiten:
a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros
b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischen Recht
c) des Rechtanwalts vor außereuropäischen Gerichten
3. Die Abrechnung der Tätigkeit findet grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz statt (RVG). Soweit abweichend abgerechnet werden soll, werden Gebührenvereinbarungen (§ 34 RVG) und Vergütungsvereinbarungen (§ 3 a ff. RVG) mit dem Mandanten vor Übernahme des Mandates ausgehandelt und in Textform bzw. schriftlich niedergelegt.
4. Es wird darauf hingewiesen, dass für Streitigkeiten zwischen der Kanzlei und dem Mandanten zur Vermeidung eines Rechtsstreites die zuständige Rechtsanwaltskammer Düsseldorf für Schlichtungen eine Schlichtungsstelle unterhält. Alternativ hierzu kann der Ombudsmann bei der Bundesrechtsanwaltskammer in Berlin mit der Bitte um Schlichtung angerufen werden.Voraussetzung für eine Schlichtung ist es, dass der zugrundezulegende Streitwert nicht mehr als 15.000 € beträgt.
Die Anschrift der alternativen Schlichtungsstellen lauten:
Rechtsanwaltskammer Düsseldorf
Freiligrathstr. 25
40479 Düsseldorf
Ombudsmann Berlin
derzeitige Anschrift:
Bundesrechtsanwaltskammer
Littenstr. 9
10179 Berlin
Ist die Schlichtung bei einer der beiden alternativen Schlichtungsstellen beantragt worden, kommt die Anrufung der alternativen Schlichtungsstelle nicht mehr in Betracht.
Inhaltlich Verantwortlicher: Henrik Momberger (Anschrift wie oben)
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