Rechtsthemen
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Punkte Flensburg Abbau
Man kann einen Abbau der Punkte in Flensburg erwirken.
Dies ist im Straßenverkehrsgesetzt geregelt. Zunächst kann ein Abbau der Punkte in Flensburg durch die freiwillige Teilnahme an einem Aufnauseminar herbeigeführt werden. Dieses Aufbauseminar - auch Punkteabbaukurs genannt - führt nur zum Abbau von Punkten, wenn es freiwillig durchgeführt worden ist.
Ist das Abbauseminar erfolgreich besucht worden, muss innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Punkteabbauseminars die Bescheinigung an der erfolgreichen Teilnahme der Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Hatte man zu diesem Zeitpunkt einen Punktestand von nicht mehr als acht Punkten in Flensburg, so erfolgt ein Abbau von vier Punkten in Flensburg. Besteht ein Punktestand von neuen bis 13 Punkten, so erfolgt durch Vorlage der Bescheinigung ein Abbau von zwei Punkten in Flensburg.
Der Abbau von Punketn in Flensburg kann auch durch die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung erfolgen. Dies ist nur bei einem Punktestand 14 bis 18 Punkten in Flensburg möglich. Auch hier muss die Bescheinigung wieder innerhalb von drei Monaten nach der erfolgreichen Teilnahme der Behörde vorgelegt werden, damit der Abbau von zwei Punkten in Flensburg erfolgt.
Erfolgte die Teilnahme an einer der dargestellten Abbaumöglichkeiten auf Grund einer Anordnung durch die Fahrerlaubnisbehörde, erfolgt kein Abbau von Punkten in Flensburg.
Die Maßnahme zum Abbau von Punkten in Flensburg kann nur alle fünf Jahre in Anspruch genommen werden, bzw. es erfolgt nur einemal innerhalb von fünf Jahren der Abbau der Punkte. Dabei ist das Ausstellungsdatum der jeweiligen Bescheinigung maßgeblich.
Ein Abbau der Punkte in Flensburg auf unter null Punkte ist nicht möglich.
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2. Kündigungsarten
Man kann drei verschiedene Kündigungsarten unterscheiden:
- betriebbedingte Kündigung
- verhaltensbedingte Kündigung
- personenbedingte Kündigung.
a) personenbedingte Kündigung
Eine personenbedingte Kündigung kann dann gerechtfertig sein, wenn in der Person der Arbeitnehmer Gründe bestehen, die einer Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit nicht mehr ausführen kann. Gründe können unter anderem einer lang anhaltenden Krankheiten oder häufigen Kurzerkrankungen liegen. Aber auch eine dauernde Arbeitsunfähigkeit kann zu einer Personenbedingten Kündigung führen. Der Unterschied zur verhaltensbedingten Kündigung besteht darin, dass der Arbeitnehmer bei der personenbedingten Kündigung die Kündigungsgründe regelmäßig nicht verschuldet hat.
b) Verhaltensbedingte Kündigung
Die verhaltensbedingte Kündigung wird regelmäßig mit einem vom Arbeitnehmer verschuldeten Fehlverhalten begründet. Gründe hierfür gibt es viele, so können unter anderem Alkoholkonsum am Arbeitsplatz, aggressives oder streitsüchtiges Verhalten gegenüber Mitarbeitern oder Vorgesetzen, durch welches der Betriebsfrieden gestört wird, eigenmächtige Selbstbeurlaubung oder häufiges „Blaumachen“ zur Begründung der Kündigung herangezogen werden. Diebstahl oder Unterschlagungen von Arbeitsmitteln können ebenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.
Verhaltensbedingte Kündigungen führen zudem dazu, dass die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld sperrt.
Im Regelfall muss einer solchen Kündigung eine Abmahnung voran gehen.
c) Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung beruht auf einer Unternehmerentscheidung, die den Wegfall des spezifischen Arbeitsplatzes zur Folge hat. Grundsätzlich können von dieser Unternehmerentscheidung auch mehrer Arbeitsplätze betroffen sein. Unabhängig davon, ob Umstrukturierungen oder Betriebsschließungen oder die Entscheidungen, bestimmte Dienstleistungen nur noch durch Selbstständige Subunternehmer durchführen zu lassen, zu einer betriebsbedingten Kündigung führt, ist bei der betriebsbedingten Kündigung insbesondere die Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz zu beachten. Danach ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitsgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitsnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Hinsichtlich der Gewichtung der einzelnen Gründe innerhalb der Sozialauswahl ist der Arbeitgeber allerdings frei. Der Arbeitgeber kann also die Unterhaltspflichten stärker gewichten als beispielsweise die Dauer der Betriebszugehörigkeit.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auch die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Wie die soziale Auswahl sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, in berechtigtem betrieblichem Interesse liegen. Eine besondere Schwierigkeit für den Arbeitnehmer verursacht die Bestimmung, dass er die Tatsachen beweisen muss, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt erscheinen lassen.
Grundsätzlich muss der Arbeitgeber alle nicht in der Kenntnisfaire des Arbeitnehmers zugänglichen Umstände darlegen, so dass für den Arbeitnehmer eine reduzierte Darlegungs- und Beweislast besteht.
Eine Kündigung ist der letzte Schritt, die sogenannte „ultima ratio“. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zunächst alle Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers ausnutzen muss. Dies bedeutet auch, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ggf. an einen anderen Arbeitsplatz versetzen muss, dem Arbeitnehmer andere geeignete Aufgaben zuweisen muss oder aber eine Änderungskündigung aussprechen muss.
Weitere Informationen zum Kündigungsschutz finden Sie hier:
2. Kündigungsarten
4. Der Kündigungsschutzprozess
5. Checkliste: Unterlagen/Infos zur Kündigungsschutzklage
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Bußgeldkatalog - Nummer 1 - 49
Lfd. Nr. | Tatbestand | StVO | Regelsatz |
in Euro, | |||
Fahrverbot | |||
in Monaten | |||
A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG | |||
a) Straßenverkehrs-Ordnung | |||
Grundregeln | |||
1 | Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt | § 1 Abs. 2 | |
§ 49 Abs. 1 Nr. 1 | |||
1.1 | einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt | 10 € | |
1.2 | einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert | 20 € | |
1.3 | Einen anderen gefährdet | 30 € | |
1.4 | einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist | 35 € | |
Straßenbenutzung durch Fahrzeuge | |||
2 | Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen | § 2 Abs. 1 | 5 € |
(außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), | § 49 Abs. 1 Nr. 2 | ||
Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt | |||
2.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 1 | 10 € |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr.1 , 2 | |||
2.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
3 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen | ||
3.1 | der rechten Fahrbahnseite | § 2 Abs. 2 | 10 € |
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | |||
3.1.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 2 | 20 € |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | |||
3.2 | des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen | § 2 Abs. 2 | 20 € |
oder Kraftfahrstraßen) und dadurch einen anderen behindert | § 1 Abs. 2 | ||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | |||
3.3 | der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen | § 2 Abs. 2 | 25 € |
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | |||
3.3.1 | - mit Gefährdung | § 2 Abs. 2 | 35 € |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | |||
3.4 | eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer | § 2 Abs. 2 | 10 € |
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 | . | ||
3.4.1 | - mit Behinderung | § 2 Abs. 2 | 15 € |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | |||
3.4.2 | - mit Gefährdung | 20 € | |
3.4.3 | - mit Sachbeschädigung | 25 € | |
4 | Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen | § 2 Abs. 2 | |
§ 1 Abs. 2 | |||
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2 | |||
4.1 | bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet | 40 € | |
4.2 | auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert | 40 € |
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Fiktive Abrechnung - wie rechnet man richtig fiktiv ab?
Als Geschädigter nach einem Autounfall darf man in seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat! Auch im Rahmen der fiktiven Abrechnung stehen dem Geschädigten grundsätzlich diese Stundensätze zu. Ob der Geschädigte repariert oder nicht, bzw. wie er mit dem Schadensbetrag verfährt, ist prinzipiell seine Sache.
Oft versuchen Versicherungen, den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" zu verweisen. Dann muss die Versicherung aber darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dies kann sie nach unserer Auffassung schon nicht, weil dieser "freien Werkstatt" das "Markenzeichen" fehlt, welches auf dem freien PKW-Verkaufsmarkt eine erhbeliche Rolle bei einem Verkauf des Autos spielen kann.
Der Geschädigte braucht sich garabtiert NICHT auf diese "freien Werkstätten" verweisen lassen, wenn sein Fahrzeuge bis zu 3 Jahren alt ist. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und / oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
ABER auch bei älteren Fahrzeugen braucht der Geschädigte sich NICHT auf die Stundensätze der Versicherung verweisen lassen, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.
Lassen Sie sich den Ihnen zustehenden Betrag von der Versicherung nicht zusammenstreichen! Schalten Sie einen Rechtsanwalt ein! Haben Sie den Verkehrsunfall nicht verschuldet, zahlt die Versicherung der Gegenseite den Rechtsanwalt für Sie!
Bei der fiktiven Abrechnung muss man die Schadenspositionen genau betrachten. Wie hoch ist der Wiederbeschaffungswert und der Restwert und in welchem Zustand befindet sich das Fahrzeug? Ist es verkehrssicher oder fahrbereit? Was soll mit dem PKW geschehen? Repariert der Geschädigte diesen (teilweise) selbst oder soll ein neues Fahrzeug nach dem Autounfall angeschafft werden? Bei all diesen Punkten kann man im Rahmen der fiktiven Abrechnung Fehler machen, bzw. falsche Abrechnungen der Versicherung akzeptieren, weil man siene Rechte nicht kennt. Das deutsche Recht gibt dem durch einen Autounfall geschädigten das Recht, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Die Kosten der Inanspruchnahme hat die Haftpflichtversicherung des Verursachers zu zahlen. Lassen Sie sich daher bei einer fiktiven Abrechnung Ihres unverschuldeten Verkehrsunfalls helfen. Nutzen Sie unser kostenloses Anfragetool (oben in der Leiste). Wir antworten umgehend und beraten Sie zur fiktiven Abrechnung.
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkosten- abrechnung nach einem Verkehrsunfall
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.
Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.
Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.
Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09
AG Würzburg – 16 C 1235/08 - Entscheidung vom 10. Juli 2008
LG Würzburg – 42 S 1799/08 - Entscheidung vom 21. Januar 2009
Karlsruhe, den 20. Oktober 2009
Im Oktober 2009 wurden im Rheinufertunnel zu Düsseldorf für 400.000 EUR Radarfallen eingebaut. In jede Fahrtrichtung zwei, ein zu Anfang, eine am Ende des Tunnels. Damit kein Verkehrsteilnehmer beeinträchtigt wird, blitzt die Radarfalle nicht. Zwar löst die Radarfalle einen Blitz aus, den nimmt das menschliche Auge aber kaum wahr.
Warum eine Radarfalle im Tunnel?
Immer wieder kam es zu schweren Unfällen im Rheinufertunnel in Düsseldorf. Bis dato hatte man daher mittels Lasermessung versucht, den "Rasern" auf die Schliche zu kommen. Aufsehen erregte dabei ein Fahrer, der bei - bis dato - erlaubten 60 km/h mit 182 km/h "gelasert" worden sein soll. Der Rheinufertunnel in Düsseldorf war also eine schicke Rennstrecke - so die Behörde.
Kein Blitz = keine Warnung; 2 x Blitz = 2 x Bußgeld?
Seit dem 01. Oktober 2009 wird im Rheinufertunnel in Düsseldorf "scharf geschossen". Vorher lief eine Testphase, man wollte prüfen, ob die Anlagen auch richtig funktionieren - das tat diese dann angeblich (unten dazu mehr). Was aber, wenn man zu Anfang des Rheinufertunnels von der Radarfalle - die ja nicht blitzt - "geblitzt" wird und am Ende gleich noch einmal? Das solle nach Auskunft der Behörde als eine Tat gelten, so das dann auch nur ein (eventuell) erhöhtes Bußgeld zu zahlen sei. Das hat bisher NICHT geklappt...
2 Kilometer = 5 Minuten?
Zwei Kilometer ist der Rheinufertunnel in Düsseldorf lang. Durchfuhr man diesen dann am 02. Oktober 2009 in südliche Richtung mit zu hoher Geschwindigkeit, also z. B. mit 93 km/h statt der nunmehr erlaubten 70 km/h, brauchte man dafür - laut Behörde - 5 Minuten! Für 400.000 EUR wurde eine Anlage gebaut, die dann noch ausführlich getestet wurde und dann gingen nicht einmal die Uhren in den "High-Tech-Messgeräten" richtig. Es wurden - wenn man denn zweimal "erwischt" worden ist und dennoch entgegen der Ankündigung der Behörde zwei Anhörungsbögen erhalten hatte - Schreiben an die Betroffenen verschickt, aus welchen natürlich die angebliche Tatzeit ersichtlich wurde. Demnach hat man dann ganze fünf Minuten für das Durchfahren des Tunnels mit überhöhter Geschwindigkeit gebraucht. Dies wurde nun wohl geändert. Wer bis zum 05. Oktober 2009 einen Anhörungsbogen / Bußgeldbescheid erhalten hat, sollte sich wehren.
Warten wir ab, was die gutachterlichen Prüfungen der Messungen in dem Rheinufertunnel Düsseldorf ergeben. Es ist sicherlich verständlich, dass der Betroffene wissen will, ob das, was ihn da misst, auch funktioniert. Wir werden berichten...