Rechtsthemen
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Auswirkungen der Abgeltungssteuer 2009
1. Persönlicher Steuersatz unter 25%
Steuerpflichtige, deren Einkommensteuersatz ohnehin unter 25% beträgt, werden bei Kapitaleinkünften ebenfalls von der Abgeltungssteuer erfasst, da diese anonym durch das Finanzamt abgeführt wird. Allerdings erhält der Steuerpflichtige eine Bescheinigung über die Abgeführte Abgeltungssteuer und kann sich im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. im Rahmen der Einkommensteuererklärung die Differenz zwischen den 25% Abgeltungssteuer und dem eigenen Steuersatz bezogen auf die Kapitaleinkünfte erstatten lassen.
2. Persönlicher Einkommensteuersatz über 25%
Kapitalanleger, deren Einkommensteuersatz 25% übersteigt, erhalten so über die Abgeltungssteuer eine Steuerersparnis; Kapitalerträge, dass heißt Einkünfte aus Dividenden, Gewinnen aus Wertpapierverkäufen oder Zinsen bzw. Erträgen aus Fonds und Zertifikaten müssen nicht mehr in der Steuererklärung deklariert werden. Damit werden diese Erträge auch nicht mehr mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Übersteigt der persönliche Steuersatz den 25%tigen Steuersatz aus der Abgeltungssteuer 2009, ergibt sich somit eine Steuerersparnis. Kapitaleinkünfte wirken sich daher nicht mehr auf den progressiven Einkommensteuertarif aus. Allerdings ist auch das so genannte Halbeinkünfteverfahren mit der Abgeltungssteuer 2009 überholt. Wurden Dividendenerträge bisher nur mit dem halben Steuersatz versteuert, so werden diese ab dem 01.01.2009 mit dem pauschalen Steuersatz der Abgeltungssteuer versteuert, was je nach Zusammensetzung des Depots für den jeweiligen Anleger von Nachteil sein kann.
3. Berücksichtigung von Verlusten
Jedes Bankinstitut führt die Abgeltungssteuer anonym für den jeweiligen Bankkunden ab. Dies führt dazu, dass Gewinne und Verluste bereits auf Ebene der Bank verrechnet werden. Ergibt sich dabei ein negativer Saldo, so wird eine Bescheinigung darüber ausgestellt, damit im Rahmen der Einkommensteuererklärung Verluste bei einem Kreditinstitut durch Gewinne anderer Kreditinstitute verrechnet werden können. Dabei gilt, dass Gewinne und Verluste jeweils nur aus den entsprechenden Einkunftsarten miteinander verrechnet werden können. Verluste aus Kapitalanlagen können daher nur mit entsprechenden Gewinnen aus der gleichen Einkunftsart verrechnet werden. Übersteigen die Verluste eines Jahres die Gewinne, so kann auch ein Verlustvortrag in das Folgejahr erfolgen. Eine besondere Regelung gilt für so genannte Altverluste, dass heißt Verluste aus Jahren vor 2009; diese können nach einer Übergangregelung bis ins Jahr 2013 vorgetragen und mit entsprechenden Kapitaleinkünften verrechnet werden. Diese Regelung gilt allerdings nur für Gewinne aus Aktienverkäufen. Für Zinseinkünfte oder Dividenden ist eine Verrechnung ausgeschlossen.
4. Abschaffung der Spekulationsfrist
Mit Einführung der Abgeltungssteuer wird die bisher geltende Spekulationsfrist von 12 Monaten abgeschafft. Dies führt dazu, dass grundsätzlich jeder Wertzuwachs für ab dem Jahre 2009 angeschaffte Wertpapiere unbeschadet der Haltedauer steuerpflichtig ist. Die Abschaffung der Spekulationsfrist und pauschale Besteuerung aller Kapitalerträge führt dazu, dass langfristige Aktieninvestments unrentabler werden. Da die Steuerfreiheit für Spekulationsgewinne nach Ablauf der Haltefrist entfällt, bedeutet jedes Wertpapiergeschäft mit einem entsprechenden Zuwachs eine grundsätzliche Besteuerung von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Härter trifft es noch die Anleger, die ohnehin kurzfristig handeln, für jeden Gewinn die Abgeltungssteuer entrichten müssen. Allerdings gilt die Abgeltungssteuer nur für Wertpapieranschaffungen ab dem 01. Januar 2009. Alle bis zum 31.12.2008 angekauften Wertpapiere werden nach der alten Regelung versteuert und sind damit bei Veräußerung nach 12 Monaten steuerfrei. Anders verhält es sich bei Veräußerungsgewinnen von Zertifikaten; für alle seit dem 14. März 2007 angeschafften und nach dem 30. Juni 2009 veräußerten Zertifikate gilt eine grundsätzliche Besteuerung nach der Abgeltungssteuer. Im Europäischen Vergleich ist lediglich noch Schweden mit einem Abgeltungssteuersatz von 30% vor Deutschland angesiedelt. Kursgewinne von Wertpapieren sind gleichzeitig in anderen EU Ländern wie Belgien und den Niederlanden, aber auch in der Schweiz noch steuerfrei. In Österreich und Luxemburg gelten verschiedene Haltefristen, nach denen ebenfalls eine Steuerfreiheit eintritt. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kapitalflucht in Deutschland sich ausweiten wird.
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Fahrerflucht / Unfallflucht, § 142 StGB
Den § 142 StGB - oft als Fahrerflucht bezeichnet - verwirklicht, wer bei einem Unfall im Straßenverkehr einen Schaden an fremden Sachen verursacht und sich als Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Früher wurde der Tatbestand als Verkehrsunfallflucht oder Fahrerflucht bezeichnet, richtig heißt es unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Auch verwirklicht derjenige die Fahrerflucht, wer sich zwar erlaubter Weise von einem Unfallort entfernt, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Häufig kommt es vor, dass Personen vorgeworfen wird, während des Ein- oder Ausparkens ein fremdes Fahrzeug beschädigt zu haben und sich so der Fahrerflucht schuldig gemacht zu haben. Nicht nur das hier ein Strafverfahren droht, auch macht der angeblich Geschädigte oft zivilrechtliche Schadensersatzansprüche geltend. Sollte man sich einem solchen Vorwurf der Fahrerflucht ausgesetzt sehen, ist es ärgerlich genug, wenn die eigene Versicherung den Schaden des Anderen ersetzt und man in der Schadensklasse hochgestuft wird. Dann sollte zumindest versucht werden, einer strafrechtlichen Verurteilung zu entgehen, zu Mal im Falle der Verurteilung die Entziehung der Fahrerlaubnis droht.
Es ist zu prüfen, ob strafrechtlich unerhebliche Sachschäden mit weniger als 40 - 50 EUR vorliegen, der Unfall sich überhaupt im öffentlichen Straßenverkehr ereignete, ein räumliches von der Unfallstelle Absetzen vorliegt und ob die weiteren Tatbestandsmerkmale der Fahrerflucht überhaupt vorliegen. Ferner muss sich der Täter überhaupt des Umstandes bewusst gewesen sein, dass er Unfallbeteiligter war.
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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Der Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, oft noch mit der älteren Überschrift als Verkehrsunfallflucht oder einfach Unfallflucht bezeichnet, ist in Deutschland in § 142 StGB geregelt.
Nach dieser Vorschrift wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien ermöglicht zu haben oder hierzu wenigstens eine angemessene Zeit gewartet zu haben, sowie derjenige, der sich zwar erlaubterweise vom Unfallort entfernt hat, die erforderlichen Feststellungen aber nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
Die deliktische Handlung ist häufig Thema von Kriminalstücken oder -filmen, z.B. Fahrerflucht mit Kai Wiesinger (2003)
Wortlaut: § 142 StGB lautet:
(1) Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er
1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Nach Absatz 1 wird auch ein Unfallbeteiligter bestraft, der sich
1. nach Ablauf der Wartefrist (Abs. 1 Nr. 2) oder
2. berechtigt oder entschuldigt
vom Unfallort entfernt hat und die Feststellungen nicht unverzüglich nachträglich ermöglicht.
(3) Der Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen genügt der Unfallbeteiligte, wenn er den Berechtigten (Abs. 1 Nr. 1) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitteilt, daß er an dem Unfall beteiligt gewesen ist, und wenn er seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs angibt und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung hält. Dies gilt nicht, wenn er durch sein Verhalten die Feststellungen absichtlich vereitelt.
(4) Das Gericht mildert in den Fällen der Absätze 1 und 2 die Strafe (§ 49 Abs. 1) oder kann von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Unfallbeteiligte innerhalb von vierundzwanzig Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat, freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht (Abs. 3).
(5) Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.
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Normgeschichte
Schon in der Frühzeit des Automobils ergab sich das Problem, dass aufgrund der Schnelligkeit des Autos sich ein Unfallbeteiligter schnell entfernen konnte, ohne identifiziert zu werden. Verstärkt wurde diese Problematik durch die staubigen Straßen und dem Fehlen von Nummernschildern. In Deutschland wurde ein erstes entsprechendes Gesetz 1942 eingeführt
Zuletzt wurde durch das 6. Strafrechtsreformgesetz die Regelung über tätige Reue (§ 142 Abs. 4) eingefügt, um dem Täter eine goldene Brücke zurück in die Legalität zu bauen, indem durch Nachtatverhalten Straflosigkeit erreicht werden kann. Der Umstand, dass in § 142 in erster Linie Gesinnung unter Strafe steht, wird auch durch die neueste Reform jedoch in keiner Weise verändert, sondern nach Ansicht zahlreicher Kritiker durch die straflose Besinnungszeit sogar noch verstärkt und verdeutlicht.
Verfassungskonformität
Die Vereinbarkeit von § 142 StGB mit dem Grundgesetz wurde und wird mit dem Argument bestritten , es liege ein Verstoß gegen Art. 103 GG vor, da der Täter verpflichtet werde, durch eigenes Verhalten zur einer gegen ihn gerichteten ordnungs- oder strafrechtlichen Sanktion aus anderen Delikten (Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung, Körperverletzung) beizutragen (Nemo tenetur se ipsum accusare). Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch mit der in BVerfGE 16, 191 veröffentlichten Entscheidung die Verfassungskonformität bejaht, womit das Problem jedenfalls für die Rechtspraxis entschieden ist.
Kriminalpolitische Diskussion
Unter den Befürwortern der Norm wird die Schutzwürdigkeit der Rechtssicherheit im ohnehin gefährlichen Straßenverkehr ins Feld geführt.
Wer die Abschaffung des § 142 StGB fordert, gilt im politischen Diskurs schnell als Vertreter der Interessen rücksichtsloser Raser, obgleich die Normzwecke des Schutzes vor Unfallfolgen abschließend durch die Normen Straßenverkehrsgefährdung, Sachbeschädigung und Körperverletzung, ggfs. mit Todesfolge oder auch (fahrlässige) Tötung vollständig abgedeckt seien.
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Die Merkmale des objektiven Tatbestands
Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles zur Verursachung des Unfalles beigetragen haben kann. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Betreffende schuldhaft gehandelt hat. Zum Beispiel ist man Unfallbeteiligter auch dann, wenn man wegen eines Tieres, das auf die Fahrbahn läuft, stark bremst und der Nachfolgende auffährt.
Weitere Beispiele:
Beifahrer, der eine leere Bierdose aus dem Fenster wirft und dadurch einen Unfall verursacht
Fahrzeughalter, der einem Betrunkenen das Auto überlässt, jedoch nur dann, wenn er selbst im Auto mitfährt
Ein Zeuge, der den Unfall lediglich beobachtet hat, ist kein Unfallbeteiligter. Wenn er sich vom Unfallort entfernt, bevor die Polizei eintrifft, kann er nicht nach § 142 StGB bestraft werden.
Unfall
Unfall ist ein plötzliches Ereignis im Verkehr, das von mindestens einem Beteiligten ungewollt ist und mit den Gefahren des Straßenverkehrs in ursächlichem Zusammenhang steht, bei dem ein nicht ganz unerheblicher Personen - oder Sachschaden entsteht. Die momentane (richterliche) Regelung bestimmt den unerheblichen Sachschaden mit weniger als 40 - 50 €. Umstritten ist, ob ein Unfall im Straßenverkehr auch dann gegeben ist, wenn das Schadensereignis vorsätzlich herbeigeführt wurde (vgl. dazu BGH NJW 2002, 626 und Schnabl, NZV 2005, 281).
Straßenverkehr
Der Unfall muss sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignen. Mit öffentlichem Straßenverkehr ist der Verkehr (Fußgänger und Fahrzeuge) auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gemeint. Eine Unterscheidung wird mitunter in tatsächlich öffentlich - für alle zugänglichen Wege wie beispielsweise Garagen, Tankstellen, Parkplätze - und rechtlich öffentlich (Widmung durch Verkehrsbehörde) vorgenommen. Bei der ersten Variante bedarf es unter Umständen der Zustimmung des Inhabers/Pächters. Reine Privatstraßen fallen nicht unter diese Regelung.
Es muss allerdings ein Fremdschaden eingetreten sein. Entfernt sich der Täter nach einer bloßen Verkehrsgefährdung, ist er jedenfalls nicht nach § 142 StGB strafbar. Das gilt auch, wenn ausschließlich dem Sich-Entfernenden ein Schaden entstanden ist. Mittelbare Interessen seiner Haftpflichtversicherungen werden nicht über § 142 StGB geschützt.
Öffentlicher Verkehr findet auch auf den nicht gewidmeten Straßen, Plätzen und Wegen statt, wenn diese mit Zustimmung oder unter Duldung des Verfügungsberechtigten tatsächlich allgemein benutzt werden. Dagegen ist der Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht öffentlich, solange diese, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, durch Absperrschrankgen oder ähnlich wirksame Mittel für den Verkehr gesperrt sind (Verwaltungsvorschrift zu § 1 StVO).
Dem öffentlichen Straßenverkehr dient jedweder Verkehrsgrund, der der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken (also nicht zu Spielzwecken, Sportzwecken etc.) zur Verfügung offen stehen, bei straßenrechtlicher Widmung oder bei Gemeingebrauch mit Zustimmung des Berechtigten ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse. Eine Sperrung für einzelne Verkehrsarten (z. B. Radfahrer) ist dabei unbedeutend. Öffentliche Straßen kann auch der Weg zu einem Privateigentum sein, z. B. eine private, nicht besonders gekennzeichnete Zufahrt, die zu mehreren Wohnhäusern führt.
Sich entfernen
Die Tathandlung begeht, wer sich räumlich von der Unfallstelle absetzt. Entgegen früherer Rechtsprechung, als bereits eine geringe Bewegung zur Seite genügte, zum Beispiel das zur Seite treten und unter die Schaulustigen mischen eines Unfallbeteiligten, um unerkannt zu bleiben, fordert die heutige Rechtsprechung eine räumliche Absetzbewegung des Täters in einen Bereich hinein, in dem eine feststellungsbereite Person den Unfallbeteiligten nicht mehr vermuten würde. Das kann zum Beispiel das Verbergen in einem Haus, welches sich an der Unfallstelle befindet sein. Regelmäßig entfernen sich die Täter aber tatsächlich räumlich weit von der Unfallstelle weg. Ein interessantes psychologisches Phänomen ist dabei, dass der überwiegende Teil der Unfallflüchtigen zunächst nach Hause zurück kehrt. Auch kurzzeitiges Entfernen ist grundsätzlich mit Strafe bedroht, kann aber gerechtfertigt sein, wenn man zum Beispiel von einer Telefonzelle die Polizei verständigt oder Hilfe herbeiholt.
Nicht strafbar ist das Entferntwerden wider den eigenen Willen, zum Beispiel wenn man vom Rettungsdienst in das Krankenhaus eingeliefert wird.
Feststellungen
Das Treffen von Feststellung bezieht sich auf die Angaben zur Person, zum Fahrzeug und zur Art der Beteiligung an einem Verkehrsunfall. Grundsätzlich muss bei dem Verkehrsunfall fremdes Feststellungsinteresse gegeben sein, dass heißt dass eine der Unfallparteien, im Regelfall werden es alle am Unfall beteiligte Personen sein, ein Interesse an der Feststellung dieser Daten haben muss. Dieses Interesse wird sich regelmäßig damit begründen lassen, dass bei dem Unfall ein Schaden entstanden ist, der zivilrechtlich reguliert werden muss. Zur Wahrung dieses Feststellungsinteresses verlangt der Gesetzgeber von den Unfallbeteiligten ein bestimmtes Handeln, welches sich an der Unfallsituation festmacht.
Ist eine feststellungsbereite Person (also eine Person die Willens ist, die Feststellungen zu treffen und die auch dazu in der Lage ist) am Unfallort anwesend, verlangt das Gesetz
- dass der Unfallbeteiligte an der Unfallstelle bleibt, bis die Feststellungen getroffen sind (Anwesenheitspflicht)
- dass der Unfallbeteiligte sich als solcher zu erkennen gibt (aktive Vorstellungspflicht)
- dass der Unfallbeteiligte die Feststellungen der Daten duldet (Feststellungsduldungspflicht). Dabei muss der Unfallbeteiligte auch in Kauf nehmen, dass für ihn strafrechtlich relevante Feststellungen(z.B. Trunkenheit) getroffen werden.
Wartefrist
Ist eine feststellungsbereite Person nicht an der Unfallstelle, so fordert der Gesetzgeber eine nicht näher definierte Wartepflicht, d.h. der Unfallbeteiligte muss an der Unfallstelle auf das Eintreffen einer feststellungsbereiten Person warten und dann seinen weiteren Pflichten nachkommen. Die Wartepflicht selbst ist gesetzlich nicht normiert und wird von den Gerichten im Einzelfall bestimmt. Die durch Rechtsprechung festgelegten Wartefristen bewegen sich zwischen 15 Minuten bei einem Bagatellunfall bis zu über zwei Stunden bei einem Unfall mit Verletzten. Entscheidend sind neben der Schwere der Unfallfolgen auch die Zeit und die Lage der Unfallstelle. Entfernt sich ein Unfallbeteiligter von der Unfallstelle nach Ablauf einer Wartefrist, so sind seine Verpflichtungen, Maßnahmen zur Schadenregulierung zu treffen, damit keinesfalls beendet. Der Gesetzgeber verlangt hier vielmehr, dass sich der Unfallbeteiligte bei einer Polizeidienststelle meldet und die erforderlichen Angaben macht. Darüber hinaus muss er seinen eigenen Aufenthaltsort und den Abstellort seines Fahrzeugs bekanntgeben und sich für weitergehende Überprüfungen (Art der Beteiligung) bereit halten.
Nachträgliche Feststellungen
Enfernt sich der Beteiligte berechtigt oder entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist, muss er nach Absatz 2 des § 142 StGB die Feststellungen unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Zögern, vgl. § 121 BGB) ermöglichen. Maßgeblich ist dafür die strafrechtliche Dogmatik. Vereinfacht bedeutet "berechtigt" insbesondere das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, etwa nach § 34 StGB. "Entschuldigt" bedeutet insbesondere das Vorliegen von Entschuldigungsgründen des StGB, etwa nach § 35. Die für die Praxis ausschlaggebende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ging bis 2007 davon aus, dass auch das unvorsätzliche Sich-Entfernen von § 142 Absatz 2 StGB erfasst ist. Bemerkt der Fahrer den Unfall z.B. zuerst gar nicht und stellt erst daheim die frischen Blutspuren an der Stoßstange fest, sei er nach § 142 Abs. 2 StGB zu bestrafen, wenn er nicht unverzüglich die Feststellungen ermöglicht. Diese Praxis ist durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2007 beendet worden. Die befasste Kammer hat festgestellt, dass es gegen das Analogieverbot des Grundgesetzes (Art. 103 Abs. 2) verstoße, wenn das Merkmal unvorsätzlich entgegen der überkommenen Strafrechtsdogmatik und dem allgemeinen Wortlautverständnis den Merkmalen "berechtigt" bzw. "entschuldigt" gleichgesetzt werde. Es sei Sache des Gesetzgebers, hier erforderlichenfalls nachzubessern.
Hat sich der Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernt, ohne dass dies berechtigt oder entschuldigt war, kann § 142 Abs. 4 StGB zum Zuge kommen. Darin wird dem Verursacher eine Möglichkeit geboten, innerhalb von 24 Stunden nach dem Unfall die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies gilt jedoch nur, sofern die Polizei nicht schon Ermittlungen aufgenommen hat, der Unfall sich nicht im fließenden Verkehr ereignet hat und kein bedeutender Sachschaden entstand. Bedeutender Sachschaden wird auf Grund der allgemeinen Teuerung nach der herrschenden Rechtsprechung bei einem Schaden von über 1.300 € angenommen. Das Gericht kann unter diesen Voraussetzungen die Strafe abmildern oder ganz von Strafe absehen. Ein Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (Kraftfahrtbundesamt) mit fünf Punkten bleibt davon unberührt.
Subjektiver Tatbestand (Vorsatz)
Das Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort kann nur vorsätzlich begangen werden. Daraus folgt, dass sich der Täter des Umstandes bewusst gewesen sein muss, dass er Unfallbeteiligter war.
Wegen der mit dem subjektiven Tatbestand zumeist verbundenen Beweisschwierigkeiten, wird gerade diese Kenntnis vom Vorliegen des Unfalls beziehungsweise der Beteiligung oftmals bestritten werden. In diesem Fall muss die Ermittlungsbehörde versuchen, dem Täter seine Kenntnis nachzuweisen, um dadurch den Beweis über den Vorsatz zu führen:
Beispiel: Ein Verkehrsteilnehmer steigt am Unfallort aus, besieht den (Fremd-)Schaden, fährt aber ohne seinen Pflichten nachzukommen weiter. Dies beobachtet ein Passant und zeigt den Flüchtigen bei der Polizei an.
Der Beweis über den Vorsatz kann gegebenenfalls durch den Nachweis der (taktilen) Bemerkbarkeit geführt. Dabei geht es um die Bemerkbarkeit des Verkehrsunfalles durch einen Unfallbeteiligten.
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Sonderfälle
Skifahren
In Bayern gilt auf Skipisten Art. 24 Abs. 6 Nr. 4 LStVG:
„Mit Geldbuße kann ferner belegt werden, wer sich als Skifahrer, Skibobfahrer oder Rodelfahrer als Beteiligter an einem Unfall vom Unfallort entfernt, bevor er a) zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder b) eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen.“
– BayRS 2129-1-1-U
Luftfahrt
]In der Luftfahrt gilt bei Unfällen mit Luftfahrzeugen im deutschen Luftraum bzw. deutschem Boden § 26 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz:
„(...) ist die Besatzung des Luftfahrzeugs verpflichtet, dem Berechtigten über Namen und Wohnsitz des Halters, des Luftfahrzeugführers sowie des Versicherers Auskunft zu geben; bei einem unbemannten Luftfahrzeug ist sein Halter zu entsprechender Auskunft verpflichtet.“
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Unerlaubtes_Entfernen_vom_Unfallortaus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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Bußgeld
Das Bußgeld wird als Sanktion gegen eine Verfehlung verhängt. Es handelt sich bei dem Bußgeld um eine verwaltungsrechtliche Sanktion, die bei Ordnungswidrigkeiten verhängt wird. Hierbei gibt es für das Bußgeld eine Grundlage, das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG).
Das Bußgeld kommt immer dann zum Zuge, wenn weniger schwerwiegende Verstöße sanktioniert werden. sollen. Daher spricht man im Strafrecht nicht mehr von einem Bußgeld, sondern in der Regel von einer Geldstrafe.
Das Bußgeld ist gestaffelt, so dass das Bußgeld mindestens 5 EUR beträgt. Im Höchstmaß ist das Bußgeld nicht beschränkt - zumindest nicht im Kartellrecht. Das für den Endverbraucher relevante Bußgeld aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht beträgt im Höchstmaß 50.000 EUR. Handelt es sich bei der Betroffenen um eine juristische Person (GmbH, AG, etc), so kann das Bußgeld bis zu 1 Mio. EUR betragen.
Vor der Verhängung des Bußgeldes muss ein Bußgeldverfahren durchlaufen werden. Daher sind die Zahlungen, die z. B. nach einem geringen Verkehrsverstoß an einen Polizeibeamten gezahlt werden sollen, kein Bußgeld, sondern ein Verwanrgeld.
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Wo ist der Unterschied?
Fahrverbot kann es nur bis zu einer Länge von maximal drei Monaten im Monatsrythmus geben, also ein Monat, zwei Monate oder drei Monate. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält man automatisch den Führerschein zurück und darf wieder entsprechend der früheren Erlaubnis Fahrzeuge führen. Führerscheinentzug bedeutet, dass man die Erlaubis zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat, also so gestellt wird, als hätte man keinen Führerschein. Juristisch korrekt ist wie folgt zu unterscheiden: Führerschein = Plastikkarte oder rosarfarbenes (oder graues, wenn älter) Dokument, welches aussagt, dass man im Besitzt einer Fahrerlaubnis ist; Fahrerlaubnis = die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Man darf z. B. ein Auto fahren, ohne im Besitz eines Führerscheins zu sein, also ohne die Plastikkarte oder das rosarfarbene (oder graue, wenn älter) Dokument mit sich zu führen, dies ist höchsten mit einem Verwarngeld zu bestrafen. Fährt man aber ein Auto, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, macht man sich strafbar.
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Mir droht ein Fahrverbot - was kann ich tun?
Droht wirklich "nur" ein Fahrverbot (mehr dazu oben) - dann kann u. U. geholfen werden. Dies hängt von verschiedenen Faktoren ab. Chancen bestehen, wenn man Ersttäter und/oder Vielfahrer ist, eine nur geringfügige Überschreitung vorliegt, bei welcher nur ein schwaches Verkehrsaufkommen vorlag und niemand gefährdet wurde. Dies sind alles Faktoren, die zwar die Oberlandesgerichte nicht berücksichtigen, aber durchaus bei den Behörden und den Amtsgerichten auf Gehör treffen. Hinzu kommt die berufliche Abhängigkeit von der Fahrerlaubnis oder der drohende Arbeitsplatzverlust bei Fahrverbot.
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Ja! So fern verschiedene Voraussetzungen erfüllt sind. Es sollte versucht werden, dass Fahrverbot direkt bei der Kommunikation mit der Behörde zu verhindern. Hierbei ist es für den Verteidiger dringen notwendig, umgehend einen Auszug aus dem VZR (VerkehrsZentralRegister - Flensburg) zu erhalten. Sind die Voraussetzungen prinzipiell gegeben, so wird das Fahrverbot gegen Erhöhung des Bußgeldes verhindert.
Verhinderung des Fahrverbot - ist das möglich?
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Wo muss ich meinen Führerschein hinschicken bei einem Fahrverbot
Wirksam wird das Fahrverbot mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides- es sei denn, die Vier-Monats-Frist wurde eingeräumt. Die Verbotsfrist beginnt mit der Abgabe des Führerscheins bei der zuständigen Behörde. Abzugeben sind sämtliche Führerscheine, also auch ein internationaler Führerschein. Abzugeben ist der Führerschein bei der Bußgeldstelle, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Zwar besagt das Gesetz, dass der Führerschein auch an andere Behörden abgegeben werden kann, damit die Frist zu laufen beginnt, aus dieser Regelung soll sich aber keine Verpflichtung für die Behörde ergeben, den Führerschein in Verwahrung zu nehmen.
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Wann und wie bekomme ich bei einem Fahrverbot meinen Führerschein zurück?
Der Führerschein wird durch die Behörde per eingeschriebenen Brief so rechtzeitig zurück geschickt, dass der Betroffene am letzten Tag der Verbotsfrist seinen Führerschein zurück erhält. Es sei denn, es wurde vorher eine Erklärung des Betroffenen abgegeben, dass dieser seinen Führerschein persönlich abholen werde.
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Was passiert, wenn ich gegen das Fahrverbot verstoße?
Wurde ein Fahrverbot rechtskräftig angeordnet und dennoch ein erlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug geführt, so stellt dies ein strafbares vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis dar.
Urteile / Beschlüsse zum Fahrverbot
§ 25 StVG, Fahrverbot, Fristbeginn
Wenn ein Betroffener seinen Führerschein nach Rechtskraft der ein Fahrverbot anordnenden Entscheidung verloren hat, so ist für den Beginn der Verbotsfrist auf den Tag des Verlustes abzustellen.
AG Viechtach, Beschluss vom 24.07.2006 - 7 II OWi 808/06
§ 25 StVG Fahrverbot
Bei einer Überschreitung der außerorts zulässigen Geschwindigkeit um beinahe 50 % liegt das Bewusstsein einer Geschwindigkeitsüberschreitung nahe, weshalb bei Hinzutreten weiterer Umstände von einer vorsätzlichen Tatbegehung ausgegangen werden kann.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.04.2006 - 1 Ss 25/06
§§ 24a, 25 I 1 StVG Fahrverbot, Verfahrensdauer
Liegt ein längerer Zeitraum (hier: 15 Monate) zwischen Tatzeitpunkt und Hauptverhandlung und hat der Angeklagte in dieser Zeit ohne weitere Beanstandungen am Straßenverkehr teilgenommen, kommt ein Absehen vom Regelverbot in Betracht.
AG Bensheim, Urteil vom 4. 4. 2006 - 8220 Js 22570/05 5 Ds IX
§ 25 StVG, § 4 I BKatV Regelfahrverbot
Auswirkungen des Fahrverbots auf nahe stehende dritte Personen können u.a. dann für die Entscheidung über das Absehen vom Regelfahrverbot von Belang sein, wenn deren verstärkte Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit feststeht, keine sonstigen unentgeltlichen Betreuungspersonen aus der Familie vorhanden sind und die Einstellung einer professionellen Hilfe nicht zumutbar ist.
OLG Hamm, Beschluß vom 16. 3. 2006 - 2 Ss OWi 96/06
§ 25 StVG, § 37 StVO Fahrverbot
Ein Regelfahrverbot scheidet aus, wenn ein so genannter qualifizierter Rotlichtverstoß an einer Fußgängerampel ohne möglichen Querverkehr zur verkehrsarmen Nachtzeit stattfindet und dementsprechend nicht nur die konrete, sondern auch die abstrakte Gefährlichkeit des Verstoßes entfällt.
OLG Hamm, Beschluss vom 24.02.2006 - 4 Ss OWi 58/06
Punkte in Flensburg - wann gibt es die, wann Fahrverbot, wann Führerscheinentzug?
Hilf gegen Punkte in Flensburg: Rechtsanwalt Verkehrsrecht (kostenlose Anfrage)
Des Deutschen liebstes Kind ist sein Auto, sein größter Feind, so könnte man meinen, das Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg. Dieses listet pingelig jeden einzelnen Verkehrsverstoß auf, Punkt für Punkt für Punkt, bis zum Führerscheinentzug. Die einfachste Gegenstrategie wäre natürlich, sich einfach streng an die Verkehrsregeln zu halten, aber solchen Rat wollen Sie nicht wirklich hören, sonst wären Sie jetzt nicht hier, und der Rat käme auch etwas spät. Konzentrieren wir uns also lieber auf das was geschehen ist und was wir dagegen tun können:
Bei welchen (häufigen) Verstößen gibt es Punkte, wann droht Ihnen ein Fahrverbot, wann ist der Führerschein fort?
Was können Sie dagegen - oder überhaupt gegen Punkte in Flensburg - im Vorfeld unternehmen?
Wann werden die Punkte wieder gelöscht, und wie können Sie Ihr Punktekonto selber abbauen, bevor es zu spät ist?
Wofür gibt es Punkte, Fahrverbot, Führerscheinentzug?
Punkte in Flensburg bekommen Sie für alle möglichen - und unmöglichen - Verkehrsverstöße, von denen die weitaus meisten nur als Ordnungswidrigkeit (kurz: 'OWi') verfolgt werden, in leichteren Fällen (Falschparken, oder wenn Sie lediglich gering zu schnell gefahren sind) wird auch nur ein Verwarnungsgeld - ohne Punkte - erhoben. Bei schwereren OWis hingegen sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog neben Bußgeld und Punkten ein Fahrverbot zwischen ein und drei Monaten vor. Sind 18 Punkte eingetragen, wird die Führerscheinstelle die Fahrerlaubnis entziehen. Wichtig: Die unter dem Schlagbegriff 'Härtere Strafen für Raser und Drängler' bereits seit Jahren angekündigten Verschärfungen des Bußgeldkatalogs, die jetzt doch schon zum 01.01.2009 in Kraft treten sollen, betreffen allein die Bußgeldhöhe (dazu mehr unten). Weder ändert sich - jedenfalls nach derzeitiger Planung - die Zahl der für den einzelnen Verstoß einzutragenden Punkte, noch ist eine Verschärfung bei den Fahrverboten vorgesehen.
Fahrverbot und Führerscheinentzug können aber auch von einem Strafgericht wegen Straftaten im Verkehr verhängt werden.
Hilf gegen Punkte in Flensburg: Rechtsanwalt Verkehrsrecht (kostenlose Anfrage)
Alkohol im Straßenverkehr, Drogen, Fahrerflucht
Gleich fort ist der 'Lappen' regelmäßig bei Alkohol-Straftaten im Verkehr, namentlich beim Fahren mit 1,1 Promille (oder mehr) Alkohol im Blut, oder bei Fahrerflucht. Dann wird nämlich die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht weggenommen. Verursachen Sie einen Unfall, oder fahren Sie Schlangenlinien, können schon geringere Alkohol-Konzentrationen (im Einzelfall ab 0,3 Promille!) im Strafverfahren zur Annahme einer Fahruntüchtigkeit und damit zum Verlust des Führerscheins führen. Meist wird die Erlaubnis bei solchen Delikten auch sofort einbehalten (bis zum Urteil vorläufig entzogen). Ab einer Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 1,6 Promille, oder bei einer neuerlichen Trunkenheitsfahrt mit geringerer BAK, wird vor einer Wiedererteilung eine MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) erforderlich.
Kommt es bei Verurteilung wegen einer Alkoholstraftat (oder wegen Fahrerflucht) ganz ausnahmsweise nicht zur Entziehung des Führerscheins durch das Gericht, werden Ihrem Konto in Flensburg sieben Punkte gutgeschrieben, bei Fahrerflucht in Ausnahmefällen 'nur' fünf.
Selbst ohne Unfall oder sonstige Auffälligkeiten gibt es ab 0,5 Promille Alkohol im Blut (oder 0,25 mg/Liter Alkohol im Atem) nicht nur 250 Euro Geldbuße (es handelt sich 'nur' um eine OWi), sondern auch vier Punkte in Flensburg und einen Monat Fahrverbot, beim zweiten Mal werden 500 Euro, beim dritten und jedem folgenden Mal je 750 Euro fällig, jeweils zuzüglich weiterer vier Punkte. Ab dem zweiten Verstoß beträgt das Regelfahrverbot drei Monate. Die Bußgelder wurden ab dem 01.01.2009 auf 500/1.000/1.500 Euro verdoppeln (Punkte und Dauer des Fahrverbots bleiben gleich).
Wird ein Fahrzeug unter dem Einfluß von Drogen geführt, gilt grundsätzlich dasselbe wie beim Alkohol, nur daß es keine so genauen Grenzwerte gibt. Dafür wird bei Drogen im Straßenverkehr die Führerschein-Behörde schon bei geringen Wirkstoff-Konzentrationen von sich aus tätig. Selbst wenn im Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren 'nur' ein Fahrverbot herausspringt, droht also der Führerscheinentzug im Verwaltungswege.
Für Fahrzeugführer in der Probezeit sowie generell für Personen unter 21 Jahren gilt bereits seit dem Spätsommer 2007 ein Alkoholverbot beim Führen von Kraftfahrzeugen. Bei Verstoß gibt es zwei Punkte und ein Bußgeld von 125 (seit 01.01.2009: 250) Euro.
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Sonstige Straftaten im Verkehr
Sechs Punkte werden in Flensburg nach einer strafgerichtlichen Verurteilung z.B. eingetragen, wenn ein unversichertes Fahrzeug geführt wurde, wenn Sie (auch fahrlässig!) jemand mit ihrem Fahrzeug haben fahren lassen, der keinen Führerschein besaß, bei Kennzeichenmißbrauch, oder wenn Sie etwa selber ohne Fahrerlaubnis bzw. unter der Geltung eines Fahrverbots gefahren sein sollten.
Fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr (bei Vorsatz kommt regelmäßig eine Straßenverkehrsgefährdung mit sieben Punkten oder - wahrscheinlicher - dem Entzug in Betracht), aber auch fahrlässige Tötung geben fünf Punkte, gleiches gilt bei unterlassener Hilfeleistung im Straßenverkehr.
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Verkehrsordnungswidrigkeiten
Wenn Sie schon einen Anhörungsbogen, oder gar einen Bußgeldbescheid erhalten haben, können Sie auf der Homepage der Bayerischen Polizei die sechstellige Tatkennziffer eingeben und so den Regelsatz des Buß- bzw. Verwarnungsgeldes in Erfahrung bringen, ebenso die dafür anstehenden Punkte und Dauer des Regelfahrverbots; bitte beachten Sie aber, daß bei Voreintragungen in Flensburg sowohl das Bußgeld wie die Fahrverbotsdauer erhöht werden können, oder auch für einen für sich genommen nicht verbotswürdigen Verstoß ein Fahrverbot verhängt werden mag. Entsprechendes gilt, wenn vorsätzliches Fehlverhalten festgestellt wird, der Bußgeldkatalog geht nämlich vom Regelfall der Fahrlässigkeit aus.
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Zu hohe Geschwindigkeit
Für Geschwindigkeitsübertretungen steht Ihnen der Bußgeldrechner zur Verfügung, der auch die Folgen berücksichtigt die Ihnen drohen, falls Sie sich noch in der Probezeit befinden. Auch hier gilt aber: Ausgeworfen werden die Regelsätze, Ihre persönliche Vorgeschichte kann naturgemäß nicht berücksichtigt sein. Die Sätze des Bußgeldes für zu schnelles Fahren erhöhten sich zum 01.01.2009 um 60-75%.
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Abstand
Wird Ihnen ein zu geringer Abstand zum Vordermann zur Last gelegt, haben Sie folgendes zu erwarten (Angaben jeweis in Zehnteln des halben Tachowerts, '5/10' bedeutet also z.B. bei 100 km/h weniger als 25 Meter, bei 160 km/h weniger als 40 Meter, das entspricht in etwa der 'Zwei-Sekunden-Regel'; in Klammern ist die Höhe des seit 2009 geltenden Bußgelds angegeben):
Ein Fahrverbot gibt es bei einem Abstand von weniger als 3/10 des halben Tachowerts, allerdings erst bei Geschwindigkeiten von mehr als 100 km/h, nämlich 1 Monat bei unter 3/10, 2 Monate bei unter 2/10 und 3 Monate bei unter 1/10 vom halben Tacho (das sind bei einhundert km/h eine, bei zweihundert km/h zwei Fahrzeuglängen!).
Zusätzlich riskieren Führer von LKW auf Autobahnen schon ab einer Geschwindigkeit von 50 km/h ein Bußgeld von 50 (80) Euro und vor allem 3 Punkte, wenn sie weniger als 50 Meter Abstand zum Vorausfahrenden einhalten.
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Sonstige (punktwürdige) Ordnungswidrigkeiten
Diese Aufzählung erhebt bei weitem keinen Anspruch auf Vollständigkeit, dafür ist der Bußgeldkatalog viel zu umfangreich, die Zahlen in Klammern geben jeweis das seit 2009 geltende Regel-Bußgeld an:
Wer als Kfz-Führer eine rote Ampel mißachtet, erhält einen Bußgeld-Bescheid über 125 (200) Euro; es werden 4 Punkte eingetragen und es darf 1 Monat zu Fuß gegangen werden. Tritt eine Gefährdung oder Sachbeschädigung hinzu, erhöht sich das (Regel-) Bußgeld auf 200 Euro (ab 01.01.2009: bei Gefährdung 320, bei Sachbeschädigung 360 Euro). War die Ampel weniger als eine Sekunde Rot, kommt man - aber nur ohne Gefährdung oder Beschädigung - mit 50 (90) Euro, drei Punkten und ohne Fahrverbot davon.
Für Rechtsüberholen außerorts, oder für Überholen bei unklarer Verkehrslage gibt es 50 (100) Euro und 3 Punkte in Flensburg; mit Gefährdung oder Sachbeschädigung sind es 125 (250) Euro, 4 Punkte und 1 Monat Fahrverbot (wird jemand verletzt, ist es gleich eine Straftat).
Abgefahrene Reifen geben derzeit drei Punkte und 50 Euro Bußgeld für den Fahrer, 75 Euro für den Halter, ob sich hier zum 01.01.2009 etwas an der Bußgeld-Höhe ändert, ist derzeit noch unklar.
50 (100) Euro Bußgeld und drei Punkte bekommen Sie für eine Vorfahrtsverletzung mit Gefährdung eines anderen Verkehrsteilnehmers, 40 (40) Euro und 2 Punkte immerhin noch für die fehlende oder unzureichende Absicherung eines liegen gebliebenen PKW oder LKW, wenn ein anderer dadurch gefährdet wird.
Nicht ausreichende Ladungssicherung kostet den LKW- oder Omnibus-Fahrer 50 (80) Euro und 1 Punkt, mit Gefährdung 75 (??) Euro/3 Punkte, der Führer eines PKW ist bei Gefährdung mit 50 Euro/3 Punkten 'dabei'. Ungesicherte Beförderung von Kindern kostet ebenfalls einen Punkt in Flensburg. Die Mißachtung des Vorrechts eines Fußgängers am Fußgänger-Überweg, oder das Überholen auf einem Zebrastreifen macht 50 (80) Euro und 4 Punkte aus. Das Handy am Ohr wird mit 40 Euro und 1 Punkt geahndet.
Der von Ihnen gesuchte Verstoß war nicht dabei? Auf den Seiten des Kraftfahrtbundesamts finden Sie eine auf rund vierzig (!) Unterseiten verteilte Zusammenstellung darüber, wieviele Punkte wofür ins Flensburg eingetragen werden - und ob es sich für Fahranfänger in der Probezeit um einen A- oder B-Verstoß handelt.
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Was kann man vorab gegen Punkte in Flensburg tun?
Einspruchsfrist wahren
Was Sie ganz vorher hätten tun können, wollen Sie vermutlich wieder nicht wirklich wissen. Auf jeden Fall muß gegen den Bußgeldbscheid innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt, d.h., das Einspruchsschreiben bei der Behörde eingegangen sein. Denn sonst ist sowieso alles zu spät - es sei denn, es trifft Sie an der Fristversäumung kein Verschulden, etwa weil Sie bewußtlos im Krankenhaus lagen.
Nicht erkannt werden ...
... ist eine zweischneidige Sache. Im Zweifel erhalten Sie als Fahrzeug-Halter Hausbesuch von der Polizei, oder auch nur eine nette Einladung, sich das Bild doch auf dem Polizeirevier einmal anzusehen (wobei dann die Beamten gleich Sie einmal ansehen, ob Sie das auf dem Tatfoto sind). Hilft das nichts, wird man Ihr Ausweis-Foto vom Einwohner-Meldeamt anfordern.
Wenn Sie gute Nerven haben, stehen Sie das einfach durch. Schließlich hat Ihnen schon Ihre Mutter beigebracht, sich nicht von fremden Männern ansprechen zu lassen, erst recht nicht zu fremden Männern hinzugehen, und schon gar nicht fremden Männern die Tür zu öffnen. Und kein Gericht und keine Polizei in Deutschland kann Sie zwingen, sich selber, oder einen Ihrer Familenangehörigen in einem Straf- oder OWi-Verfahren zu belasten. Auf diese Art und Weise können Sie sich (oder den Angehörigen, der Ihr Fahrzeug geführt hat) durchaus in die Verjährung retten, die bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr sehr kurz ist.
Allerdings riskieren Sie damit unter Umständen eine Fahrtenbuchauflage. Die wird zwar kaum bei erstmaliger Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 23 oder 24 km/h in Betracht kommen, sehr wohl aber, wenn jemand mit Ihrem PKW in der Autobahn-Baustelle einmalig 120 km/h zu schnell war, oder wenn bei kleineren Übertretungen die Fahrerin oder der Fahrer zwei- oder dreimal nicht ermittelt werden konnte. Und gegen die Fahrtenbuchauflage können Sie sich nicht darauf berufen, daß Ihnen ein Recht zustand, zugunsten eines Angehörigen das Zeugnis zu verweigern. Berufskraftfahrer und deren Arbeitgeber sollten auch bedenken, daß eine solche Fahrtenbuchauflage nicht nur für das einzelne Fahrzeug, sondern für den gesamten Fuhrpark des Halters verhängt werden kann, wenn er an der Ermittlung des Fahrers nicht ausreichend mitwirkt.
Keine gute Idee ist es, Punkten durch die Unkenntlichmachung des Kennzeichens (etwa durch reflektierende Folien oder ähnliches) vorbeugen zu wollen. Nicht nur ist der Nutzen zweifelhaft, sondern es gibt auch dafür 50 Euro Bußgeld und in Flensburg einen Punkt - für jedes Mal, daß Sie mit so etwas 'erwischt' werden. Dasselbe gilt, wenn die Vorschriften über das Fahrtenbuch verletzt werden.
Versuchen Sie nicht, Ihre Punkte durch einen Dritten übernehmen zu lassen, ob für Geld oder aus Gefälligkeit. Denn das kann ganz bitterböse nach hinten losgehen. Juristen diskutieren heiß und heftig, ob solches Vorgehen nicht als "schwere mittelbare Falschbeurkundung" strafbar ist - und Sie wollen nicht wirklich wegen einer simplen Verkehrs-OWi ein Strafverfahren durchstehen, selbst wenn am Schluß der Strafrichter (vielleicht, vielleicht aber auch nicht) zu Ihren Gunsten entscheidet.
Messungen anzweifeln
Das ist jedenfalls die Verteidigungsstrategie, die nicht die Gefahr in sich trägt, hinterher ein Fahrtenbuch führen zu müssen. Mit dem Zweifel allein ist es allerdings bei Weitem nicht getan.
Im Regelfall, gerade bei Geschwindigkeits- und Abstands-Verstössen, aber auch bei der Atemalkohol-Messung, kommen sogenannte 'standardisierte Meßverfahren' zum Einsatz. Ganz vereinfacht ausgedrückt sind solche Messungen vor Gericht ohne weiteres verwertbar, wenn die Eichung gültig war und bei der konkreten Messung diejenigen Bedingungen erfüllt wurden, unter denen das verwendete Meßgerät genehmigt ist, zu diesen Bedingungen zählt u.a. auch die Einhaltung der Bedienungsanleitung. Es kommt also darauf an, Mängel der Eichung (in Bayern ist z.B. z.Zt. die Gültigkeit der Eichung von Video-Abstandsmessungen höchst zweifelhaft) oder Fehler bei der Aufstellung des Meßgeräts, bei der Bedienung oder bei der Protokollierung der Meßergebnisse aufzudecken, dann kann die Messung nicht mehr als 'standardisiert' gelten.
Und dann sind - gerade bei der Geschwindigkeits- oder Abstands-Messung - zu Ihren Gunsten zumindest größere Toleranzen zu berücksichtigen, die leicht einmal den Unterschied zwischen einem und drei Punkten - oder zwischen Fahrverbot und Nicht-Fahrverbot - ausmachen. Wenn die Messung nicht sogar komplett unverwertbar ist; moderne Laserpistolen kommen ja ganz ohne Videoaufzeichnung aus mit der Folge, daß selbst ein Sachverständiger hinterher nicht mehr rekonstruieren kann, was da eigentlich gemessen wurde ...
Eine solche Verteidigung ist allerdings recht kostenintensiv. Denn Sie benötigen nicht nur einen auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt, der für Sie Akteneinsicht nimmt und anhand des Akteninhalts (und seiner Erfahrung) beurteilt, ob diese Verteidigungsstrategie in Ihrem besonderen Fall überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Vielmehr müssen Sie auch mit erheblichen Kosten für einen Sachverständigen rechnen. Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Rechtsschutzversicherung kann daher für Ihre Entscheidung, sich gegen den Bußgeldbescheid zu wehren, von erheblicher Bedeutung sein. Haben Sie keine, wird es für Sie darauf ankommen müssen, wie viele Punkte für Sie in Flensburg schon eingetragen sind, und wieviele Punkte Ihnen für den aktuellen Verstoß drohen - für einen Berufskraftfahrer oder jemand, der seinen Arbeitsplatz mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur schlecht erreichen kann, mag die Entscheidung anders ausfallen, als für einen reinen Freizeitfahrer. Das gilt natürlich erst recht, wenn gleich ein Fahrverbot droht.
Auf Gnade hoffen
Die fällt allerdings nicht vom Himmel, sondern Sie müssen den Richter davon überzeugen, daß gerade Ihr Verstoß unter ganz besonderen Umständen geschah, die eine mildere Beurteilung rechtfertigen, als sie der Bußgeldkatalog für den Regelfall vorsieht. Dann kann im Einzelfall das Bußgeld einmal auf unter 40 Euro herunter gesetzt werden (womit die Punkte entfallen), oder Sie kommen - gegen eine 'saftige' Erhöhung der Geldbuße - ausnahmsweise um das Fahrverbot herum. Mit dem Argument allein, doch auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, werden Sie allerdings nicht besonders weit kommen, weil Ihnen jeder Richter entgegnen wird, daß Sie sich das doch vorher hätten überlegen können und müssen. Auch deshalb sollten Sie erwägen, sich nicht selber zu verteidigen, sondern jemand zu beauftragen der darauf geschult ist, die Besonderheiten eines Falles herauszuarbeiten.
Wann werden Punkte in Flensburg gelöscht?
Bei einer Entziehung des Führerscheins, gleich ob durch das Strafgericht oder durch die Behörde, werden auch die Punkte gelöscht, nach einer Neuerteilung des Führerscheins fangen Sie also mit einem leeren Punktekonto an (eine Ausnahme ist unten beschrieben). Ansonsten gilt:
Löschung durch Zeitablauf
Grundsätzlich sind Punkte wegen OWis nach zwei Jahren 'tilgungsreif', die tatsächliche Löschung erfolgt erst ein Jahr später. Gerechnet werden diese Fristen nicht von dem Verstoß an, sondern ab dem Tag der Rechtskraft des Bußgeldbescheids (also ab Ablauf der Einspruchsfrist bzw. ab der rechtskräftigen Beendigung des Gerichtsverfahrens). Eine tilgungsreife Eintragung darf nicht mehr verwertet werden, auch wenn sie noch nicht gelöscht ist, zählt also bei den berüchtigten 18 Punkten nicht mehr mit und darf auch nicht zur Begründung für eine Erhöhung des Bußgelds oder gar ein Fahrverbot wegen 'beharrlicher Verstöße' herangezogen werden.
Wird jedoch vor dem Ende der Tilgungsfrist eine neue 'punktwürdige' Tat begangen, tritt Tilgungsreife erst ein, wenn auch die Punkte wegen der neuen Tat tilgungsreif geworden, spätestens aber, wenn seit der Rechtskraft des ersten Bußgeldbescheids fünf Jahre verstrichen sind. Hierin liegt auch der Grund, warum die Daten noch ein Jahr länger gespeichert bleiben: Es soll sichergestellt sein, daß nach einer neuen OWi innerhalb der Tilgungsfrist die neue Eintragung noch vor der Löschung der alten geschieht.
Abweichend davon erfolgt während der Führerschein-Probezeit überhaupt keine Tilgung, selbst wenn es bei einem einmaligen Verstoß bleibt.
Eine Besonderheit bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG, also bei Fahrten unter Alkohol oder Drogen, die nur als OWi und nicht als Straftaten verfolgt wurden: Hier gilt die Fünf-Jahres-Höchstgrenze nicht, sondern solche Punkte werden erst (oder schon) getilgt, wenn alle Eintragungen reif zur Tilgung sind; läßt man sich also sonst nichts zuschulden kommen, nach zwei Jahren, im anderen Extrem aber, wenn man immer wieder auffällig wird, kann einen die Eintragung bis zum Lebensende begleiten.
Für Punkte wegen Straftaten gilt eine Tilgungsfrist von fünf, waren Alkohol oder Drogen im Spiel von zehn Jahren; spätere Eintragungen wegen bloßer Ordnungswidrigkeiten hemmen deren Tilgung nicht.
Wie kann ich selber Punkte in Flensburg abbauen?
Sie können Sie an einem Aufbauseminar bei einer Fahrschule teilnehmen. Das bringt bei 9 bis 13 Punkten einen 'Rabatt' von zwei, bei nicht mehr als acht Punkten sogar von vier Punkten (Sie können das Aufbauseminar selbstverständlich schon mit drei Punkten absolvieren, haben dann aber kein negatives Punktekonto und auch keinen Verstoß 'gut'). Für alkoholauffällige Kraftfahrer gibt es besondere Aufbauseminare. Der Punkterabatt setzt voraus, daß die Teilnahmebescheinigung der Fahrschule innerhalb von drei Monaten nach Ende des Seminars bei Ihrer Behörde vorgelegt wird.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist gesetzlich verpflichtet, sie bei Erreichen oder Überschreiten von 8 Punkten auf diese Möglichkeit hinzuweisen; betrachten Sie das nicht als obrigkeitliche Einmischung in Ihr Privatleben, sondern als Chance, sich Ihren Führerschein zu erhalten.
Erreichen Sie zwischen 14 und 17 Punkten in Flensburg, wird die Behörde die Teilnahme an einem solchen Seminar unter Fristsetzung anordnen, einen Punkte-Rabatt gibt es dann nicht mehr, sondern nur noch den Führerscheinentzug, wenn die Teilnahmebescheinigung nicht innerhalb der Frist beigebracht wird - und zwar ohne Löschung der bis dahin eingetragenen Punkte! Hatten Sie innerhalb der letzten fünf Jahre bereits ein Aufbauseminar absolviert, unterbleibt die Anordnung, sie werden dann 'nur' schriftlich verwarnt, daß das Ende nah ist, und auf die Möglichkeit einer verkehrs-psychologischen Beratung hingewiesen (durch die Sie immerhin noch zwei Punkte von Ihrem Flensburger Konto abbauen können). Auch die verkehrs-psychologische Beratung kann natürlich beliebig oft in Anspruch genommen werden, führt aber nur einmal in fünf Jahren zum Punkte-Abzug.
Punkte Flensburg, Punkte Flensburg, Punkte Flensburg, Punkte Flensburg - Seit dem 04. August 1951 existiert das Kraftfahrt-Bundesamt. Dieses überwacht unsere Punkte in Flensburg. Das System der Punkte Flensburg soll eine gleiche Behandlung der im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen gewährleisten. Punkte Flensburg erhält man für rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab 40 EUR oder bei rechtskräftig festgestellten Straftaten. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es bis zu vier Punkte Flensburg und für Straftaten fünf bis sieben Punkte Flensburg. Werden 18 Punkte Flensburg erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkte Flensburg - Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht erklärt, was man gegen Punkte Flensburg tun kann. Hier gibt es kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung der Anfrage. Man erhält kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer. Rechtsanwalt Verkehrsrecht
0 – 7 Punkte Flensburg
Bei einem Punktestand in Flensburg von bis zu sieben Punkten geschieht zunächst von Seiten der Behörden her nichts. Es besteht die Möglichkeit, vier Punkte löschen zu lassen, in dem man an einem Punkteabbaukurs (wird von verschiedenen Fahrschulen angeboten) teilnimmt. Diese Möglichkeit räumt der Gesetzgeber alle fünf Jahre ein, es ist nur ein Abzug bis zu null Punkte möglich. Bis zum Erreichen von acht Punkten in Flensburg werden vier Punkte Flensburg bei erfolgreicher Teilnahme abgezogen.
8 – 13 Punkte Flensburg
Erreicht man den oben bezeichneten Punktestand, so erfolgen eine Verwarnung und der Hinweis auf die Möglichkeit eine freiwillige Teilnahme an einem Aufbauseminar (Punkteabbaukurs) durch die Fahrerlaubnisbehörde. Wir dieser Kurs erfolgreich absolviert, so werden zwei Punkte (bei einem Punktestand 9 - 13), sonst vier Punkte (bei bis zu 8 Punkten) in Flensburg abgezogen.
14 – 17 Punkte Flensburg
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Wir dieser Nachweis darüber nicht fristgerecht beigebracht, wird die Fahrerlaubnis entzogen und erst wieder erteilt, wenn u. a. die Teilnahme am Kurs nachgewiesen wurde. Wurde bereits innerhalb der letzten fünf Jahre ein Aufbauseminar besucht, so erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und das bei Erreichen von 18 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. Hat der Betroffene nach Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von 18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte in Flensburg abgezogen.
18 Punkte Flensburg
Es erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine neue Beantragung einer Fahrerlaubnis muss erfolgen. Da auch eine Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet wird, muss diese zunächst abgewartet werden.
Tilgungsfristen:
Im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf gewisser Fristen getilgt.
2 Jahre
Nach zwei Jahren werden Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird. Es gitl der Tattag. Diese 2 Jahres Frist wird ab Rechtskraft der Tat berechnet.
5 Jahre
Nach fünf Jahren werden Punkte Flensburg getilgt, welche man wegen der Begehung von Straftaten erhalten hat. Dies gilt nicht bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen. Also Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, § 316 StGB, § 323 a StGB und Entscheidung, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und § 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist.
10 Jahre
In allen übrigen Fällen, also bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, sowie bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis. Wird innerhalb der 10-Jahres-Frist eine neuen Verkehrsstraftat begangen, bleiben die Punkte Flensburg bestehen.
Zu unterscheiden von der Tilgungsfrist ist die Löschung der Punkte Flensburg. Sind die Punkte tilgungsreif, werden sie nach Ablauf eines weiteren Jahres (Überliegefrist) gelöscht und sind dann nicht mehr nachvollziehbar. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte Flensburg bleiben zunächst gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird.
Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung zum Thema Punkte Flensburg zusenden. Es kommt Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung zum Thema Punkte Flensburg. Rechtsanwalt Verkehrsrecht