Rechtsthemen
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Ein Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid ist erst dann vollstreckbar, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides ist die Behörde zuständig, die den Bußgeldbescheid erlassen hat. Das bedeutet, dass dann die Fahrerlaubnis an die Behörde zu übersenden ist, die als Verwaltungsbehörde den rechtskräftigen Bußgeldbescheid erlassen hatte. Die Fahrerlaubnis sollte nicht der einfachem Brief an die Behörde übersandt werden. Wichtig ist, dass man einen Nachweis darüber erhält, dass die Fahrerlaubnis an die Behörde übersandt worden ist. In dem Anschreiben an die Behörde sollte unbedingt das Aktenzeichen der Behörde angegeben werden, damit eine Zuordnung der Fahrerlaubnis zum Bußgeldverfahren erfolgen kann.
Erfolgt eine gerichtliche Entscheidung über den Bußgeldtatbestand, so erfolgt die Vollstreckung des Fahrverbots durch die jeweilige Staatsanwaltschaft. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die Vollstreckungsbehörde der Jugendrichter.
Die Vollstreckung des Fahrverbots beginnt mit der Abgabe des Führerscheins in amtliche Verwahrung. In den meisten Fällen wird der Führerschein zur Vollstreckung des Fahrverbots durch die Betroffenen freiwillig herausgegeben. Dabei ist zu beachten, dass neben dem deutschen Führerschein auch ein eventuell vorhandener internationaler Führerschein, ein Führerschein zur Fahrgastbeförderung, ein Sonderführerschein der Bundeswehr, ein Sonderführerschein der Polizei und Sonderführerschein der Bundespolizei abzugeben sind.
Da es sich bei einer Mofa-Prüfbescheinigung nicht um eine Fahrerlaubnis im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne handelt, ist diese nicht in amtliche Verwahrung zu geben. Dennoch ist selbstverständlich das Fahrverbot zu berücksichtigen. D.h., während der Zeit des Fahrverbots darf auch kein Mofa gefahren werden.
Wird der Führerschein nicht freiwillig in amtliche Verwahrung gegeben und reagiert der Betroffene auch nicht auf die Aufforderung der Behörde, den Führerschein zu übersenden, erfolgt regelmäßig ein Vollstreckungsversuch im Rahmen einer Beschlagnahme durch die Polizeibehörden. Das bedeutet, dass dann unangemeldet die Polizei erscheint, die Wohnung durchsucht und oben aufgeführte Führerscheine beschlagnahmen wird. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Betroffene zu zahlen.
Hat man den Führerschein verloren, ist bei der Vollstreckungsbehörde eine eidesstattliche Versicherung darüber abzugeben, dass man nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist. Dabei ist zu beachten, dass die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung strafbar ist.
Nach Ablauf des Fahrverbots kann der Führerschein persönlich bei der jeweiligen Vollstreckungsbehörde in Empfang genommen werden. Dabei ist zu beachten, dass man dies der Behörde frühzeitig anzeigt, damit nicht der Führerschein vorab per Post an den Betroffenen versendet worden ist. Ferner ist dabei zu beachten, dass man einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Personalausweis) mitführt, da dieser der jeweiligen Behörde vorzulegen ist.
Verkehrszentralregister
Das deutsche Verkehrszentralregister (VZR) ist eine beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg geführte Datei, in der seit 1958 alle rechtskräftig festgestellten Verkehrsverstöße (Bußgeldbescheide und Strafurteile) von Kraftfahrern mit deutscher Fahrerlaubnis festgehalten werden. Das Verkehrszentralregister wurde aufgrund mit Beschluss des Bundestages vom 11. Oktober 1956 eingeführt. Einträge erfolgen nach dem in § 4 StVG geregelten Punktesystem.
1 Einsichtnahme
2 Eintragungen im Verkehrszentralregister
3 Wissenswertes
4 Weblinks
5 Fußnoten
1. Einsichtnahme
Das Verkehrszentralregister ist für die Bürger transparent. Ein Registerauszug kann unter Vorlage des Personalausweises kostenlos per Fax angefordert werden.
2. Eintragungen im Verkehrszentralregister
Im Jahr 2006 wurde mit 8,402 Millionen die höchste jemals im deutschen Verkehrszentralregister Zahl von Menschen registriert, im Jahr 2005 waren es 8,156 Millionen[1], von denen etwa 0,05 Prozent die 18-Punkte-Grenze erreichen.
Sowohl bei Männern als auch bei Frauen erfolgte mit etwa 58 Prozent der Eintragungen auf Grund überhöhter Geschwindigkeit. 79,9 Prozent der Registrierten sind Männer. Die zweithäufigste Eintragungsursache bei Männern war Fahren unter Alkoholeinfluß (14,7%), bei Frauen Vorfahrtsverletzungen (17,4%)[2].
Die Fahrerlaubnisklassen eines Kraftfahrers werden im Zentralen Fahrerlaubnisregister (ZFER) geführt.
3. Wissenswertes
Die auf Papier gebrachten Daten verjährter Vorfälle werden laut den Tagesthemen vom 23. Januar 2004 in Dänemark recycelt und zu Toilettenpapier verarbeitet [3].
4. Weblinks
Erläuterung des Punktesystems durch das KBA
Fußnoten
http://www.kba.de/Stabsstelle/Presseservice/Jahrespressebericht/jpb2006.pdf Jahresbericht 2006 des Verkehrszentralregister, S. 15
http://www.kba.de/Stabsstelle/Presseservice/Jahrespressebericht/jpb2006.pdf Jahresbericht 2006 des Verkehrszentralregister, S. 17
vgl. Sendung vom 23. Januar 2004
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Verkehrszentralregister aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar
Verkehrszentralregister
Im Verkehrszentralregister werden alle Verkehrsteilnehmer registriert, die im Straßenverkehr auffällig gewordenen sind.
Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister erhalten der Betroffene und Behörden. Zum Besipiel erhalten die Fahrerlaubnisbehörde oder die Staatsanwaltschaft, die Ordnungsbehörde oder das Gericht Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister. Das Verkehrszentralregister übermittelt die im Register vorgehaltenen Informationen an Gerichte, Staatsanwaltschaften, Bußgeld- und Verwaltungsbehörden, Polizei und Bundespolizei. Diese Behörden treffen im Interesse der Verkehrssicherheit Entscheidungen über notwendige verkehrserzieherische und verkehrspolitische Maßnahmen.
Im Verkehrszentralregister gespeichert werden im Wesentlichen rechtskräftige und/oder bestandskräftige Entscheidungen. Dieses sind z. B. Maßnahmen, die auf Grund des Punktesystems getroffen werden oder aber Verkehrsordnungswidrigkeiten von mindestens 40 EUR. Auch ein Fahrverbot wird im Verkehrszentralregister gespeichert. Erfolgt duch ein Gericht eine Verurteilung, die im Zusammenhang mit einer Verkehrsstraftat steht, so wird auch eine solche im Verkehrszentralregister erfasst.
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Punkte Flensburg - Seit dem 04. August 1951 existiert das Kraftfahrt-Bundesamt. Dieses überwacht unsere Punkte in Flensburg. Das System "Punkte Flensburg" soll eine gleiche Behandlung der im Straßenverkehr auffällig gewordenen Personen gewährleisten. Punkte in Flensburg erhält man für rechtskräftige Ordnungswidrigkeiten ab 40 EUR oder bei rechtskräftig festgestellten Straftaten. Für Ordnungswidrigkeiten gibt es bis zu vier Punkte Flensburg und für Straftaten fünf bis sieben Punkte Flensburg. Werden 18 Punkte in Flensburg erreicht, wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Punkte Flensburg - Fragen Sie einen Fachanwalt für Verkehrsrecht, was man gegen Flensburger Punkte tun kann und lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer für die Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht
0 – 7 Punkte Flensburg
Bei einem Punktestand in Flensburg von bis zu sieben Punkten in Flensburg geschieht zunächst von Seiten der Behörden her nichts. Es besteht die Möglichkeit, vier Punkte in Flensburg löschen zu lassen, in dem man an einem Punkteabbaukurs (wird von verschiedenen Fahrschulen angeboten) teilnimmt. Die Möglichkeit räumt der Gesetzgeber alle fünf Jahre ein, es ist nur ein Abzug bis zu null Punkte in Flensburg möglich. Bis zum Erreichen von acht Punkten in Flensburg werden vier Punkte in Flensburg bei erfolgreicher Teilnahme abgezogen.
8 – 13 Punkte Flensburg
Erreicht man den oben bezeichneten Punktestand, so erfolgen eine Verwarnung und Hinweis auf die Möglichkeit der freiwilligen Teilnahme an einem Aufbauseminar (Punkteabbaukurs) durch die Fahrerlaubnisbehörde. Nach erfolgreicher Absolvierung des Kurses, werden zwei Punkte in Flensburg (bei einem Punktestand 9 - 13), sonst vier Punkte in Flensburg (bei bis zu 8 Punkten) abgezogen.
14 – 17 Punkte Flensburg
Die Fahrerlaubnisbehörde ordnet die Teilnahme an einem Aufbauseminar an. Bei fristgerechter Beibringung des Nachweises darüber, wird die Fahrerlaubnis entzogen und erst wieder erteilt, wenn u. a. die Teilnahme am Kurs nachgewiesen wurde. Wurde bereits innerhalb von fünf Jahren ein Aufbauseminar besucht, so erfolgt nur eine schriftliche Verwarnung mit dem Hinweis an einer freiwilligen verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen und das bei Erreichen von 18 Punkten in Flensburg die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
Hat der Betroffene nach Teilnahme an einem Aufbauseminar und nach Erreichen von 14 Punkten in Flensburg, aber vor Erreichen von 18 Punkten in Flensburg an einer verkehrspsychologischen Beratung teilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung eine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte in Flensburg abgezogen.
18 Punkte Flensburg
Es erfolgt die Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Fahrerlaubnis muss neu beantragt werden. Da auch eine Sperrfrist von 6 Monaten angeordnet wird, muss diese zunächst abgewartet werden.
Tilgungsfristen der Punkte in Flensburg:
Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf gewisser Fristen getilgt.
2 Jahre
Nach zwei Jahren werden Punkte in Flensburg aus Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten getilgt, wenn innerhalb dieser Zeit keine neue Ordnungswidrigkeit begangen wird. Es gitl der Tattag. Die 2 Jahres Frist wird ab Rechtskraft der Tat berechnet.
5 Jahre
Nach fünf Jahren werden Punkte in Flensburg getilgt, welche man wegen der Begehung von Straftaten erhalten hat. Dies gilt nicht bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol oder Drogen stehen. Also Entscheidungen wegen Straftaten nach § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB, § 316 StGB, § 323 a StGB und Entscheidung, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB und § 69 b StGB oder eine Sperre nach § 69 Abs. 1 S. 3 StGB angeordnet worden ist.
10 Jahre
In allen übrigen Fällen, also bei Straftaten, die im Zusammenhang mit Alkohol und Drogen stehen, sowie bei Entziehung, Versagung oder Erteilungssperre der Fahrerlaubnis.
Zu unterscheiden von der Tilgungsfrist ist die Löschung der Punkte in Flensburg. Sind die Punkte tilgungsreif, werden sie nach Ablauf eines weiteren Jahres (Überliegefrist) gelöscht und sind dann nicht mehr nachvollziehbar. Der Grund liegt in der Bearbeitungszeit der Behörden. Die Punkte bleiben zunächst gespeichert ohne berücksichtigt zu werden, falls innerhalb dieses Jahres ein Verstoß innerhalb der Tilgungsfrist bekannt wird.
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Sind Radarwarngeräte gegen Radarfallen erlaubt?
Seit geraumer Zeit gibt es Radarplugins für Navigationssoftware oder Radar-Reminder, die dem Fahrer während der Fahrt anzeigen, wo sich Blitzer befinden, (Standorte der fest installierten Blitzer und der überwiegenden Standorte mobiler Blitzer). Fraglich ist, ob der Einsatz dieser Software oder Geräte erlaubt oder verboten ist. Tatsächlich findet sich zu der Frage eine Gesetzesnorm: § 23 I b StVO: „Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“
Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass damit eine Verwendung klar untersagt wurde, zumal die Regelung zur Sicherung einer erfolgreichen Bekämpfung von Geschwindigkeitsverstößen und anderen Verkehrszuwiderhandlungen beitragen soll. Es soll verhindert werden, dass sich der Fahrzeugführer durch technische Hilfsmittel im Kraftfahrzeug den Maßnahmen der Verkehrsüberwachung entziehen kann.
Der Gesetzgeber hat hierzu ausgeführt: „Nicht nur einzelne technische Geräte wie die derzeit am meisten verbreiteten Radarwarngeräte und Laserstörgeräte werden von dem Verbot erfasst, sondern auch andere technische Lösungen, die einen vergleichbaren Effekt erreichen. Das gilt insbesondere für die Verknüpfung der Warnung vor stationären Überwachungsanlagen mit modernen Zielführungssystemen; die entsprechenden Geräte geben die Warnung ebenfalls automatisiert und ortsbezogen ab. Die Vorschrift lässt es im Interesse der Prävention genügen, wenn das Gerät aus Sicht des Kraftfahrers zur Warnung oder Störung bestimmt ist. Auf die konkrete Eignung der Geräte, wirksam vor Kontrollen zu warnen, kommt es nicht an. Würde das Verbot solche Geräte untersagen, die zur Warnung oder Störung geeignet sind, so wären Polizei und Behörden mit dem Nachweis überfordert. Nicht erfasst werden übliche Rundfunkgeräte, bei denen es sich zwar um technische Geräte handelt, mit denen Informationen über Standorte von Überwachungsanlagen entgegengenommen werden können, die hierfür aber nicht primär bestimmt sind. Anders verhält es sich bei Geräten, die zwar verschiedene Funktionen kombinieren (z.B. Zielführung und Warnfunktion), bei denen aber mindestens eine Komponente speziell der Warnfunktion dient. Dies kann ggf. auch ein Autoradio sein, wenn es mit einer entsprechenden Zusatzfunktion ausgestattet worden ist.“
Aber: Nur Geräte die „dafür bestimmt“ sind, fallen unter die Norm. Also, das Gerät (PDA, PNA, Handy, etc. inkl. Software) das zur Warnung geeignet ist, ohne aber dazu bestimmt zu sein, unterfällt nicht der gesetzlichen Regelung. Was wäre sonst mit dem Autoradio, welches aktuelle Blitzerhinweise empfängt?
Das jeweilige Gerät müsste eine Funktion besitzen, welche speziell der Anzeige von Blitzer dient. Wo vor aber warnt die Software? Vor Radargeräten? Nein – vor möglichen Messstellen! Wo befinden sich diese Messstellen? An Unfallschwerpunkten. Mithin wird vor diesen Schwerpunkten gewarnt. Ob ein Blitzer tatsächlich im Starenkastengehäuse integriert und aktiv ist, ist nicht bekannt. Was bewirkt die jeweilige Software oder der Reminder mithin? Er sorgt dafür, dass der Nutzer ständig aufgefordert wird (durch eine akustische oder optische Warnung), sein Fahrverhalten zu überprüfen und die verkehrsrechtliche Ordnung einzuhalten.
Würde dem Fahrer jedoch ständig aktualisiert mitgeteilt werden, wo sich aktive, mobile Messstellen befinden, könnte man zu einem andern Ergebnis gelangen. Diese sind aber weder in dem Reminder, noch in der Software integriert.
Sollte es zu einem Vorfall mit den Behörden kommen, weil z. B. eine Software mit Rückgriff auf eine ständig aktualisierte Datenbank verwendet wird, stellt sich die Frage, welches Resultat dies ergäbe. Bejaht man einen Gesetzesverstoß, würde dies prinzipiell bedeuten, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit gegeben ist und eine polizeiliche Beschlagnahme sowie eine Entziehung und Vernichtung des Geräts gerechtfertigt wäre. Auf den ersten Blick. Die Behörden haben dabei die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ist es verhältnismäßig, ein Gerät, das neben einer Warnsoftware diverse weitere Funktionen, Software und Daten (Mails, Faxe, Adressen) enthält wegen eines Plugins zu vernichten? Es dürfte wohl die Löschung des Plugins ausreichend sein, das Gerät zu vernichten, wäre unverhältnismäßig.
Sollte gegen Sie ein Verfahren anhängig sein, wären wir äußerst interessiert daran, den Ausgang und Verlauf kennen zu lernen.
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Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein im Fernabsatz erworbenes Radarwarngerät
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft ein Widerrufsrecht des Verbrauchers auch dann besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis:
"Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten."
Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Die Klägerin sandte am 19. Mai 2007 das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Klägerin als Verbraucherin aufgrund des ausgeübten Widerrufs Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags hat. Sie kann die Rückzahlung des Kaufpreises (§ 346 BGB) und Erstattung der Kosten für die Rücksendung des Gerätes verlangen (§ 357 Abs. 2 Satz 2 BGB).
Zwar ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Kauf nach dem für beide Seiten erkennbaren Vertragszweck auf eine Verwendung des Radarwarngeräts im Geltungsbereich der deutschen Straßenverkehrsordnung gerichtet ist (Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.). Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB* beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.
Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie im heute entschiedenen Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
Der heute entschiedene Fall unterscheidet sich damit von demjenigen, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, zugrunde lag. Der dortige Käufer, der ein Widerrufsrecht nach § 312d BGB nicht geltend gemacht hatte, konnte die Rückzahlung des Kaufpreises für ein Radarwarngerät nicht verlangen, weil der dort zu beurteilende Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 BGB) an der Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB* scheiterte. Nach dieser Bestimmung ist die Rückforderung einer zur Erfüllung eines wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Vertrages erbrachten Leistung ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Sittenverstoß zur Last fällt. Für den dem Verbraucher im Falle des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus § 346 BGB gilt diese Kondiktionssperre nicht.
Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 318/08
AG Leer - Urteil vom 28. April 2008 - 071 C 130/08 (I)
LG Aurich - Urteil vom 21. November 2008 - 1 S 140/08 (138)
Karlsruhe, den 25. November 2009
*Auszugweise wiedergegebene gesetzliche Regelungen:
§ 312 d BGB
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden. …
§ 355 BGB
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. …
§ 817 BGB
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Sittenwidrigkeit eines Kaufvertrags über den Erwerb eines Radarwarngeräts
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß dem Käufer eines Radarwarngeräts kein Anspruch auf Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages zusteht.
Die Klägerin erwarb von der Beklagten ein Radarwarngerät mit einer Basis-Codierung für Deutschland. Sie verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrages mit der Begründung, das Gerät funktioniere nicht; es habe an verschiedenen polizeilichen Radarmeßstellen im Bundesgebiet kein Warnsignal abgegeben. Das Amtsgericht hat die Beklagte zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Radarwarngeräts verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Der Vertrag über den Kauf des Radarwarngeräts war nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, weil er gegen die guten Sitten verstieß. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, dient der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der Straßenverkehrsordnung (StVO) verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet ist, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstößt gegen die guten Sitten und ist deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch ist der Erwerb des Geräts eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb, wenn das Gerät für den Betrieb im deutschen Straßenverkehr erworben wird. Deshalb ist bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu mißbilligen. Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.
Aufgrund der Unwirksamkeit des Kaufvertrages konnten vertragliche Gewährleistungsansprüche der Klägerin wegen der von ihr behaupteten Mängel des Radarwarngeräts nicht entstehen. Aber auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn wie im vorliegenden Fall beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Der Ausschluß des Rückforderungsanspruchs trifft die Klägerin, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Beklagte infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile zieht, nicht unbillig. Denn die Klägerin handelte ebenfalls sittenwidrig und steht dem verbotenen Verhalten noch näher als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot des § 23 Abs. 1 b StVO zu verwenden. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verdienen beide Parteien im Hinblick auf das sittenwidrige Geschäft nicht den Schutz der Rechtsordnung. Es hat deshalb dabei zu bleiben, daß die in § 817 Satz 2 geregelte Rechtsschutzverweigerung grundsätzlich die Vertragspartei trifft, die aus dem sittenwidrigen Geschäft Ansprüche herleitet.
Urteil vom 23. Februar 2005 VIII ZR 129/04
AG Oldenburg - E8 C 8237/03 (XIII) ./. LG Oldenburg - 9 S 669/03
Karlsruhe, den 23. Februar 2005
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Circa 4 - 5 Mal kommt es zu einem Unfall in Deutschland pro Minute. Nach dem ersten Schrecken kommt es vor, dass der eigentlich Unfall Geschädigte sich derart falsch verhält, dass man ihm dieses Verhalten später negativ auslegt.
Sie sollten folgendes beachten:
grundsätzlich steht es ihnen frei, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zur Feststellung des Unfall Schadens zu beauftragen. Dieser bestimmt Schadenhöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und die voraussichtliche Reparaturdauer
die Kosten für das Unfall Gutachten hat die gegnerische Haftpflichtversicherung grundsätzlich zu erstatten
beachten Sie, dass Sie die Kosten für den Sachverständigen nicht erstattet bekommen, wenn es sich um einen von vornherein erkennbaren Bagatellschaden handelt (bis zu 750 EUR); dann reicht als Nachweis ein Kostenvoranschlag der Fachwerkstatt
Vorsicht ist geboten, wenn die Reparaturkosten voraussichtlich den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen;
liegen die Reparaturkosten bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert und wird das Fahrzeug nach dem Auto Unfall und der Reparatur noch mindestens sechs Monate weiter genutzt, dann werden auch die Kosten der Reparatur übernommen
es ist auch möglich, auf Totalschadenbasis nach einem Auto Unfall abzurechnen, dann können Sie das Fahrzeug zu dem in dem Gutachten ausgegebenen Restwert veräußern und erhalten den Wiederbeschaffungsaufwand
beachten Sie, dass Restwertangebote der Versicherung, so fern Sie vor dem Verkauf vorliegen, u. U. zu beachten sind
wollen Sie einen Mietwagen für die Reparaturdauer anmieten, so beachten Sie die Unfallersatztarifproblematik; Sie können nicht jedes beliebige Mietwagenangebot annehmen, nur weil Sie wissen, dass die gegnerische Versicherung die Kosten trägt;
sprechen Sie nach dem Auto Unfall das Mietwagenunternehmen auf diese Problem an! Im Idealfalle holen Sie sich mehrere Angebote ein
alle diese Punkte erläutert und regelt für Sie der Rechtsanwalt für Verkehrsrecht, dessen Kosten auch von der gegnerischen Versicherung zu erstatten sind, wenn Sie kein Verschulden am Unfall trifft
Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist Teil des so genannten immateriellen Schaden. Das Schmerzensgeld fällt unter den Schadenersatz, es ist also ein Teil des Schadensersatz und nicht etwa der einzige Schadensersatz, der jemandem zustehen kann. Das Schmerzensgeld wird für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art gezahlt, d. h. lässt sich der finanzielle Schaden
ausgleichen - z. B. beschädigtes Auto - ist Schadensersatz in Form von Geld zu leisten. Trägt man eine Verletzung davon, so ist dies ein nicht vermögensrechtlicher Schaden, da durch eine Geldsumme z. B. die Schmerzen nicht beseitigt werden können. Es wird gezahlt bei Schäden am Körper, aber auch bei psychischen Belastungen und psychischen Schäden. Schmerzensgeld
kommt auch in Betracht bei Freiheitsentziehung, vertane Urlaubszeit, etc. Selbst der Verlust eines nahen Angehörigen kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich. Das Schmerzensgeld stellt also eine Art Wiedergutmachung dar. Darüber hinaus hat es eine Sühnefunktion. Das Schmerzensgeld ist zu erhöhen, wenn
eine unnötig lange Regulierungszeit durch die Versicherung vorliegt.
Verletzte Körperteile (auszugsweise, wird erweitert):
HWS – Schleudertrauma 200 EUR
leichtes Schleudertrauma nach Verkehrsunfall, 2 Wochen Schmerzen
HWS – Distorsion 250 EUR
HWS – Verletzung, Schulterprellung 250 EUR
nach Verkehrsunfall, HWS Verletzung und Prellung der linken Schulter
HWS – Syndrom 350 EUR
HWS Syndrom, Verkehrsunfall, geringe Auffahrgeschwindigkeit
HWS – Syndrom 400 EUR
HWS Syndrom, Verkehrsunfall, geringe Auffahrgeschwindigkeit, 8 Tage arbeitsunfähig
HWS – Schleudertraume 600 EUR
Verkehrsunfall, 3 ambulante Behandlungen, 2 Wochen arbeitsunfähig
HWS – Schleudertrauma 600 EUR
HWS-Distorsion; Verstauchung des rechten Fußes mit Hämatombildung3 Tage stationärer Krankenhausaufenthalt
HWS – Verletzung 1.200 EUR
Verkehrsunfall, 1 Monat arbeitsunfähig
HWS – Schleudertrauma 12.500 EUR
Verkehrsunfall, posttraumatische Belastungsstörung, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwächegefühl, Vergesslichkeit, Schwindel
HWS – Schleudertrauma 12.500 EUR
Verkehrsunfall, HWS – Distorsion 1. Grades, Dauerschaden: Dauerbeschwerden, chronisches Schmerzsyndrom
Auge 5.100 EUR
Augapfelprellung, als deren Folge die Linse des Auges entfernt werden musste;
Bein 12.700 EUR
Abriss von 2 Bändern des oberen Sprunggelenks im rechten Knöchelbereich; Ablösung eines Teils des Sprunggelenks, 4 x stationäre Behandlung; 6 Wochen Unterschenkel- Gips; lange Zeit Krückenbenutzung und Unterarmgehstützen, Umschulung
Bein 7.000 EUR
Schienbeinkopfverrenkungsbruch (4-Teil-Bruch) des linken Unterschenkels durch Pferdetritt, 6 Wochen stationäre Krankenhausbehandlung, Entfernung einer eingesetzten Metallplatte
Bein 18.000 EUR
Oberschenkelbruch rechts; Verrenkungsbruch im rechten Fußgelenk mit diversen Brüchen des Mittelfußknochens und der Fußknochenbasis; Fixateur extern; dauerhafte Narben am rechten Oberschenkel und auf Fußrücken; 6 Wochen stationäre Behandlung
linker Arm bei Rechtshänderin = 5.000 EUR
Prellungen, Schürfwunden, Speichenköpfchentrümmerbruch, Operation,
stationäre Behandlung 1 Woche, 36 x Krankengymnastik, Funktion des Arms
eingeschränkt
Oberarmkopf = 10.000 EUR
mehrfach gebrochen, Funktion der Schulter deutlich eingeschränkt,
Arm, Hand, Mittelhandknochen-Oberschenkel = 22.500 EUR
diverse Brüche von Arm, Hand, Oberschenkel, Bänderrisse, mehrere
Operationen, Dauerschäden bei Hand und Bein
Oberarm, Oberschenkel = 30.000 EUR
mehrere Frakturen, weitere diverse Verletzungen, 11 Monate arbeitunsfähig
erkrankt, erlernter Beruf konnte nicht mehr ausgeübt werden, 12 cm Narbe,
Funktion Arm, Hand, Oberschnekel, Kniegelenk eingeschränkt
Ellenbogen, Oberarm, Sprunggelenk = 37.500 EUR
Frakturen von Ellenbogen, Oberarmschaft, Sprunggelenk, 4 Operationen, 11
Wochen stationäre Behandlung, Funktion des Arm eingeschränkt
Oberarmprellung = 200 EUR
Prellung des Oberarm, 3 - 6 Tage arbeitsunfähig erkrankt
Bruch des Oberarm und des Unterschekel = 1.500 EUR
Oberarmbruch, Unterschnekelbruch, Schädelhirntrauma, 10 Tage stationäre
Behandlung, 7 Monate ambulante Behandlung
Oberamrfraktur = 2.000 EUR
Oberarmfraktur, Sehnenabriss, 5 Tage stationäre Behandlung, 5 Monate
ambulante (Krankengymnastik) Behandlung
Unterarmfraktur = 1.500 EUR
komplizierter Bruch, zwei Operationen
Amputation Unteram = 67.500 EUR
linker Arm amputiert, linkes Bein 3 cm kürzer, Kniegelenk, Bewegungseinschränkung, 4 Monate stationär, 3 Wochen Lebensgefahr, 100% Schwerbehindert
ärztlicher Behandlungsfehler
3.000 EUR Minderung der Sehkraft
25.000 EUR erhebliche Verschlechterung des Sehvermögens
20.000 EUR Erblndung auf einem Auge
25.000 EUR Verlust eines Auges, Junge, 10 Jahre alt
100.000 EUR Erblindung nach fehlerhafter Gehirntumaor-OP
Buch = 5.000 EUR
vermeidbare Bauchoperation
vergessenes Tuchband im Bauchraum = 8.000 EUR
mehrfache Operation, Fehler 5 Jahre unentdeckt, fast 20 Jahre Schmerzen
Nierenverlust, Milzriss, Magenkontusion, Beckenringfraktur = 30.000 EUR
Bauchschuss = 20.000 EUR
Darm- und Leberverletzung
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Entwicklung des Schmerzensgeld
Am 15. November 1882 entschied das Reichsgericht richtungsweisend über das Schmerzensgeld, das Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen ausgleichen sollte. Dabei wurde damals bereits darauf hingewiesen, dass der Einzelfall nie außer Acht gelassen werden darf. Die Ausgleichsfunktion und die Genugtuung waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand der Rechtsprechung. Im Jahr 1955 setzte sich dann der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal relevant mit dem Thema auseinander. Er stellte fest, dass es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt und das es sich bei dem Schmerzensgeld um einen Nichtvermögensschaden handelt.