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Radarfalle - Haben Sie Fragen zur Radarfalle? Lassen Sie sich kostenlos ein individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zur Verkehrsüberwachung zusenden. Rechtsanwalt Verkehrsrecht
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RADARFALLE - Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde?
Radarfalle - Am 21. Januar 1957 wurde in Düsseldorf die erste Radarfalle in Betrieb genommen. Seit dem hat sich die Radarfalle zu einem lohnenden Millionengeschäft entwickelt. Alleine in NRW wurde die Radarfalle im letzten Jahr ca. 1,4 Millionen Mal ausgelöst. Legt man nur ein durchschnittliches Bußgeld von 50 EUR zu Grunde, wird deutlich, welchen finanziellen Stellenwert die Radarfalle im Haushalt der Kommunen hat. Die Radarfalle ist eine wichtige Geldeinnahmequelle!
Was kann man tun, wenn man von der Radarfalle geblitzt wurde? Hierfür ist der Ablauf des Verfahrens näher zu betrachten. Zunächst muss die Behörde herausfinden, wer der verantwortliche Fahrer war. Saß der Halter in seinem Fahrzeug, als er von der Radarfalle geblitzt wurde, so lässt sich die Behörde in der Regel - so fern die Fahrereigenschaft nicht zugegeben wird - ein Foto von der Meldebehörde aus dem Register übersenden. Je nach Qualität des Fotos von der Radarfalle ist der Fahrer dann leicht zu identifizieren. Gleiches gilt für Gesellschaften (GmbH, etc.). Hier wird ein Abgleich mit dem Foto des Geschäftsführers vorgenommen.
War es nicht der Halter, der von der Radarfalle geblitzt wurde, ist die Behörde in der Regel auf die Mitarbeit des Halters angewiesen. Sie bittet diesen, Auskunft zu erteilen, um wen es sich denn bei dem verantwortlichen Fahrer handele. Unter Umständen steht dem Halter ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Er braucht also den Fahrer nicht benennen, unabhängig davon, ob er dies überhaupt kann. Dann kann es sein, dass plötzlich und unangemeldet die Mitarbeiter der Behörde vor der Tür stehen oder Nachbarn unter Vorhalt des Fotos befragt werden, um wen es sich denn handeln könne.
Im Zusammenhang mit der Frage nach dem durch die Radarfalle geblitzten Fahrer, droht die Behörde gerne eine Fahrtenbuchauflage an. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Halter das Recht, die Auskunft zu verweigern, zusteht oder nicht. Wirkt der Halter bei der Ermittlung des von der Radarfalle geblitzten verantwortlichen Fahrzeugführers absichtlich nicht mit, obwohl er den Fahrzeugführer benennen könnte, könnte eine Fahrtenbuchauflage erteilt werden. Demnach ist von Beginn des Verfahrens an einer eventuellen Fahrtenbuchauflage entgegenzuwirken.
Konnte der verantwortliche Fahrzeugführer, den die Radarfalle geblitzt hat, ermittelt werden, so sind im weiteren Verfahren dem Betroffenen wenig Möglichkeiten gegeben, selbst tätig zu werden. Dies liegt daran, dass die Behörde dem Betroffenen die Bußgeldakte zur Einsichtnahme nicht übersenden wird. Aus der Bußgeldakte geht hervor, ob die Radarfalle überhaupt richtig aufgebaut und bedient wurde. Technische Fehler bei der Bedienung der Radarfalle finden sich im Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung eher selten. Dennoch lohnt die Beauftragung eines fachkundigen Rechtsanwalts insbesondere dann, wenn eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Verfahrens übernimmt, vorliegt. Der auch mit den verschiedenen Radarfallen vertraute Rechtsanwalt erkennt entweder selbstständig technische Verfahrensfehler oder zieht Sachverständige zur Beratung hinzu. Technische Verfahrensfehler beim Einsatz der Radarfalle können entweder zum Abzug einer höheren Messtoleranz oder zur Einstellung des Verfahrens führen.
Häufiger stellt man fest, dass verwaltungsinterne Richtlinien - Abstand zwischen Radarfalle und dem die Geschwindigkeit beschränkenden Schild - nicht eingehalten wurden. Dies führt in der Regel nicht zur Einstellung des Verfahrens, ein angedrohtes Fahrverbot wird dann aber in der Regel zumindest durch das zuständige Gericht nicht verhängt. Leider wurden diese Regelungen in den Bundesländern gestrichen.
Lassen sich keine technischen Unzulänglichkeiten bei der Radarfalle feststellen, so wird im nächsten Schritt nach Verfahrensfehlern gesucht. Hierbei spielt insbesondere die Verfolgungsverjährung eine große Rolle. Liegen schwerwiegende Verfahrensfehler vor, so führt dies in der Regel zu Einstellung des Verfahrens. Auch ist zu prüfen, ob das Messprotokoll, in welchem die Art der verwendeten Radarfalle steht und festgehalten wurde, ob die Radarfalle richtig eingesetzt und kalibriert wurde, fehlerfrei ausgefüllt worden ist.
Konnte das Verfahren außergerichtlich nicht zum Erliegen gebracht werden, so ist zu prüfen, ob ein eventuell angedrohtes Fahrverbot durch Bußgelderhöhung vermieden werden kann. Hierbei sind verschiedene Faktoren durch den Rechtsanwalt zu erfragen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die Fahrerlaubnis existenziell notwendig ist.
Unabhängig von dem behördlichen außergerichtlichen Verfahren besteht die Möglichkeit, sowohl die Messung durch die Radarfalle, die Bedienung durch das jeweilige Personal, die Berechnung und Berücksichtigung von Toleranzen, sowie verfahrensrechtliche Fragen gerichtlich klären zu lassen. Insbesondere kommt die gutachterliche Überprüfung des Einsatzes der Radarfalle in Betracht. Hierbei prüft ein vom Gericht bestellter Sachverständige, ob die Radarfalle überhaupt fehlerfrei geblitzt hat. Kommt das zuständige Gericht nicht zur gewünschten Entscheidung, besteht die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Insbesondere dann, wenn das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts den hohen Ansprüchen der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht gerecht wird, kommt es zu einer Zurückverweisung an das erstinstanzliche Gericht. Kommt im Rahmen des Verfahrens ein Fahrverbot für den Betroffenen in Betracht, ist insbesondere darauf zu achten, wie viel Zeit seit der Tat vergangen ist. Je nach Zeitablauf ist ein Fahrverbot als Denkzettelfunktion dann nicht mehr gerechtfertigt.
Wurden Sie von der Radarfalle geblitzt, sind zunächst finanzielle Aspekte zu berücksichtigen. Besteht keine Verkehrsrechtsschutzversicherung, welche die Kosten des Verfahrens übernimmt, muss man sich ernsthaft fragen, ob es sich lohnt, gegen den Vorwurf vorzugehen. Insbesondere dann, wenn kaum oder keine Punkte in Flensburg vorhanden sind und wegen der Tat kein Fahrverbot angedroht wird, sollte man für sich entscheiden, ob sich ein Vorgehen finanziell rechnet.
Aber insbesondere dann, wenn bereits einige Punkte in Flensburg vorhanden sind oder ein Fahrverbot droht, sollte man ein Vorgehen ernsthaft in Erwägung ziehen. Dabei ist zu bedenken, dass ein Fahrverbot in vielen Fällen vermieden werden kann. Sollten Rückfragen zum Verfahren bestehen, zögern Sie nicht sich uns zu wenden. Sie erreichen hier den zuständigen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
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Geschwindigkeitsüberwachung durch die Radarfalle
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Geschwindigkeitsüberwachung ist eine Kontrollmaßnahme der Polizei und der Ordnungsämter im öffentlichen Straßenverkehr zur Überwachung der Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (§ 3 StVO).
Zuständige Behörden
Deutschland
In Deutschland ist die Zuständigkeit für die Geschwindigkeitsüberwachung in den Bundesländern teilweise unterschiedlich geregelt. In den meisten Bundesländern sind zwei Behörden mit der Verkehrsüberwachung beauftragt: Polizei und regionale Ordnungsbehörden. Während die Ordnungsämter der Kommunen innerhalb der geschlossenen Ortschaften zuständig sind, überwachen die Polizei und teilweise auch die Kreisverwaltungen den außerörtlichen Bereich auf den Kreis-, Landes- und Bundesstraßen sowie den Autobahnen.
Der 15. Februar 1959 markierte in der Bundesrepublik Deutschland den Beginn einer neuen Ära der Überwachung der Geschwindigkeit im Straßenverkehr. Im Regierungsbezirk Düsseldorf wurde erstmals ein mobiles Radargerät zur Geschwindigkeitskontrolle genutzt. Später kamen zur mobilen Ausstattung die Laserpistole, das Laserfernglas, das Lichtschrankenmessgerät oder die Videokamera im Polizeiauto dazu.
Österreich
In Österreich ist grundsätzlich die Bundespolizei für die Geschwindigkeitsüberwachung zuständig, jedoch wird diese auch von Gemeindewachkörpern oder von Privatanbietern durchgeführt, welche von der jeweiligen Gemeinde dazu beauftragt wurden.
Technik
Messtechnik
Bei der Geschwindigkeitsüberwachung werden verschiedene Messtechniken eingesetzt.
Radar ist eine der am weitesten verbreiteten Messtechniken. Mithilfe des Doppler-Effekts wird die Geschwindigkeit des vorbeifahrenden Fahrzeugs festgestellt, bei Überschreitung der Messschwelle wird ein Fotoapparat ausgelöst. Radargeräte können sowohl auf einem Stativ als auch aus dem Laderaum eines Kombis heraus verwendet werden. Die verwendeten Frequenzbänder in Deutschland sind das Ka-Band und das K-Band. Das Ku-Band wird nur noch sehr selten verwendet.
Die Messung mittels Lichtschranke ist eine weitere beliebte Technik. Hier werden – senkrecht zum Straßenverlauf – an den Straßenrändern ein Sender und ein Empfänger einander gegenüber aufgestellt, so dass jeder Autofahrer diese Linie passieren muss. Zwischen den Gegenstellen werden zwei oder mehr Lichtstrahlen gesendet. Fährt ein Fahrzeug durch die Lichtstrahlen, werden diese nacheinander unterbrochen und die Zeitpunkte der Unterbrechungen ermittelt. Ist die Differenzzeit geringer, als bei der maximal erlaubten Geschwindigkeit nach den Regeln der Physik möglich, wird eine Fotokamera ausgelöst.
Eine Nachfolgetechnik zur Lichtschranke stellt die Messung mittels Fotozellen dar. Das Prinzip ist zu dem der Lichtschranke identisch, zwei oder mehr Fotozellen registrieren Farbänderungen eines vorbeifahrenden Fahrzeugs und ermitteln daraus die Geschwindigkeit. Der Vorteil gegenüber der Lichtschranke besteht darin, dass kein Lichtsender mehr benötigt wird.
Die Messung mit Piezosensoren ist eine weitere Überwachungstechnik. In der Regel sind drei Sensoren in den Fahrbahnbelag eingebracht. Sie basiert ebenfalls auf der Berechnung der Geschwindigkeit aus dem Zeitunterschied zwischen mehreren Messungen. Dazu sind im Boden piezoelektrische Sensoren angebracht, die Zeitpunkte der Spannungsänderungen bei der Überfahrt eines Wagens registrieren.
Zur Überwachung des Verkehrsflusses auf Autobahnen werden Induktionsschleifen verwendet.
Verwandt damit ist ein älteres Verfahren mit quer ausgelegten dünnen Schläuchen, in denen die Zeitdifferenzen der Druckanstiege gemessen werden. Die Geschwindigkeitsermittlung wurde früher von der Polizei durch manuelles Messen per Stoppuhr durchgeführt, was auch heute noch zulässig ist. Hierbei messen die Beamten die Zeit, die ein Kfz für das Durchfahren einer abgesteckten Strecke benötigt hat.
Relativ neu ist die Überwachung mit einer Laserpistole. Hier sind meist Systeme gemeint, die nach dem LIDAR-Prinzip aufgebaut sind. Es werden möglichst kurz hintereinander zwei oder mehr Lichtimpulse ausgesendet, welche vom Fahrzeug zurückreflektiert werden. Dabei wird jeweils die Impulslaufzeit gemessen, aus der dann aufgrund der konstanten Impulsgeschwindigkeit die Fahrzeugentfernung zu diesem Zeitpunkt errechnet werden kann. Aus diesen Zeit- und Streckenmessungen werden dann die jeweiligen Differenzen gebildet, aus denen sich schließlich die Fahrgeschwindigkeit ermitteln lässt.
Auf Autobahnen oder anderen großen Straßen werden verstärkt Zivilfahrzeuge mit „ProViDa“-Ausrüstung eingesetzt. Diese ermöglicht es, Verkehrsvergehen individuell auf Video festzuhalten. Nachteil sind u.a. die hohen Kosten, da nicht nur das „ProViDa“-System installiert werden muss, sondern auch ausreichend motorisierte Pkw benötigt werden. Die Vorteile liegen in der hohen Beweiskraft der Methode und der Unauffällgkeit der Überwachungsmaßnahme im normalen Verkehr (kleine Kameras).
Eine weitere auf Video basierende Methode ist die Abschnittskontrolle mit 2 fest installierten Kameras, bei dem nicht die momentane Geschwindigkeit, sondern die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Messstellen über eine längere Strecke hinweg ermittelt wird.
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Identifizierungstechnik
In Deutschland ist für einen Geschwindigkeitsverstoß ausschließlich der Fahrzeugführer verantwortlich. Eine Verantwortung des Fahrzeughalters gibt es nur in Ausnahmefällen, daher ist bei Geschwindigkeitsverstößen nicht nur die Identifizierung des Fahrzeuges (über das Kfz-Kennzeichen), sondern auch Fahrzeugführers notwendig. Dafür werden Aufzeichnungen von Foto- oder bei bestimmten Messverfahren auch Videokameras eingesetzt, die das Fahrzeug von vorn und/oder von hinten aufnehmen. Eine Bewertung des Fahrerfotos erfolgt im Rahmen des Verfahrens durch die Bußgeldbehörden und den Richter, in strittigen Fällen ordnet das Gericht ein anthropometrisches Gutachten an.
Bei Analoggeräten werden die Bilder wegen der besseren Detailschärfe bis heute größtenteils auf Schwarzweißfilm aufgenommen. Zunehmend wird jedoch die Digitalfotografie verwendet. Der Vorteil sind geringere Kosten, die fehlende Notwendigkeit eines Filmwechsels und damit verbunden längere Einsatzzeiten der Geräte sowie die Möglichkeit der elektronischen Bildübermittlung und -verarbeitung.
Unterscheidung Lkw/Pkw
Teilweise können die genannten Identifizierungssysteme vollautomatisch zwischen Lkw und Pkw unterscheiden, bei älteren Geräten muss das Messgerät aber durch Knopfdruck kurz auf das kommende Fahrzeug umgestellt werden, etwa bei simplen Lichtschranken mit zwei Gegenstücken. Als eines mehrerer Unterscheidungskriterien kann beispielsweise das Bildmaterial dienen, welches mittels eines Erkennungs-Algorithmus ausgewertet wird.
Stationäre Überwachung
Umgangssprachlich werden die stationären Anlagen oft Starenkasten genannt.
Stationäre Messgeräte werden meist von Städten und Landkreisen betrieben. Bei stationären Anlagen wird in der Regel Piezotechnik verwendet. Die Anlage besteht aus einem auf einem Pfosten montierten Kameragehäuse, das mit den Piezosensoren in der Straße verbunden ist. Oft wird der Kasten auch drehbar gebaut, so dass abwechselnd zwei Richtungen überwacht werden können. Hierzu werden dann auch in Gegenrichtung Sensoren verlegt.
Die Betreiber verfügen häufig über wesentlich mehr installierte Messanlagen mit Kameragehäusen als Kameras, die in unregelmäßigen Abständen in verschiedene Anlagen im überwachten Gebiet eingebaut werden. Dadurch soll bei verringerten Betriebskosten eine hohe Abschreckungswirkung erzielt werden.
In ähnlicher Weise geschieht die Ampelüberwachung, nur daß hier die Induktionstechnik zur Bildung der Zeiten verwendet werden. Hier läuft ein Uhrwerk mit dem Umschalten der Ampel auf Rot an und wird gestoppt, sobald ein Fahrzeug über die in der Fahrbahn eingelassene Induktionsschleife fährt, und es wird ein Registrierfoto ausgelöst. Die meisten Geräte lösen zur Kontrolle zweimal aus, um festzustellen, ob der Fahrer eventuell vor dem Kreuzungsbereich doch noch gestoppt hat oder rückwärts gefahren ist.
Abschnittskontrolle
Bei der so genannten Abschnittskontrolle wird an mehreren Anlagen entlang der Straße das Kennzeichen mit der genauen Uhrzeit festgehalten. Daraus lässt sich die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen zwei Messpunkten ermitteln, indem man deren Abstand durch die Zeitdifferenz der jeweiligen Durchfahrten teilt. Somit kann festgestellt werden, ob die durchschnittliche Geschwindigkeit über der im Abschnitt zulässigen lag.
Betrieb in Österreich
In Österreich durften Radargeräte vorbeifahrende Fahrzeuge bis vor kurzem nur von hinten messen, um keine Blendung durch den Blitz des Fotoapparates zu verursachen. Erst durch Verwendung von IR-Blitzgeräten ist es auch erlaubt, entgegenkommende Fahrzeuge zu messen, dabei darf aber das Gesicht des Fahrers nicht sichtbar sein, da es sonst dem Prinzip der Anonymstrafverfügung widerspricht.
Die Radarkästen werden zunehmend auch von privaten Firmen betrieben, die sich um Wartung, Einstellungen und Filmtausch kümmern. Erst die fertig ausgedruckten Strafmandate werden der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat zur Weiterverarbeitung übermittelt. Die eingetriebenen Strafgelder kommen jeweils dem für diese Straße zuständigen Straßenerhalter zu Gute. In näherer Zukunft sollen die Radargeräte untereinander vernetzt werden und digitale Fotos über das Internet an einen zentralen Rechner schicken, sodass der gesamte Verlauf der Bestrafung wesentlich schneller werden soll, da die derzeitige Verjährungsfrist von drei Monaten häufiger überschritten wird.
Da die Abschreckungswirkung stationärer Anlagen auf ortskundige Verkehrsteilnehmer eher gering ist, werden zusätzlich mobile Kontrollen durchgeführt.
Die Messung am jeweiligen Straßenrand erfolgt entweder per Laser, Radar oder auch Lichtschranke. Überschreitet dieses einen vorher definierten Grenzwert (variiert je nach Behörde, Auslösung zum Beispiel erst ab 9 km/h zu viel), wird die Kamera und der dazugehörige Rotblitz ausgelöst und ein Foto des Fahrzeugsführers aufgenommen. In einigen Fällen werden Kfz-Kennzeichen und gemessene Geschwindigkeit per Funk an einen Polizeibeamten übermittelt, der das Fahrzeug hinter der Messstelle zur Feststellung der Personalien anhält.
Das Messgerät selbst ist dabei normalerweise so aufgestellt, dass es gar nicht oder erst aus kurzer Entfernung sichtbar wird und so keine Möglichkeit zum rechtzeitigen Abbremsen besteht, da nicht die Verhinderung von Verstößen, sondern eine möglichst hohe Trefferquote beabsichtigt ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Vorgehensweise ist höchst zweifelhaft, aber gängige Praxis. Teilweise werden die Geräte auch im Heck eines geparkten Kombis platziert, um schnellere Ortswechsel durchführen zu können oder eine unauffällige Messung zu ermöglichen. Die Heckscheiben der Fahrzeuge sind dabei nicht abgedunkelt, weil die Lichtausbeute bei einem Rotlichtblitz noch geringer ist.
Bei einem weiteren Verfahren, das hauptsächlich auf Autobahnen zum Einsatz kommt, werden Geschwindigkeitssünder durch ein speziell ausgestattetes ziviles Messfahrzeug ProViDa mit Police-Pilot-System verfolgt. Dieses Fahrzeug hält über eine bestimmte Distanz einen festen Abstand zum gemessenen Fahrzeug. Die Geschwindigkeit wird über den geeichten Tacho des Messfahrzeugs ermittelt. Der Vorgang wird auf Video aufgezeichnet.
In Österreich kommen die mobilen Radargeräte immer weniger in Einsatz und werden durch die wesentlich preiswerteren Laserpistolen ersetzt.
Kritik
Geschwindigkeitsmessungen werden vielfach kritisiert. Insbesondere wird häufig Unverständnis über die damit überwachten Geschwindigkeitsbegrenzungen geäußert und vermutet, die verhängten Bußgelder dienten hauptsächlich der Stützung der klammen öffentlichen Haushalte. Diese Kritik kann nicht allgemein bestätigt oder widerlegt werden, da Geschwindigkeitsmessungen in der Zuständigkeit einer Vielzahl von Behörden liegen, die völlig unterschiedliche Philosophien beim Verhängen von Tempolimits und deren Durchsetzung verfolgen.
Gegenmaßnahmen
Legale bzw. nicht verfolgte Maßnahmen
Etliche Radiosender warnen im Rahmen ihrer Verkehrsmeldungen vor Geschwindigkeitsmessungen, die von den Hörern gemeldet wurden. In einem Modellversuch warnt die Autobahnpolizei Köln am Vorabend im Internet und in der WDR-Lokalzeit vor geplanten Kontrollen. Dieser Service der Rundfunkgesellschaften ist umstritten. Befürworter sind der Meinung, dass das Ziel einer Geschwindigkeitsreduktion auch so erreicht wird, dem entgegnen andere, dass diese Reduktion nur punktuell erfolge.
Vor einigen Jahren betätigte sich die Düsseldorfer Immobilienmaklerin Brigitte Finken als mobile Warnerin, in dem sie ihr Auto einige hundert Meter vor der Messeinrichtung parkte und andere Autofahrer mit einem Schild mit der Aufschrift "Achtung Radar!" vor der Messung warnte. Sie erregte bald überregionales Aufsehen und hatte als sogenannte 'Radarlady' einige Fernsehauftritte.
Populär ist die Methode, reflektierende Gegenstände am Innen-Rückspiegel aufzuhängen. Hierbei wird erhofft, den Fotoblitz zu reflektieren und somit den Fahrer unkenntlich zu machen. Speziell CDs werden empfohlen, sind jedoch meist unwirksam.
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Illegale bzw. verfolgte Maßnahmen
Eine verbreitete Methode ist, den Gegenverkehr mittels Lichthupe vor auf der Gegenseite erkannten Radarfallen zu warnen (Ordnungswidrigkeit § 16 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 24 StVG).
Mittels einer reflektierenden Schicht auf dem Kennzeichen wird versucht, den Fotoblitz zu reflektieren und somit eine Identifizierung unmöglich zu machen. Hierzu werden Haarspray, Klarlack, spezielle Folien oder ähnliche Mittel empfohlen. Ebenso werden ums Kennzeichen verteilte Katzenaugen empfohlen. Diese Methode funktioniert bei jeder Art von Überwachungsmethode, ausgenommen Kamerafahrzeuge. Die Methoden sind ohnehin meist unwirksam, da das Kennzeichen selbst ebenfalls retroreflektierend ist. Das Verdecken, Verändern oder die Beeinträchtigung der Erkennbarkeit ist eine Straftat nach dem Straßenverkehrsgesetz (§ 22 Abs. 1 Nr. 3, Kennzeichenmißbrauch).
im online-Handel erhältliche Radarwarner dürfen nicht im Verkehr eingesetzt werden. Bei Benutzung drohen Bußgeldstrafen und Vormerkungen (in Deutschland 75 € Bußgeld und 4 Punkte). Diese Radarwarner registrieren die Radar-Strahlung und warnen dann akustisch. Andere Geräte stören die Radarmessung aktiv (Radar-Jammer). Da z.B. auch automatisch öffnende Türen an Tankstellen Radarstrahlung benutzen, treten häufig Fehlalarme auf.
„Laserblinder“: Sie sollen die Messungen per Laserpistolen unmöglich machen. Sogenannte „Laser Jammer“ senden Impulse an die Laserpistole der Polizei und stören somit die Messung. Wenn der Beamte die Motorhaube anvisiert und diese mit einem Störer ausgestattet ist, gibt die Laserpistole eine Fehlermeldung aus und der Beamte muss einen anderen Punkt anvisieren, um zu einem Messergebnis zu gelangen. Geschulte Beamte halten allerdings Fahrzeuge an, bei denen die Laserpistole eine Fehlermeldung ausgibt, und suchen gezielt nach Laserblindern.
Neben dem Kennzeichen platzierte „Gegen-Fotoblitze“ sind an einen Fotoempfänger gekoppelt. Blitzt es, lösen auch die Gegenblitze aus und sollen das Kennzeichen unkenntlich machen. Neben der geringen Wirksamkeit kommt bei dieser Methode noch eine hohe Chance hinzu, dass sie auf dem Bild neben dem Kennzeichen erkannt wird.
Eine neuere Methode ist die Nutzung von Karteninformationen in Verbindung mit Navigationsgeräten: Eine Zusatzkarte enthält diverse stationäre und häufig benutze Punkte für mobile Messanlagen als sogenannte POI. Nähert man sich einem solchen Punkt, kann das Navigationsgerät entsprechend warnen. Auch diese Methode ist mittlerweile nicht mehr legal.
Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Radar_(Verkehr) aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.
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Bußgeldbescheid:
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Wird die Verwaltungsbehörde in einem Bußgeldverfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit tätig, so trifft sie die notwendigen tatsächlichen Feststellungen durch eigene und polizeiliche Ermittlungstätigkeit und prüffe den Lebenssachverhalt in rechtlicher Hinsicht.
Steht zur Überzeugung der Verwaltungsbehörde fest, dass der Betroffene eine Ordnungswidrigkeit begangen hat und liegen keine Verfolgungshindernisse vor, so erlässt die Verwaltungsbehörde gegen den Betroffenen einen entsprechenden Bußgeldbescheid. In dem Bußgeldbescheid setzt die Verwaltungsbehörde die Bußgeldhöhe gegen den Betroffenen fest. Ferner werden mit dem Bußgeldbescheid dem Betroffenen auch die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Diese Kosten umfassen:
- Gebühren in Höhe von 5% der festgesetzten Geldbuße, mindestens jedoch 20 EUR
- Auslagen für die vorgeschriebene Zustellung von derzeit 5,60 EUR
- andere Auslagen der Polizei und der Bußgeldbehörde
Mithin erhält der Betroffene neben der Geldbuße mindestens weitere Kosten von 25,60 EUR auferlegt.
Was muss im Bußgeldbescheid stehen?
Zunächst ist zu unterscheiden zwischen dem Anhörungsbogen und dem Bußgeldbescheid. Der Anhörungsbogen ist dem Bußgeldbescheid vorgelagert. Liegt ein Bußgeldbescheid vor, so geht die deutlich aus dem Schriftstück hervor. Den Bußgeldbescheid erlässt nicht etwa die Polizei, sondern die Verwaltungsbehörde, in der Regel die Bußgeldstelle. In dem Bescheid steht der konkrete Vorwurf und er hat eine Informationsfunktion. Ein unerfahrener Betroffener soll ohne Rechtsrat in der Lage sein, den konkret gegen ihn gerichteten Vorwurf zu erkennen.
Es ist äußerst relevant, ob überhaupt ein richtiger (wirksamer) Bußgeldbescheid erlassen wurde, denn nur dieser kann die relativ kurze Verjährung unterbrechen.
Die Behörde kann allerdings den Bußgeldbescheid berichtigen. Schreib-, Diktat- oder
Rechenfehler dürfen auch nach Rechtskraft berichtigt werden, wenn diese Fehler offensichtlich sind.
Ist der Bescheid aber dem Betroffenen zugestellt worden, ist eine sachliche Ergänzung oder Änderung nicht mehr möglich. Nur offensichtliche Fehler dürfen in diesem Stadium korrigiert werden.
Für der ordnungsgemäßen Erlass eines Bußgeldbescheids ist nicht die ordnungsgemäße Zustellung notwendig. Fraglich ist aber, wie es sich bei einer unwirksamen Zustellung mit der Verjährung verhält.
Der Bußgeldbescheid darf nur erlassen werden, wenn die Behörde die Tat als erwiesen ansieht. In der Regel erfolgt dies schriftlich, wobei es keine Vorschrift gibt, die besagt, dass der Bußgeldbescheid schriftlich ergehen muss, was bedeutet, dass der Bescheid keine eigenhändige Unterschrift zur Wirksamkeit benötigt. Selbst wenn sich der Bearbeiter nur unschwer ermitteln lässt, aber weder im Bescheid, noch in der Akte steht, ist der Bescheid wirksam - auch ein Computerausdruck reicht.
Der Bußgeldbescheid muss enthalten:
- Angaben zur Person des Betroffenen und etwaiger weiterer Nebenbeteiligter
- Wenn vorhanden, den Namen und die Anschrift des Verteidigers
- Die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, die gesetzlichen Merkmale der Tat
und die angewendeten Bußgeldvorschriften
- Die ausgeschöpften Beweismittel müssen angegeben werden
- Der Bescheid muss deutlich die eventuell im Rahmen der Vollstreckung
durchzusetzenden Rechtsfolgen benennen
- Hinweise, Aufforderungen und Belehrungen sind zu benennen
Weist der Bußgeldbescheid Mängel auf, so kann dies erhebliche Auswirkungen haben. Zwar sind Mängel im Verfahren der Verwaltungsbehörden und auch Mängel in der Äußeren Gestaltung des Bußgeldbescheides eher ohne Belang, ist aber die Informationsfunktion, die Abgrenzungsfunktion oder aber die Funktion des Bußgeldbescheides als Vollstreckungsgrundlage mangelhaft, kann der Verteidiger hier einsetzen. Denn wenn wesentliche Mängel hinsichtlich der Abgrenzungsfunktion gegeben sind, ist der Bußgeldbescheid in der Regel unwirksam.
Ein Bußgeldbescheid kann von der Behörde zurückgenommen werden, so fern der erste Bußgeldbescheid wirksam war, bleibt die die Verjährung unterbrechende Wirkung bestehen.
Nach einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid wird nicht die Richtigkeit des Bußgeldbescheides durch den Richter überprüft, sondern die dem Betroffenen im Bußgeldbescheid vorgeworfene Tat. Wegen einer anderen Tat kann also keine Verurteilung erfolgen.
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Wann verjährt der Bußgeldbescheid?
Ist der Inhalt des Bußgeldbescheides korrekt und das Zustellungsverfahren fehlerfrei verlaufen, so verjährt der Bußgeldbescheid nach sechs Monaten. Zu unterscheiden hiervon ist, dass die Tat an sich bereits nach drei Monaten der Verfolgungsverjährung unterliegt. Die Verjährung des Bußgeldbescheides kann durch verschiedene Handlungen unterbrochen werden, z. B. Abgabe des Verfahrens an die zuständige Staatsanwaltschaft.
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Wie wird der Bußgeldbescheid zugestellt?
In der Regel erfolgt die Zustellung per PZU (PostZustellungsUrkunde), dass heißt der Briefüberbringer wirft das Schreiben in den Briefkasten des Betroffenen ein und notiert, wann und in welchen Briefkasten das Schreiben eingeworfen wurde. Fehler bei der Zustellung sind für die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides ohne Bedeutung. Allerdings wird die Einspruchsfrist (zwei Wochen) nicht in Lauf gesetzt.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid - wie geht das?
Die Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid beträgt zwei Wochen. Er ist an die Behörde zu senden, welche den Bescheid erlassen hat. So weit es hiervon Abweichungen gibt, ist die Stelle, an welche der Einspruch zu senden ist, genau im Bescheid benannt. Der Einspruch und die Übersendung an die Behörde sollte dokumentiert werden.
Einspruchsfrist gegen den Bußgeldbescheid verpasst - was kann ich tun?
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Urteile / Beschlüsse zum Bußgeldbescheid
§ 66 I Nr. 1 OWiG Angaben zur Person
"Mangelhafte Angaben zur Person berühren die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides nicht, wenn sich die Identität des Betroffenen aus den vorhandenen (richtigen) Angaben zweifelsfrei ergibt. Verbirgt sich unter der Firma ein Einzelkaufmann, so ist anzunehmen, dass sich der Bußgeldbescheid gegen ihn richtet."
OLG Jena, Beschluss vom 20.03.2006 - 1 Ss 7/06
§ 51 OWiG; § 3 II 3 VwZG Angabe des Aktenzeichens auf Briefumschlag
Die Zustellung eines Bußgeldbescheids ist nicht deshalb unwirksam, weil das Aktenzeichen der Bußgeldbehörde nicht auf dem Briefumschlag, sondern nur auf dem zuzustellenden Schriftstück angebracht und durch ein Sichtfenster des Umschlags hindurch lesbar ist. Dies gilt jedenfalls für nach dem 1. 2. 2006 erfolgte Zustellungen.
OLG Hamm, Beschluss vom 4. 1. 2006 - 2 Ss OWi 873/05
§ 66 OWiG Tatortbeschreibung
Wird im Bußgeldbescheid wegen eines Rotlichtverstoßes nur die Straße genannt, auf der der Rotlichtverstoß begangen worden sein soll, nicht aber auch die genaue Lage der Lichtzeichenanlage, hat das keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Bußgeldbescheides, wenn der Betroffene im Übrigen dem Bußgeldbescheid entnehmen kann, welcher Verstoß ihm zur Last gelegt wird.
OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2005 - 2 Ss OWi 295/05
§ 66 OWiG Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides
Der Bußgeldbescheid ist nur bei Vorliegen schwerwiegender Mängel unwirksam, und zwar insbesondere dann, wenn Tat oder Betroffener nicht ausreichend identifiziert werden können.
OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2005 - 2 Ss OWi 407/04
§ 66 I Nr. 3 OWiG Tatortangabe
Die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids mit der Angabe eines falschen Tatortes wird nicht in Frage gestellt, wenn der Betroffene den Irrtum über den Tatort als offensichtlich erkennen konnte und eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Vorgang nicht bestand.
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.05.2004 - 1 Ss 19/03
§ 33 I Nr. 9 OWiG Tattag
Die falsche Bezeichnung des Tattages im Bußgeldbescheid führt nicht zum Eintritt der Verfolgungsverjährung, wenn durch sie die Identität der Tat nicht in Frage gestellt ist.
OLG Köln, Beschluss vom 26.03.2004 - Ss 125/04
§ 33 I Nr. 9 OWIG Verjährung; Unterbrechung; Bußgeldbescheid
Die Verjährung der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit wird durch die Zustellung eines Bußgeldbescheides nicht unterbrochen, wenn auf dem zugestellten Briefumschlag das Aktenzeichen nicht angegeben ist.
AG Stralsund, Urteil vom 04.03.2004 - 92 OWi 1031/03
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Schmerzensgeld
Schmerzensgeld ist Teil des so genannten immateriellen Schaden. Das Schmerzensgeld fällt unter den Schadenersatz, es ist also ein Teil des Schadensersatz und nicht etwa der einzige Schadensersatz, der jemandem zustehen kann. Das Schmerzensgeld wird für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art gezahlt, d. h. lässt sich der finanzielle Schaden
ausgleichen - z. B. beschädigtes Auto - ist Schadensersatz in Form von Geld zu leisten. Trägt man eine Verletzung davon, so ist dies ein nicht vermögensrechtlicher Schaden, da durch eine Geldsumme z. B. die Schmerzen nicht beseitigt werden können. Es wird gezahlt bei Schäden am Körper, aber auch bei psychischen Belastungen und psychischen Schäden. Schmerzensgeld
kommt auch in Betracht bei Freiheitsentziehung, vertane Urlaubszeit, etc. Selbst der Verlust eines nahen Angehörigen kann einen Anspruch auf Schmerzensgeld begründen. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist vererblich. Das Schmerzensgeld stellt also eine Art Wiedergutmachung dar. Darüber hinaus hat es eine Sühnefunktion. Das Schmerzensgeld ist zu erhöhen, wenn
eine unnötig lange Regulierungszeit durch die Versicherung vorliegt.
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Verletzte Körperteile (auszugsweise, wird erweitert):
Entwicklung des Schmerzensgeld
Am 15. November 1882 entschied das Reichsgericht richtungsweisend über das Schmerzensgeld, das Größe, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen ausgleichen sollte. Dabei wurde damals bereits darauf hingewiesen, dass der Einzelfall nie außer Acht gelassen werden darf. Die Ausgleichsfunktion und die Genugtuung waren in der Vergangenheit bereits Gegenstand der Rechtsprechung.Im Jahr 1955 setzte sich dann der Bundesgerichtshof (BGH) zum ersten Mal relevant mit dem Thema auseinander. Er stellte fest, dass es sich um einen eigenständigen Anspruch handelt und das es sich bei dem chmerzensgeld um einen Nichtvermögensschaden handelt.
HWS – Schleudertrauma 200 EUR
leichtes Schleudertrauma nach Verkehrsunfall, 2 Wochen Schmerzen
HWS – Distorsion 250 EUR
HWS – Verletzung, Schulterprellung 250 EUR
nach Verkehrsunfall, HWS Verletzung und Prellung der linken Schulter
HWS – Syndrom 350 EUR
HWS Syndrom, Verkehrsunfall, geringe Auffahrgeschwindigkeit
HWS – Syndrom 400 EUR
HWS Syndrom, Verkehrsunfall, geringe Auffahrgeschwindigkeit, 8 Tage arbeitsunfähig
HWS – Schleudertraume 600 EUR
Verkehrsunfall, 3 ambulante Behandlungen, 2 Wochen arbeitsunfähig
HWS – Schleudertrauma 600 EUR
HWS-Distorsion; Verstauchung des rechten Fußes mit Hämatombildung3 Tage stationärer Krankenhausaufenthalt
HWS – Verletzung 1.200 EUR
Verkehrsunfall, 1 Monat arbeitsunfähig
HWS – Schleudertrauma 12.500 EUR
Verkehrsunfall, posttraumatische Belastungsstörung, Kopf- und Nackenschmerzen, Schwächegefühl, Vergesslichkeit, Schwindel
HWS – Schleudertrauma 12.500 EUR
Verkehrsunfall, HWS – Distorsion 1. Grades, Dauerschaden: Dauerbeschwerden, chronisches Schmerzsyndrom
Auge 5.100 EUR
Augapfelprellung, als deren Folge die Linse des Auges entfernt werden musste;
Bein 12.700 EUR
Abriss von 2 Bändern des oberen Sprunggelenks im rechten Knöchelbereich; Ablösung eines Teils des Sprunggelenks, 4 x stationäre Behandlung; 6 Wochen Unterschenkel- Gips; lange Zeit Krückenbenutzung und Unterarmgehstützen, Umschulung
Bein 7.000 EUR
Schienbeinkopfverrenkungsbruch (4-Teil-Bruch) des linken Unterschenkels durch Pferdetritt, 6 Wochen stationäre Krankenhausbehandlung, Entfernung einer eingesetzten Metallplatte
Bein 18.000 EUR
Oberschenkelbruch rechts; Verrenkungsbruch im rechten Fußgelenk mit diversen Brüchen des Mittelfußknochens und der Fußknochenbasis; Fixateur extern; dauerhafte Narben am rechten Oberschenkel und auf Fußrücken; 6 Wochen stationäre Behandlung
linker Arm bei Rechtshänderin = 5.000 EUR
Prellungen, Schürfwunden, Speichenköpfchentrümmerbruch, Operation,
stationäre Behandlung 1 Woche, 36 x Krankengymnastik, Funktion des Arms
eingeschränkt
Oberarmkopf = 10.000 EUR
mehrfach gebrochen, Funktion der Schulter deutlich eingeschränkt,
Arm, Hand, Mittelhandknochen-Oberschenkel = 22.500 EUR
diverse Brüche von Arm, Hand, Oberschenkel, Bänderrisse, mehrere
Operationen, Dauerschäden bei Hand und Bein
Oberarm, Oberschenkel = 30.000 EUR
mehrere Frakturen, weitere diverse Verletzungen, 11 Monate arbeitunsfähig
erkrankt, erlernter Beruf konnte nicht mehr ausgeübt werden, 12 cm Narbe,
Funktion Arm, Hand, Oberschnekel, Kniegelenk eingeschränkt
Ellenbogen, Oberarm, Sprunggelenk = 37.500 EUR
Frakturen von Ellenbogen, Oberarmschaft, Sprunggelenk, 4 Operationen, 11
Wochen stationäre Behandlung, Funktion des Arm eingeschränkt
Oberarmprellung = 200 EUR
Prellung des Oberarm, 3 - 6 Tage arbeitsunfähig erkrankt
Bruch des Oberarm und des Unterschekel = 1.500 EUR
Oberarmbruch, Unterschnekelbruch, Schädelhirntrauma, 10 Tage stationäre
Behandlung, 7 Monate ambulante Behandlung
Oberamrfraktur = 2.000 EUR
Oberarmfraktur, Sehnenabriss, 5 Tage stationäre Behandlung, 5 Monate
ambulante (Krankengymnastik) Behandlung
Unterarmfraktur = 1.500 EUR
komplizierter Bruch, zwei Operationen
Amputation Unteram = 67.500 EUR
linker Arm amputiert, linkes Bein 3 cm kürzer, Kniegelenk, Bewegungseinschränkung, 4 Monate stationär, 3 Wochen Lebensgefahr, 100% Schwerbehindert
ärztlicher Behandlungsfehler
3.000 EUR Minderung der Sehkraft
25.000 EUR erhebliche Verschlechterung des Sehvermögens
20.000 EUR Erblndung auf einem Auge
25.000 EUR Verlust eines Auges, Junge, 10 Jahre alt
100.000 EUR Erblindung nach fehlerhafter Gehirntumaor-OP
Buch = 5.000 EUR
vermeidbare Bauchoperation
vergessenes Tuchband im Bauchraum = 8.000 EUR
mehrfache Operation, Fehler 5 Jahre unentdeckt, fast 20 Jahre Schmerzen
Nierenverlust, Milzriss, Magenkontusion, Beckenringfraktur = 30.000 EUR
Bauchschuss = 20.000 EUR
Darm- und Leberverletzung
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Hat ein Fahrerlaubnisinhaber als Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen, darf die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug in fahruntüchtigem Zustand führen wird. Bei einer Polizeikontrolle war festgestellt worden, dass der Kläger mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 2,09 Promille Fahrrad fuhr. In zwei medizinisch-psychologischen Gutachten wurde dem Kläger die Fähigkeit abgesprochen, zwischen Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen hinreichend trennen zu können, da er sein Trinkverhalten nicht hinreichend stabil geändert habe.
Daraufhin entzog ihm die Beklagte die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1E (früher Klasse 3). Diese Entscheidung hat das VG aufgehoben. Es ist der Auffassung, dass vom Kläger keine stabile Änderung seines Trinkverhaltens gefordert werden dürfe, da er bislang nur mit einem Fahrrad, nicht aber mit einem Kraftfahrzeug betrunken am Straßenverkehr teilgenommen habe. Das BVerwG hat das angegriffene Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Nach der Wertung der Fahrerlaubnisverordnung begründet auch die Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad bei einem Alkoholpegel von mindestens 1,6 Promille Zweifel an der Kraftfahreignung. In dem deshalb einzuholenden medizinisch-psychologischen Gutachten ist zu klären, ob nach dem gezeigten Trinkverhalten, der Vorgeschichte und dem Persönlichkeitsbild des Betroffenen die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Wurde beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholgenuss und eine damit einhergehende Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung der bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens voraus. ( BVerwG , Urt. v. 21.5. 2008; 3 C 32/07)
Pressemitteilung des BVerwG Nr. 25 v. 21. 5. 2008