Rechtsthemen
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Urteile / Beschlüsse zur Radarfalle
§ 267 I StPO, § 24 StVG, § 49 StVO Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Bei einer durch eine Messung durch Nachfahren zur Nachtzeit festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung muss das tatrichterliche Urteil unter anderem auch Feststellungen dazu enthalten, wie die Beleuchtungsverhältnisse waren, ob der Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug durch Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Sichtquellen aufgehellt war und damit ausreichend sicher erfasst und geschätzt werden konnte.
OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2006 - 2 Ss OWi 797/06
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§ 3 StVO Geschwindigkeitsmessung
Bei einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Verkehrsradargerät Traffipax- Speedophot in einer Außenkurve sind unzutreffende Messergebnisse nicht auszuschließen.
AG Rostock, Urteil vom 07.09.2005 - 23 OWi 279/05
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§ 267 StPO Geschwindigkeitsmessung
1. Bei der Messung mit dem ProViDa-System bedarf es regelmäßig der Angabe, welches der Messverfahren zum Einsatz gebracht worden ist.
Die Umstände des Messvorgangs und die Richtigkeit der vom Messgerät angezeigten Geschwindigkeit können vom Betroffenen nicht zugestanden werden, weil dieser hiervon keine Kenntnis hat.
Der Betroffene vermag nur in dem - noch vorhandenen - Wissen um sein eigenes Fahrverhalten einzuräumen, eine bestimmte Geschwindigkeit gefahren zu sein.
OLG Jena, Beschluss vom 11.08.2005 - 1 Ss 216/05
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§ 3 StVO, § 261 StPO, § 41 II Nr. 7 StVO Geschwindigkeitsmessung
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20 % des Messwertes ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen.
OLG Celle, Beschluss vom 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 (Owi)
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§ 77 II OWiG Geschwindigkeitsmessung
Erklärt der als Zeuge vernommene Polizeibeamte, dass das (Geschwindigkeits)messgerät zur Tatzeit in gültiger Weise geeicht war, dann begegnet die Ablehnung des Beweisantrags auf Vorlage des Eichscheins keinen rechtlichen Bedenken, zumal davon ausgegangen werden kann, dass in Bayern die bei einer Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geräte geeicht sind.
BayObLG, Beschluss vom 17.06.2004 - 1 ObOWi 251/04
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§ 41 II Nr. 7 StVO; §§ 261, 267 StPO; § 71 OWiG
Zum Umfang der notwendigen Darlegung des zur Feststellung der Geschwindigkeit angewendeten Verfahrens im tatrichterlichen Urteil, wenn die Geschwindigkeit mit einem (noch) nicht standardisierten Meßverfahren (hier: Messung mit dem Gerät "Speedophot M - Moving Radar") ermittelt worden ist.
OLG Düsseldorf, Beschluß vom 17.02.1995 - 5 Ss (OWi) 35/95 - (OWi) 20/95 I
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7. Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) Die Kündigungsfrist
§ 620 BGB – Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 621 BGB - Kündigungsfristen
Die § 620, 621 ff. BGB regeln die Beendigung des Dienstverhältnisses. Nach § 620 Abs. 1 BGB endigt das Dienstverhältnis, welches mit zeitlicher Befristung eingegangen ist, mit dem Zeitablauf. Allerdings müssen hier die besonderen Regelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beachtet werden. In allen anderen Fällen sind die auf die Kündigung anzuwendenden Vorschriften der § 621-623 BGB einzuhalten.
Bei allen Dienstverhältnissen, die keine Arbeitsverhältnisse im Sinne von § 622 BGB sind, gelten besondere Kündigungsfristen:
Wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages
Wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Samstags,
Wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15ten eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
Wenn die Vergütung nach viertel Jahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahres;
Wenn die Verpflichtung nicht nach Zeitschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichtenden vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von 2 Wochen einzuhalten.
Die Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse bestimmt sich nach § 622 BGB. Danach kann das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten mit einer Frist von 4 Wochen zum 15ten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Dies gilt allerdings nur, wenn das Arbeitsverhältnis weniger als zwei Jahre bestanden hat. Andernfalls gilt das folgende:
Bei Arbeitsverhältnissen, die zwei Jahre aber weniger als 5 Jahre bestand haben, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats;
Bei Arbeitsverhältnissen mit einer Dauer zwischen 5 und 8 Jahren, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats;
Zwischen 8 und 10 Jahren drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 10 und 12 Jahren vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 12 und 15 Jahren fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Zwischen 15 und 20 Jahren sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
Über 20 Jahre sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden die Zeiten, die vor der Vollendung des 25ten Lebensjahres des Arbeitsnehmers liegen nicht berücksichtigt.
Nach § 622 Abs. 3 BGB gilt während einer vereinbarten Probezeit die längstens 6 Monate dauern darf, eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.
Von diesen Regelungen darf durch Tarifverträge abgewichen werden. Auch kann einzelnvertraglich eine kürze Kündigungsfrist vereinbart werden; dies gilt allerdings nur, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist und nicht länger als 3 Monate für den Arbeitsgeber tätig ist; sowie wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu Ihrer Berufsausbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist von 4 Wochen nicht unterschreitet.
b) § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
Die Kündigung von Arbeitsverhältnissen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Abschluss eines Auflösungsvertrages. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Gerade bei Kündigungen wird diese Schriftform häufig verletzt; viele Arbeitsgeber kündigen zum Teil im Streit mündlich oder erteilen dem Arbeitnehmer lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens. Das Schriftform Erfordernis nach § 126 BGB bedeutet aber, dass die Kündigung von dem in ihr bezeichneten Aussteller oder den entsprechend dem betrieblichen Ablauf bevollmächtigten eigenhändig unterzeichnet werden muss. Wird ein Vertrag geschlossen müssen beide Parteien auf der selben Urkunde unterzeichnen. Eine Faxkopie genügt diesen Schriftform Erfordernis nicht; die unterschriebene Kündigung muss dem Arbeitnehmer zwingend ausgehändigt werden.
Wurde gegen die Schriftform verstoßen, so ist die Kündigung oder der Auflösungsvertrag unheilbar nichtig. Das heißt eine rechtliche Wirkung wird nicht entfaltet.
Nach § 626 BGB kann eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund erteilt werden. Dabei kann das Dienstverhältnis von jeden Vertragsteil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Erforderlich ist allerdings, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist oder bis zum Zeitpunkt der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
Da das Gesetz so hohe Anforderungen an eine fristlose Kündigung stellt, ist im § 626 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Kündigung nur innerhalb von 2 Wochen erfolgen kann. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen auch den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. Nach der Rechtsprechung gibt es viele Gründe zur fristlosen Kündigung. Allerdings wird dies häufig dadurch eingeschränkt, dass wegen der „Ultima Ratio“- Wirkung einer fristlosen Kündigung zunächst eine Abmahnung erteilt werden muss.
Erfolgte eine fristlose Kündigung zu Unrecht, ist nach § 628 BGB Schadensersatz zu leisten.
In den § 629, 630 BGB wird die Abwicklung des beendeten Arbeitsverhältnisses geregelt. Nach § 629 BGB muss während der Kündigungsfrist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Freizeit zur Stellensuche gewähren. Nach § 630 BGB ist der Arbeitgeber bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses verpflichtet, dem Arbeitsnehmer ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer zu erteilen. Auf Verlangen muss sich dieses Zeugnis auf die Leistungen und die Führung im Dienst auch erstrecken. Dabei ist die Erteilung eines Zeugnisses in elektronischer Form ausgeschlossen.
weitere Informationen zum Arbeitsrecht erhalten Sie hier:
II. Vertragliche Vereinbarungen
2. Befristetes Arbeitsverhältnis
9. Beginn des Arbeitsverhältnisses
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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Bußgeldkatalog ab 01.05.2014
1 Inhaltsverzeichnis2 Abkürzungsverzeichnis
3 Allgemeine Festlegungen
3.1 Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
3.2 Mitteilung an das Fahreignungsregister (FAER)
3.3 Hinweise für die Anwendung
3.4 Gender Mainstreaming
4 Hinweise zur Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges
4.1 Anwendung und systematischer Aufbau
4.1.1 Vorrang landesinterner Regelungen
4.1.2 Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer
4.1.3 Anwendbarkeit und Umfang
5 Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA
6 Tateinheit, Tatmehrheit
6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei gleichzeitig begangenen Verkehrsverstößen
6.2 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen
7 Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder
7.1 Zumessungscharakter der BKatV
7.2 Verfahren beim Abweichen vom Regelsatz
7.3 Tatbestandskatalog ergänzt BKatV
7.4 Wesentliche Regelungen der BKatV
7.4.1 Regelfallkonstruktion
7.4.2 Generelle Regelung zur Erhöhung
7.4.3 Erhöhung der Regelsätze
7.4.4 Besondere Erhöhungssätze
7.4.5 Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
7.4.6 Tateinheit im Bußgeldbereich (vergl. Nr. 6)
7.4.7 Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer
7.4.8 Fußgänger, Radfahrer
7.4.9 Minderung von Verwarnungsgeldregelsätzen
7.4.10 Tateinheit-Tatmehrheit im Verwarnungsgeldbereich
7.4.11 Erhöhung der Verwarnungsgeld- und der Bußgeldregelsätze
8 Fahrverbot
8.1 Grober Verletzung der Pflichten
8.2 Beharrlicher Verletzung der Pflichten
8.3 Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG
8.4 Absehen vom Fahrverbot
8.5 Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG
9 Angabe der Punktezahl
10 Auskunft aus dem FAER
11 Mitteilungen an das FAER
12 Tatbestände
12.1 Tatbestände zur StVO
12.2 Tatbestände zur FeV
12.3 Tatbestände zur StVZO
12.4 Tatbestände nach § 24a StVG
12.5 Tatbestände nach § 24c StVG
12.6 Tatbestände zur Ferienreise VO
12.7 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
12.8 Tatbestände zur Mobilitätshilfenverordnung
12.9 Tatbestände zur FZV
13 Tabellen
14 Stichwortverzeichnis
3. Allgemeine Festlegungen
3.1. Bundeseinheitlicher Tatbestandskatalog
Der Bundeseinheitliche Tatbestandskatalog beinhaltet die im Einvernehmen mit den den mitteilungspflichtigen Stellen übergeordneten obersten Landesbehörden gemäß § 4 Abs. 3 VwV VZR festgelegten Tatbestände inkl. der Tatbestandsnummern.
3.2. Mitteilung an das Fahreignungsregister (FAER)
Für die Übermittlung von strafrechtlichen Mitteilungen ist die „Schlüsseltabelle für strafgerichtliche Mitteilungen“ (Anlage der SDÜ-VZR-MIT) zu verwenden.
Mitteilungen über Ordnungswidrigkeiten sind nur noch mit der Tatbestandsnummer dieses Kataloges an das FAER zu übermitteln.
Nach dem 5. Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28.08.2013 (BGBl Teil I, S. 3313 ff.) in Verbindung mit der 9. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 05.11.2013 (BGBl. I, S. 3920 ff.) ist ab dem 01.05.2014 Folgendes zu beachten:
Nach § 28 Abs. 3 StVG werden alle rechtskräftigen Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach den §§ 24, 24a oder § 24c StVG im FAER eingetragen, soweit sie in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind und gegen den Betroffenen ein Fahrverbot ange-ordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60 Euro festgesetzt wurde. Die Eintragung wird entsprechend der Anlage 13 mit einem Punkt oder zwei Punkten bewertet (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ z. B. A - 1 ).
Beträgt der Regelsatz bei einer Ordnungswidrigkeit, die in der Anlage 13 aufgeführt ist weniger als 60 Euro, erfolgt die Eintragung im FAER nur, wenn diese unter Abweichung vom Regelsatz mit einer Geldbuße von mindestens 60 Euro geahndet wird (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ z. B. (A - 1) )
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind oder solche, die zwar dort aufge-führt sind, deren Geldbuße aber weniger als 60 Euro beträgt, werden im FAER nur eingetragen, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Eine Bewertung mit Punkten unterbleibt in diesen Fällen (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ =(B - 0) ).
Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten, die nicht in der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführt sind oder solche, die zwar dort aufge-führt sind, deren Geldbuße aber weniger als 60 Euro beträgt ohne dass ein Fahrverbot ausgesprochen wurde, sind dem FAER nicht mitzuteilen (Darstellung in der Spalte „FaP-Pkt.“ =(B - 0) ).
3.3 Hinweise für die Anwendung
Im Auftrag der für die Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen obersten Landesbehörden sind im nachfolgenden Katalog bei den jeweiligen Tatbeständen Regelsätze für Verwarnungs- oder Bußgelder und Regel-Fahrverbote vermerkt.
Ebenfalls im Auftrag der obersten Landesbehörden sind Hinweise für das Bußgeldverfahren und für die Anwendung des Kataloges vorangestellt.
3.4 Gender Mainstreaming
Gleichstellungspolitische Auswirkungen der Regelungen sind nicht gegeben. Die Verordnung bietet keine Grundlage für verdeckte Benachteiligungen, Beteiligungsdefizite oder die Verfestigung tradierter Rollen. Soweit personenbezogene Bezeichnungen im Maskuli-num stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
4 Hinweise zur Anwendung des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges
4.1 Anwendung und systematischer Aufbau
4.1.1 Vorrang landesinterner Regelungen
Die Bundesländer entscheiden eigenständig über eine der nachfolgenden Formen zur Einführung des Bundeseinheitlichen Tatbe-standskataloges:
- Einführung der Tatbestandsbeschreibung unter Beibehaltung des bisherigen landesinternen Schlüsselungssystems:
In diesem Falle werden nur die Tatbestandsbeschreibungen vereinheitlicht, die bundeseinheitliche Tatbestandsnummer (TBNR) le-diglich programmintern als zusätzliche Information bei Mitteilungen an das KBA aufgenommen. Für das Bußgeldverfahren hat die TBNR keine Bedeutung.
- Einführung als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes:
Dann gelten für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen.
- Einführung nur eines Teils des Bundeseinheitlichen Tatbestandskataloges als Tatbestandskatalog des jeweiligen Bundeslandes:
Dann gelten ebenfalls für die Anwendung die nachfolgenden Regelungen, jedoch unter der Maßgabe, dass einzelne (lediglich in anderen Bundesländern verwendete) Tatbestände nicht zur Anwendung zu bringen sind.
Näheres regeln die Einführungserlasse der Bundesländer.
4.1.2 Aufbau der bundeseinheitlichen Tatbestandsnummer
Die Tatbestandsnummer (TBNR) besteht aus 6 Ziffern.
Es bedeuten:
- die 1. Ziffer = Vorschrift, in der die OWi enthalten ist:
„1“ = StVO
„2“ = FeV
„3“ = StVZO
„4“ = StVG
„5“ = Ferienreiseverordnung oder GGVSEB
„6“ = Mobilitätshilfenverordnung
„7“ = Kenn-Nr. für die Tabellen
„8“ = FZV
„9“ = Auffangtatbestand zur freien Verfügung, sofern kein auf den
Sachverhalt zutreffender Tatbestand vorgesehen ist
- die 2. und 3. Ziffer = Paragraf des Tat- bzw. Grundtatbestandes
- die 4. ,5. und 6. Ziffer = Kenn-Nr. des Einzeltatbestandes (z. B. 999 = da Anzahl von 99 benennbaren Verstößen bereits überschritten ist)
- von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
- von Schlüsselzahl 100 bis 499 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
- von Schlüsselzahl 500 bis 599 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
- von Schlüsselzahl 600 bis 999 = Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
Die Nummerierung erfolgt grundsätzlich in 6er-Sprüngen, um Lücken für spätere Ände-rungen zu haben.
Nicht in 6er-Sprüngen werden zuge-ordnet: - Tatbestände mit Behinderung/Gefährdung/Sachbeschädigung
- tabellarisch dargestellte Tatbestände
- Verstöße nach den §§ 41 und 42 StVO werden in 3er-Sprüngen vergeben.
- Verstöße nach den §§ 12 und 13 StVO
Anmerkung zum Aufbau der TBNR für einen Auffangtatbestand: Der Tatbestandskatalog enthält die überwiegende Anzahl der im Massenverfahren auf-tretenden Tatbestände. Nur in seltenen Ausnahmen kann eine Lücke bestehen. Für diesen Fall ist die nachfolgende TBNR als Auffangtatbestand geschaffen.
Von ihr darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn nach vorheriger Prüfung in der Bußgeldbehörde keine TBNR zutrifft.
- die 1. Ziffer = „9“
- die 2., 3. u. 4. Ziffer = „000 bis 999“ Möglichkeiten
- die 5. Ziffer = Kategorie zu FaP gem. Anlage 12 FeV
0 = Keine (z. B. KfSachVG)
1 = A
2 = B
- die 6. Ziffer = Punkte gem. Anlage 13 FeV
(0 bis 2)
Beispiel: „900012“ oder „999912“
Aufbau der §§ 12 und 13 StVO Der Aufbau für Verstöße nach §§ 12 und 13 StVO ist wie folgt festgelegt:
- von Schlüsselzahl 000 bis 099 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
- von Schlüsselzahl 100 bis 499 = Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die im Bußgeldkatalog enthalten sind
Anmerkung zu Halten und
Parken - § 12,
§ 41 Abs. 1 iVm Anlage 2,
§ 42 Abs. 2 iVm Anlage 3 StVO: Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind im Bußgeldkatalog in Buchform grundsätzlich nur die Grundtatbestände angeführt. Die Kennzahlen der qualifizierten Tatbestände ergeben sich entsprechend der nachfolgend genannten Systematik:
Kennzahlen 112040 bis 112435, 141000 bis 141445:
112..0 Grundtatbestand Halten 10,00 Euro
112..1 “ mit Behinderung 15,00 Euro
112..2 Grundtatbestand Parken 15,00 Euro
112..3 “ mit Behinderung 25,00 Euro
112..4 “ länger als 1/3 Stunde(n) 25,00 Euro
112..5 “ länger als 1/3 Std. mit Beh. 35,00 Euro
Endet die Kennzahl des Grundtatbestandes auf 2, ist lediglich das Parken, nicht aber das Halten im Tatbestand erfasst.
Kennzahlen 112262 bis 112375, 141412 bis 141425, 142103 bis 142265:
112..2 Grundtatbestand Parken 10,00 Euro
112..3 “ mit Behinderung 15,00 Euro
112..4 “ länger als 3 Stunden 20,00 Euro
112..5 “ länger als 3 Std. mit Beh. 30,00 Euro
Kennzahlen, die von der o. g. Systematik abweichen, enden auf 6 oder höher.
Anmerkung zu Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
§ 13 Abs. 1 und 2 StVO: Entgegen der sonstigen Systematik des Bußgeldkataloges enden die Grundtatbestände immer auf die Endziffer 0. Aus Gründen der Übersichtlichkeit sind nachfolgend immer nur die Grundtatbestände genannt. Die qualifizierten Tatbestände ergeben sich nach folgendem Schema:
113..0 Grundtatbestand 10,00 Euro
113..1 “ länger als 30 Minuten 15,00 Euro
113..2 “ länger als 1 Stunde 20,00 Euro
113..3 “ länger als 2 Stunden 25,00 Euro
113..4 “ länger als 3 Stunden 30,00 Euro
Reihenfolge der Tatbestände: Die Tatbestände sind in folgender Reihenfolge aufgeführt:
1. Schlüsselzahl der Vorschrift, in der die OWi enthalten ist
2. Paragraf des Tat- bzw. Grundtatbestandes
3. Absatz des Paragrafen des Tat- bzw. Grundtatbestandes
4. Tatbestände aus dem Verwarnungsgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
5. Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog (Verwarnungsgeldbereich) nach aufsteigender Bußgeldkatalog-Nr.
6. Tatbestände aus dem Bußgeldbereich, die nicht im Bußgeldkatalog enthalten sind
7. Tatbestände aus dem Bußgeldkatalog (Bußgeldbereich) nach aufsteigender Bußgeldka-talog-Nr.
Anmerkung:
Wenn innerhalb eines Paragrafen des Tat- bzw. Grundtatbestandes ein nächster Absatz folgt, beginnt die o. g. Reihenfolge unter Beachtung der Lücken erneut ab Ziffer „4“.
Tabellen:
Zur besseren Übersichtlichkeit und zur auszugsweisen Handhabung sind folgende Tatbe-stände zusätzlich in Tabellenform dargestellt:
- Geschwindigkeitsüberschreitungen
- Abstandsunterschreitungen
- Halt- u. Parkverstöße
- Überladungen
4.1.3 Anwendbarkeit und Umfang
Der Tatbestandskatalog enthält die Tatbestände des Bußgeldkataloges sowie weitere häufig vorkommende Tatbestände von Ord-nungswidrigkeiten im Straßenverkehr (StVO, FeV, StVZO, StVG, Ferienreise-VO, GGVSEB, MobHV, FZV).
Fehlende Tatbestände können unter Angabe der nachstehenden TBNR ebenfalls bearbeitet werden. Dabei ist der jeweilige Tatbestand möglichst kurz, aber präzise in Anlehnung an vorhandene Tatbestände zu formulieren.
Auffangtatbestand: 9.....
Die Gliederung des Kataloges entspricht der Gliederung der StVO und der StVZO. Die Untergliederung erfolgt in aufsteigender Reihen-folge der betreffenden Paragrafen. Als zusätzliches Gliederungsmerkmal wurden die Nrn. des BKat verwendet.
Die wichtigsten Fahrzeugmängel sind bei den betreffenden Paragrafen der StVZO eingeordnet. Soweit Mängeltatbestände fehlen, sind ggf. die allgemeinen Tatvorwürfe (§ 23 StVO bzw. § 31 StVZO) zu verwenden.
In den Fällen, in denen ein verwarnungsfähiger Tatbestand abweichend vom Regelsatz als nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit anzu-sehen ist, ist dieselbe TBNR wie für den geringfügigen Verstoß zu verwenden. Hieraus ergibt sich automatisch die Zuordnung entweder zu Abschnitt A oder zu Abschnitt B der Anlage 12 zur FeV (Fahrerlaubnis auf Probe).
5 Inhalt des Bußgeldbescheides (§ 66 OWiG) und der Mitteilung an das KBA
Der Tatbestandstext des Bußgeldbescheides und der Tatbestandstext an das KBA müssen der bundeseinheitlichen Fassung entspre-chen.
Bei der Formulierung der einzelnen Tatbestandstexte wurde die Rechtsprechung des BGH zugrunde gelegt. Der BGH hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 08.10.1970 (NJW 1970, S. 2222) Folgendes ausgeführt:
„Mit dem Bußgeldverfahren wird eine schnelle und Verwaltungskosten einsparende Ahndung der Ordnungswidrigkeit bezweckt und deshalb verbietet sich eine ausführliche Schilderung von selbst. Ein in Rechtsfragen unerfahrener Bürger muss den Vorwurf verstehen können. Die Tatbestandsmerkmale sind als geschichtlicher Lebensvorgang konkret zu schildern, wobei der Umfang der Schilderung von der Gestaltung des Einzelfalles bestimmt wird. Eine unzureichende Schilderung beeinträchtigt nicht die Rechtswirksamkeit des Bußgeldbescheides. Konkretisierungsmängel sind nicht „unheilbar“, sondern können im gerichtlichen Verfahren behoben werden.“
Deshalb werden die Tatbestandstexte auch für Verkehrsunfälle als ausreichend angesehen. Individuelle Angaben können im Feld Bemerkungen ergänzt werden.
Sind im Tatbestandstext variable Werte anzugeben „*); **); ***) usw." kann sich die Übermittlung lt. SDÜ-VZR-MIT
über die Felder: „Feldname: TXTB1 (bis TXTB4)“ erstrecken.
Die Variablen im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog sind wie folgt festgelegt:
Geschwindigkeit: 3 Stellen ohne Komma in „km/h“
Abstand: 6 Stellen mit Komma an der 4. Stelle in „m“
Höhe/Breite/Länge: 5 Stellen mit Komma an der 3. Stelle in „m“
Prozent: 6 Stellen mit Komma an der 4. Stelle
Gewichte: 6 Stellen ohne Komma in „kg“
Promille: 4 Stellen mit Komma an der 2. Stelle in „mg/l“ oder „Promille“
Sind im Tatbestandstext „*); **); ***) usw.“ angebracht, so müssen diese Angaben lt. SDÜ-VZR-MIT in „Feldname: BE210“ konkreti-siert werden.
Sind in den Rechtsgrundlagen „*); **); ***) usw.“ angebracht, so müssen diese Angaben lt. SDÜ-VZR-MIT in „Feldname: REGRU“ konkretisiert werden.
Bei Tatbeständen, die eine Behinderung oder Gefährdung beinhalten, bedeutet das Zeichen +), dass in den Tatvorwürfen (SDÜ VZR-MIT: „Feldname: BE210“) zu konkretisieren ist, worin die Behinderung oder Gefährdung bestand.
6 Tateinheit, Tatmehrheit
(Tateinheit, vgl. Nr. 7.4.6 und 7.4.10)
Häufig in Tateinheit (§ 19 OWiG) begangene Verstöße sind im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog berücksichtigt. Soweit dies nicht der Fall ist, ist der Tatbestand mit dem höchsten vorgesehenen Regelsatz auszuwählen. Handelt es sich um Bußgeldregelsätze von mehr als 55 Euro, so kann der angewendete Regelsatz erhöht werden (§ 3 Abs. 5 BKatV). Es ist zweckmäßig, die nicht verfolgten Zuwiderhandlungen aktenkundig zu machen. Bei Tateinheit zwischen gleichgewichtigen Ordnungswidrigkeiten ist die Bearbeitung im herkömmlichen Verfahren notwendig.
Fälle der Tatmehrheit (§ 20 OWiG) sind nicht in den Tatbestandskatalog aufgenommen worden. Die in Tatmehrheit zueinander stehenden Ordnungswidrigkeiten sind jeweils einzeln zu ahnden; jede einzelne Geldbuße ist im Bußgeldbescheid gesondert auszuweisen und § 20 OWiG (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU”) anzugeben. Von der Verfolgung nicht ins Gewicht fallender Ordnungswidrigkeiten kann abgesehen werden.
6.1 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei gleichzeitig begangenen Verkehrsverstößen
Tateinheit ist gegeben, wenn die Ausführungshandlungen der gleichzeitig verwirklichten Tatbestände einander überschneiden.
Als tateinheitliche Verstöße im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrzeuges werden von der Rechtsprechung solche gewertet, die zur selben Zeit am selben Ort von der selben Person begangen werden und gemeinsam durch das Merkmal „Führen eines Fahrzeuges im öffentlichen Verkehr” verbunden sind. Das gilt insbesondere, wenn sich eine Dauertat und ein anderer Verkehrsverstoß zeitlich überlagern.
Beispiele für Tateinheit:
- Fahren mit einem technisch mangelhaften Fahrzeug und während dieser Fahrt begangene Zuwiderhandlungen gegen StVO-Verbote; Mangelhafte Bereifung und Überholen im Überholverbot (BGH VRS 52, 129); Überladung, mangelhafte Bremsanlage und zu hohe Geschwindigkeit (OLG Karlsruhe VRS 51, 76).
- Fahren mit nicht angelegtem Sicherheitsgurt und Begehung eines Geschwindigkeits- oder Abstandsverstoßes (OLG Hamm DAR 2006, 338; OLG Rostock VRS 107, 461; OLG Stuttgart VRS 112, 59)
Von Tatmehrheit spricht man im Unterschied dazu, wenn der Täter zwar gleichzeitig mehrere Tatbestände verwirklicht hat, die Ausfüh-rungshandlungen einander aber nicht überschneiden (Handlungsmehrheit = Tatmehrheit). Das ist regelmäßig der Fall, wenn
- ein Begehungsdelikt zeitgleich mit einem Unterlassungsdelikt begangen wird oder
- mehrere Unterlassungsdelikte zeitgleich begangen werden.
Beispiele für Tatmehrheit:
- Nichtvornahme der Eintragung in das Schaublatt des Fahrtenschreibers und während der Fahrt begangene Überholverstöße (OLG Hamm VRS 60, 50);
- Fahrt mit mangelhaften Reifen und unterlassene Anmeldung zur Hauptuntersuchung (OLG Stuttgart, Justiz 1981, 25);
6.2 Grobformel zur Unterscheidung von Tateinheit und Tatmehrheit bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen
Bei nacheinander begangenen Verkehrsverstößen ist Tateinheit dann gegeben, wenn
- eine Dauerordnungswidrigkeit vorliegt (z. B. ununterbrochene Überschreitung einer einzigen bestimmten Geschwindigkeitsbegren-zung);
- oder die Handlungen aufgrund natürlicher Handlungseinheit zu einer einzigen Handlung im Rechtssinn miteinander verbunden sind.
Mehrere natürliche Handlungen bilden danach eine natürliche Handlungseinheit, wenn es sich (1) um rechtlich gleichartige Tätig-keitsdelikte handelt, die (2) in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, (3) von einem einheitlichen Willen getragen sind und außerdem (4) nach der Lebensauffassung (bzw. aus der Perspektive eines unbefangenen Drittbeobachters) als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGH NStZ 1990, 490).
Beispiele für Tateinheit:
- Durchfahren eines Geschwindigkeitstrichters mit einheitlich zu hoher Geschwindigkeit (OLG Zweibrücken DAR 2003, 281; Thüringer OLG VRS 108, 270; a. M. Brandenburgisches OLG NStZ 2005, 709);
- Übergang einer Geschwindigkeitsüberschreitung vom Außerorts- in den Innerortsbereich (BayObLG VM 1976, 26);
- Verletzung aufeinander folgender Geschwindigkeitsbegrenzungen (OLG Düsseldorf NZV 1994, 42).
Mehrere Handlungen und damit Tatmehrheit sind dagegen gegeben,
- wenn zwischen den tatbestandlichen Handlungen ein Abschnitt tatbestandslosen Handelns liegt oder
- wenn sich die den Kraftfahrer umgebenden verkehrlichen Verhältnisse so geändert haben, dass ein neuer Verkehrsvorgang vorliegt.
Beispiele für Tatmehrheit:
- mehrere Überschreitungen derselben Höchstgeschwindigkeit, wenn der Kraftfahrer dazwischen nicht nur verkehrsbedingt die Ge-schwindigkeit auf das zulässige Maß oder auf einen unterhalb dessen liegenden Wert reduziert hat (BayObLG DAR 2002, 78; VRS 93, 141; NStZ – RR 1997, 279; Göhler, OWiG, Rn. 17 vor § 19 OWiG. Schleswig-Holsteinisches OLG v. 14.09.1981 (1 Ss OWi 506/81) und vom 26.04.1984 (1 Ss OWi 199/84)
- kontinuierliche Geschwindigkeitsüberschreitung auf unterschiedlichen Straßen (OLG Celle NZV 1995, 197).
7 Höhe der Geldbußen und der Verwarnungsgelder
7.1 Zumessungscharakter der BKatV
Abweichen vom Regelsatz
- Der Bußgeldkatalog stellt Zumessungsregeln für die Bemessung der Geldbuße dar. Sie sind aufgestellt, um für sehr häufig vor-kommende OWi eine gleichmäßige Behandlung durchzusetzen. Je häufiger die Verstöße in der Praxis sind, desto stärker ist eine gewisse Schematisierung notwendig, um unterschiedliche Beurteilungen in allgemeinen Bewertungsfragen durch zahlreiche Ver-waltungsangehörige zu vermeiden. Solche unterschiedlichen Bewertungen könnten aus der Sicht der Betroffenen nicht nachvollzo-gen werden und würden daher auf Unverständnis stoßen. Buß- und Verwarnungsgeldkatalog wollen deshalb aus übergeordnet er-scheinenden Gerechtigkeitserwägungen bei massenhaft vorkommenden Zuwiderhandlungen eine möglichst gerechte Erledigung herbeiführen. In diesem Sinne sind sie für sämtliche Bußgeldbehörden bindend.
- Die Regelfallkonstruktion der BKatV lässt bei Fällen, die sich von der üblichen Begehungsweise unterscheiden, jedoch einen Er-messensspielraum.
Die Bußgeldregelsätze gelten nur, sofern fahrlässige Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt I des Bußgeldka-taloges) oder vorsätzliche Begehungsweise und gewöhnliche Tatumstände (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) vorliegen. Die Buß-geldbehörden sind also verpflichtet, objektive oder subjektive Tatumstände, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als weni-ger schwerwiegend kennzeichnen, zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und somit im Einzelfall die Regelgeldbuße zu un-terschreiten. Die Bußgeldbehörden sind berechtigt, bei Tatumständen, die die Handlung im Vergleich zum Regelfall als schwerwie-gender kennzeichnen, im Einzelfall die Regelgeldbuße zu überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Tatbestände des Abschnittes I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht werden und für diesen Fall kein gesonderter Tatbestand im Abschnitt II des Bußgeldkatalogs geregelt ist.
- Die Buß- und Verwarnungsgeldregelsätze gehen (außer in Nr. 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2 BKat) außerdem davon aus, dass gegen den Betroffenen nicht bereits Eintragungen im FAER vorliegen.
Früher begangene OWi (und Straftaten) können also zum Nachteil des Betroffenen verwertet werden, soweit (in sachlicher und zeit-licher Hinsicht) ein innerer Zusammenhang zu der neuen OWi gegeben ist; jedoch können auch frühere Taten, die nicht zu einer „Vorverurteilung“ geführt haben, zum Nachteil des Betroffenen ins Gewicht fallen, wenn sich daraus in Bezug auf die neue Tat ergibt, dass der Betroffene die in einem bestimmten Bereich geltenden Gebote und Verbote missachtet oder sich auch nur fahrläs-sig wiederholt darüber hinweggesetzt hat, so dass ihm ein gesteigerter Vorwurf anzulasten ist. Für die Bemessung der Geldbuße können Anzahl und Art der Eintragungen im FAER daher Bedeutung haben; die Anzahl der Punkte hingegen ist unerheblich.
7.2 Verfahren beim Abweichen vom Regelsatz
- In den Fällen, in denen von der Regelgeldbuße gem. § 17 OWiG abgewichen wird, ist § 17 OWiG anzugeben. Der entsprechende Hinweis ist in der Mitteilung an das KBA anzugeben (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“).
- In Fällen, in denen anstatt der Regelgeldbuße mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen nur eine Geld-buße in Höhe eines Verwarnungsgeldes verhängt wird, ist § 28a StVG anzugeben. Die entsprechenden Angaben sind in der Mittei-lung an das KBA stets anzugeben (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“). Ferner ist in den Fällen des § 28a StVG lt. SDÜ-VZR-MIT: in „Feldname: BG28A“ der entsprechende Schlüssel aufzunehmen.
7.3 Tatbestandskatalog ergänzt BKatV
Die im Tatbestandskatalog enthaltenen Tatbestände:
- übernehmen die Regelungen der BKatV,
- gliedern die dort enthaltenen Tatbestandsbeschreibungen in häufige Begehungsvarianten auf,
- setzen die allgemeinen Erhöhungsregeln der BKatV um (vgl. Nr. 7.4.3),
- stellen weitere Tatbestände auf, die die BKatV nicht berücksichtigt. (Die Regelsätze sind im Auftrag der Bundesländer vermerkt worden.)
7.4 Wesentliche Regelungen der BKatV
- Auf folgende wesentliche Regelungen der BKatV, die in den einzelnen Tatbeständen bereits berücksichtigt worden sind, wird be-sonders aufmerksam gemacht.
7.4.1 Regelfallkonstruktion
(§ 1 Abs. 2 BKatV, § 3 Abs. 1 BKatV)
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (Ab-schnitt I des Bußgeldkataloges) oder von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen (Abschnitt II des Bußgeldkataloges) ausgehen. Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister sind nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1, 242.2 des Bußgeldkataloges etwas anderes bestimmt ist.
7.4.2 Generelle Regelung zur Erhöhung
(§ 3 Abs. 3 BKatV)
Die Regelsätze erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs des Bußgeldka-taloges.
7.4.3 Erhöhung der Regelsätze
bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro |
mit Gefährdung |
mit Sachbeschädigung |
60 |
75 |
90 |
70 |
85 |
105 |
75 |
90 |
110 |
80 |
100 |
120 |
90 |
110 |
135 |
95 |
115 |
140 |
100 |
120 |
145 |
110 |
135 |
165 |
120 |
145 |
175 |
130 |
160 |
195 |
135 |
165 |
200 |
140 |
170 |
205 |
150 |
180 |
220 |
160 |
195 |
235 |
165 |
200 |
240 |
180 |
220 |
265 |
190 |
230 |
280 |
200 |
240 |
290 |
210 |
255 |
310 |
235 |
285 |
345 |
240 |
290 |
350 |
250 |
300 |
360 |
270 |
325 |
390 |
280 |
340 |
410 |
285 |
345 |
415 |
290 |
350 |
420 |
320 |
385 |
465 |
350 |
420 |
505 |
360 |
435 |
525 |
380 |
460 |
555 |
400 |
480 |
580 |
405 |
490 |
590 |
425 |
510 |
615 |
440 |
530 |
640 |
480 |
580 |
700 |
500 |
600 |
720 |
560 |
675 |
810 |
570 |
685 |
825 |
600 |
720 |
865 |
635 |
765 |
920 |
680 |
820 |
985 |
700 |
840 |
1000 |
760 |
915 |
1000 |
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachschaden zu folgender Erhöhung:
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand von Euro |
mit Sachbeschädigung |
60 |
75 |
70 |
85 |
75 |
90 |
80 |
100 |
100 |
120 |
150 |
180 |
7.4.4 Besondere Erhöhungssätze
(§ 3 Abs. 4 BKatV)
Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgäs-ten ein Tatbestand
1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
2. der Nummern 12.5 oder 12.6 jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
des Bußgeldkataloges verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 55 Euro vor-sieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte.
Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraft-fahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
7.4.5 Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten
(§ 3 Abs. 4a BKatV)
Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkataloges vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorge-sehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist, zu verdoppeln. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet. Die entsprechenden Angaben sind auch in der Mitteilung an das KBA (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) stets anzugeben.
7.4.6 Tateinheit im Bußgeldbereich (vergl. Nr. 6)
(§ 3 Abs. 5 BKatV)
Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkataloges verwirklicht, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.
7.4.7 Nichtmotorisierte Verkehrsteilnehmer
(§ 3 Abs. 6 BKatV)
Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nichtmotorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 55 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteil-nehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 60 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
7.4.8 Fußgänger, Radfahrer
(§ 2 Abs. 4 BKatV)
Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5,00 Euro, bei Radfahrern 15,00 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
7.4.9 Minderung von Verwarnungsgeldregelsätzen
(§ 2 Abs. 5 BKatV)
Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20,00 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außer-gewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20,00 Euro ermäßigt werden.
7.4.10 Tateinheit-Tatmehrheit im Verwarnungsgeldbereich
(§ 2 Abs. 6, 7, 8 BKatV)
Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die jeweils eine Verwarnung mit Verwar-nungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben. Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach versto-ßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.
7.4.11 Erhöhung der Verwarnungsgeld- und der Bußgeldregelsätze
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze (Verwarnungsgeld- und Bußgeldregelsätze) sind bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung angemessen zu erhöhen, soweit diese Merkmale nicht bereits im Tatbestand enthalten sind.
8. Fahrverbot
Alleinige Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Fahrverbotes bei Verkehrsordnungswidrigkeiten bleibt auch unter Geltung der BKatV § 25 StVG (BGH NZV 1992, 117; BGH NZV 1992, 286). Er ist in den Rechtsgrundlagen bei denjenigen Tatbeständen, die mit einem Regelfahrverbot verbunden sind, besonders erwähnt. Außerdem wird, sofern der betreffende Tatbestand in der BKatV enthalten ist, diese zitiert.
Diese Vorschrift der BKatV und § 25 StVG sind auch in den Bußgeldbescheiden stets anzugeben.
Es sind dies bei:
8.1 Grober Verletzung der Pflichten
§ 4 Abs. 1 BKatV, sofern ein Tatbestand
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder
4. der Nummern 244 oder 248
des Bußgeldkataloges verwirklicht wird.
8.2 Beharrlicher Verletzung der Pflichten
§ 4 Abs. 2 BKatV, sofern das Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers verhängt wird. Dabei ist außerdem Folgendes zu beachten:
Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt beispielsweise in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeuges wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Die entsprechenden Angaben sind auch in der Mitteilung an das KBA (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) stets anzugeben.
8.3 Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG
§ 4 Abs. 3 BKatV, sofern das Fahrverbot wegen Verstoßes gegen die Promillegrenze oder das Drogenverbot (Nrn. 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1, 242.2) mit der im BKat vorgesehenen Dauer verhängt wird.
Auf die Angabe des § 25 StVG darf in keinem Falle verzichtet werden. Das gilt auch:
- in den Fällen des § 24a StVG und
- sofern die BKatV für den entsprechenden Tatbestand kein Regelfahrverbot vorsieht, das Fahrverbot aber wegen der Umstände des Einzelfalles verhängt wird.
8.4 Absehen vom Fahrverbot
Wird in den Fahrverbots-Regelfällen der BKatV von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll der für den betreffenden Tatbestand bestimmte Regelsatz angemessen erhöht werden. Es ist § 4 Abs. 4 BKatV (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: RE-GRU“) anzugeben.
8.5 Fahrverbot nach § 25 Abs. 2a StVG
Wird in den Fahrverbots-Fällen das Fahrverbot erst mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft wirksam, so ist (SDÜ-VZR-MIT: „Feldname: REGRU“) § 25 Abs. 2a StVG anzugeben.
9 Angabe der Punktezahl
In der Ausfertigung des Bußgeldbescheides für den Betroffenen sollte die Punktezahl (Anl. 13 zur FeV) mit Hinweis auf die unverbindli-che Bewertung angegeben werden.
10 Auskunft aus dem FAER
(§§ 30, 30a, 30b StVG; §§ 60, 61, 62 FeV)
Für die Entscheidung über die Höhe der Geldbuße und über die Verhängung eines FV im Einzelfall, ist eine Auskunft aus dem FAER einzuholen. Das Verfahren ist in den Standards für die Übermittlung von Anfragen an das VZR und Auskünften aus dem VZR (SDÜ-VZR-ANF) *) geregelt.
11 Mitteilungen an das FAER
(§§ 28, 28a StVG; § 59 FeV)
Inhalt sowie Art und Weise der Datenübermittlung an das FAER sind in den Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das VZR (SDÜ-VZR-MIT) **) geregelt.
* *) Die Standards für die Übermittlung von Anfragen an das VZR und Auskünften aus dem VZR (SDÜ-VZR-ANF) sind im Bundesanzeiger Nr. 27a (Beilage) vom 10.02.2004 sowie im Verkehrsblatt (VkBl.) - Amtsblatt des Bundesministe-riums für Verkehr, Bau- u. Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland 2004 - Heft 1, S. 4 (als Sonderband) - veröffentlicht.
** **) Die Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an die Zentralen Register im Kraftfahrt-Bundesamt (hier: Ver-kehrszentralregister) (SDÜ-VZR-MIT) sind im Bundesanzeiger Nr. 20a (Beilage) S. 1360 ff. vom 30.01.2001 zuletzt geändert in Nr. 188a vom 09.10.2002 sowie im Verkehrsblatt (VkBl.) - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- u. Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland 2000 - Heft 23, S. 680 (als Sonderband) - zuletzt geändert in 2002 - Heft 16, S. 529 ff. (als Sonderband) - veröffentlicht.
10. Sondervergütung, Tantieme, Gratifikation
Die Vereinbarung von Gratifikationszahlungen oder Provisions- bzw. Tantiemezahlungen und sonstigen Zusatzzahlungen muss im Vertrag verbindlich erfolgen. Nach der Rechtsprechung kann zwar die mehrfache Zahlung, wenn sie ohne Vorbehalt erfolgt, bereits einen zukünftigen Vergütungsanspruch auslösen; dieser Zahlungsanspruch ist aber dann in seiner Höhe nach der betrieblichen Übung jeweils variable.
Abreitgeber sollten insbesondere bei der Vereinbarung von Gratifikationen, die Zielabhängig sind bereits mit dem Arbeitsvertrag eine Zielvereinbarung treffen. Diese Zielvereinbarung muss exakt bestimmt sein und auch die entsprechenden Gratifikation ausweisen. Sonderzahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld sollten unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs bzw. dem Vorbehalt der Freiwilligkeit vereinbart werden.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass sie erst dann auf eine Gratifikation vertrauen können, wenn diese im Arbeitsvertrag genau bestimmt und nicht unter Vorbehalt gestellt ist.
Nach § 4a Entgeltvorauszahlungsgesetz können Gratifikationen und sonstige zusätzliche Leistungen zum laufenden Arbeitsentgelt für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit zum Bespiel wegen Erkrankung gestrichen oder gekürzt werden. Ein solches Kürzungsrecht ist dem Arbeitgeber allerdings nur gewährt, wenn im Arbeitsvertrag eine sogenannte Kürzungsklausel vereinbart ist, nach der die Sondervergütung bei Fehlzeiten gekürzt werden kann.
Zusätzlich kann vereinbart werden, dass Sonderzahlungen, wie Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld an den Bestand des Arbeitsverhältnisses über ein gewisses Datum während des laufenden Jahres hinaus geknüpft sind. Vorschüssig geleistete Gratifikationen können unter dem Vorbehalt der Rückzahlung gestellt werden, für den Fall dass das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr ein gewisses Datum nicht erreicht oder aber auf Grund vom Arbeitnehmer zu vertretender fristloser Kündigung des Arbeitgebers oder eigener Kündigung des Arbeitnehmers beendet wird.
Weihnachtsgeld oder 13tes Gehalt kann ebenfalls unter einen Rückzahlungsvorbehalt gestellt werden. Allerdings sind Rückzahlungsvorbehalte bei Gratifikationen bis 100 Euro unzulässig. Das gleiche gilt für Rückzahlungsvorbehalte, die sich über den 30.06 des Folgejahres hinaus erstrecken.
Zulässig ist, Gratifikationen über 100 Euro, die noch nicht ein volles Monatsgehalt betragen, unter einem Rückzahlungsvorbehalt bis zum 31. März des Folgejahres zu stellen. Bei höheren Gratifikationen, die ein Monatsgehalt oder mehr erreichen, ist eine Bindungsfrist bis zum 30.06 des Folgejahres zulässig.
Im Falle der Arbeitnehmerkündigung gilt zur Berechnung der Bindungsfrist nicht der Zeitpunkt der Kündigung, sondern der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Wird eine Kündigung also vor dem maßgeblichen Datum der Bindungsfrist ausgesprochen, dauert das Arbeitsverhältnis aber über diesen Zeitpunkt hinaus an, ist keine Rückzahlung der Gratifikation zu leisten.
weitere Informationen zum Arbeitsvertrag finden Sie hier:
13. Pfändungsklauseln, Abtretungsverbote
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BGH Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 - (Download als PDF Datei)
Neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Höhe der Stundensätze im Rahmen der Reparaturkostenabrechnung nach einem Verkehrsunfall
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.
Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungssätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
Der für das Schadensersatzrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat an seiner bereits im sog. Porsche-Urteil (BGHZ 155, 1) geäußerten Rechtsauffassung festgehalten, dass der Geschädigte seiner Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
Ist dies der Fall, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, sich auf eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt verweisen zu lassen. Dies gilt insbesondere für Fahrzeuge bis zum Alter von 3 Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf andere Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleistungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten.
Auch bei älteren Kraftfahrzeugen kann es für den Geschädigten unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Geschädigte konkret darlegt, dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch eine konkrete Reparaturrechnung belegt.
Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts bereits deshalb aufzuheben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil dieses zur Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hatte.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 53/09
BGB §§ 249 Hb, 254 Abs. 2 A
a) Der Geschädigte darf seiner (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (Bestätigung des Senats-urteils BGHZ 155, 1 ff.).
b) Will der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.
c) Zur Frage, unter welchen Umständen es dem Geschädigten gleichwohl unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen.
BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - LG Würzburg, AG Würzburg
- 2 -
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Wellner und Stöhr sowie die Richterin von Pentz für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 21. Januar 2009 (nicht: 17. Dezember 2008 - insoweit wird der verkündete Tenor berichtigt, § 319 ZPO) aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsver-fahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall geltend. Dabei wurde das Fahrzeug des Klägers, ein zum Unfallzeitpunkt ca. 9 ½ Jahre alter VW Golf mit einer Laufleistung von über 190.000 km, beschädigt.
Die Haftung des Beklagten steht dem Grunde nach außer Streit. Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob sich der Kläger im Rahmen der fiktiven
- 3 -
Abrechnung seines Fahrzeugschadens auf niedrigere Stundenverrechnungs-sätze einer ihm vom Schädiger bzw. von dessen Haftpflichtversicherer benannten "freien Karosseriefachwerkstatt" verweisen lassen muss oder ob er auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Sachverständigengutachtens die Stunden-verrechnungssätze einer markengebundenen VW-Fachwerkstatt erstattet verlangen kann.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagtenfahrzeugs hat die Stundenverrechnungssätze (Arbeitslohn und Lackierkosten) entsprechend den günstigeren Preisen der benannten freien Reparaturwerkstatt um insgesamt 220,54 € gekürzt. Dieser Differenzbetrag nebst Zinsen ist Gegenstand der vorliegenden Klage.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die zugelassene Berufung des Klägers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage antragsgemäß stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte eine Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass ein Geschädigter auch bei fiktiver Abrechnung der Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen dürfe und sich nicht auf etwa günstigere Stundenverrechnungssätze einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen lassen müsse. Zwar habe der Bundesgerichtshof in seinem "Porsche-Urteil"
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vom 29. April 2003 - VI ZR 398/02 - BGHZ 155, 1 ff. ausgeführt, dass der Geschädigte, der eine ihm mühelos und ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit habe, sich auf diese verweisen lassen müsse. Auch könne im Streitfall davon ausgegangen werden, dass die Reparaturarbeiten durch die seitens des Haftpflichtversicherers des Beklagten benannte Werkstatt "rein technisch betrachtet" gleichwertig erbracht werden könnten. Jedoch könne bei der Ermittlung der Reichweite des Begriffs der "Gleichwertigkeit" im Sinne der vorgenannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht allein auf die technische Vergleichbarkeit abgestellt werden. Vielmehr müsse der in der Praxis honorierte wertbildende Faktor einer Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt Berücksichtigung finden, um der Dispositionsbefugnis und der dem Geschädigten zustehenden Ersetzungsbefugnis in ausrei-chender Weise gerecht zu werden.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend von dem Senatsurteil BGHZ 155, 1 ff. (sog. Porsche-Urteil) ausgegangen, in welchem der Senat entschieden hat, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten abrechnet, der Schadensberechnung grundsätzlich die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen darf.
Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte vom Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender
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Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (vgl. Se-natsurteile BGHZ 61, 346, 349 f.; 132, 373, 375 f.; vom 4. Dezember 1984 - VI ZR 225/82 - VersR 1985, 283, 284 f. und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568). Der Geschädigte leistet im Reparaturfall dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (vgl. Senatsurteil BGHZ 155, 1,3). Wählt der Geschädigte den vorbeschriebenen Weg der Schadensberechnung und genügt er damit bereits dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, so begründen besondere Umstände, wie das Alter des Fahrzeuges oder seine Laufleistung keine weitere Darlegungslast des Geschädigten.
2. In seinem Urteil BGHZ 155, 1 ff. ist der Senat dem dortigen Berufungsgericht vom Ansatz her allerdings auch in der Auffassung beigetreten, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne Weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. Rechnet der Geschädigte - konkret oder fiktiv - die Kosten der Instandsetzung als Schaden ab und weist er die Erforderlichkeit der Mittel durch eine Reparaturkostenrechnung oder durch ein ordnungsgemäßes Gutachten eines Sachverständigen (vgl. BGHZ, aaO S. 4) nach, hat der Schädiger die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB ergibt.
a) Welche konkreten Anforderungen in diesem Zusammenhang an eine "gleichwertige" Reparaturmöglichkeit zu stellen sind, konnte im vorgenannten Senatsurteil offen bleiben, weil der dort vom Berufungsgericht der Schadensab-
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rechnung zugrunde gelegte abstrakte Mittelwert der Stundenverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als statistisch ermittelte Rechengröße nicht den zur Wiederherstellung erforderlichen Betrag repräsentierte. Im vorliegenden Fall ist die Frage jedoch von Bedeutung, weil nach dem im Streitstand des Berufungsurteils referierten Vortrag des Beklagten die aufgezeigte, dem Kläger ohne Weiteres zugängliche Karosseriefachwerkstatt in der Lage ist, die Reparatur ebenso wie jede markengebundene Fachwerkstatt durchzuführen. Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - die vom Kläger zulässigerweise (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO) mit Nichtwissen bestrittene technische Gleichwertigkeit der Reparatur, ohne Feststellungen zu treffen, lediglich unterstellt hat, ist hiervon für die rechtliche Prüfung auszugehen.
b) Die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es dem Geschädigten im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB bei der (fiktiven) Schadensabrechnung zumutbar ist, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, ist in der Literatur und instanzgerichtlichen Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Überblick über den Meinungsstand etwa Figgener NJW 2008, 1349 ff. und NZV 2008, 633 f.; Rütten, SVR 2008, 241 ff.; Balke SVR 2008, 56 ff.; Zschieschack NZV 2008, 326 ff.; Eggert Verkehrsrecht aktuell 2007, 141 ff.; Engel DAR 2007, 695 ff.; Nugel ZfS 2007, 248 ff. und Wenker VersR 2005, 917 ff.).
c) Nach Auffassung des erkennenden Senats ist eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer Totalreparation als auch dem Interesse des Schädigers an einer Geringhaltung des Schadens angemessen Rechnung trägt.
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aa) Die Zumutbarkeit für den Geschädigten, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen, setzt - wovon auch das Berufungsgericht ausgegangen ist und was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird - jedenfalls eine technische Gleichwertigkeit der Reparatur voraus. Will der Schädiger mithin den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht. Dabei sind dem Vergleich die (markt-)üblichen Preise der Werkstätten zugrunde zu legen. Das bedeutet insbesondere, dass sich der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des Schädigers verweisen las-sen muss. Andernfalls würde die ihm nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die ihm die Möglichkeit der Schadensbehebung in eigener Regie eröffnet (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f.; vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457; vom 6. April 1993 - VI ZR 181/92 - VersR 1993, 769 und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - VersR 2005, 1448, 1449). Dies entspricht dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes, nach dem der Geschädigte Herr des Restitutionsgeschehens ist und grundsätzlich selbst bestimmen darf, wie er mit der beschädigten Sache ver-fährt (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194 f. und vom 12. Juli 2005 - VI ZR 132/04 - aaO).
bb) Steht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze die Gleichwertigkeit der Reparatur zu einem günstigeren Preis fest, kann es für den Geschädigten gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht unzumutbar sein, eine Reparaturmöglichkeit in dieser Werkstatt in Anspruch zu nehmen.
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Dies gilt vor allem bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren. Denn bei neuen bzw. neuwertigen Kraftfahrzeugen muss sich der Geschädigte im Rahmen der Schadensabrechnung grundsätzlich nicht auf Reparaturmöglichkeiten verweisen lassen, die ihm bei einer späteren Inanspruchnahme von Gewährleis-tungsrechten, einer Herstellergarantie und/oder von Kulanzleistungen Schwierigkeiten bereiten könnten. Im Interesse einer gleichmäßigen und praxisgerechten Regulierung bestehen deshalb bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jah-ren grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken gegen eine (generelle) tatrichterliche Schätzung der erforderlichen Reparaturkosten nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt.
cc) Bei Kraftfahrzeugen, die älter sind als drei Jahre, kann es für den Geschädigten ebenfalls unzumutbar sein, sich im Rahmen der Schadensabrechnung auf eine alternative Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen. Denn auch bei älteren Fahrzeugen kann - wie vom Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen - die Frage Bedeutung haben, wo das Fahrzeug regelmäßig gewartet, "scheckheftgepflegt" oder ggf. nach einem Unfall repariert worden ist. Dabei besteht - wie entsprechende Hinweise in Verkaufsanzeigen belegen - bei einem großen Teil des Publikums insbesondere wegen fehlender Überprüfungsmöglichkeiten die Einschätzung, dass bei einer (regelmäßigen) Wartung und Reparatur eines Kraftfahrzeugs in einer markengebundenen Fachwerkstatt eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist. Deshalb kann auch dieser Umstand es rechtfertigen, der Schadensabrechnung die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fach-werkstatt zugrunde zu legen, obwohl der Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer dem Geschädigten eine ohne Weiteres zugängliche, gleichwertige und günstigere Reparaturmöglichkeit aufzeigt. Dies kann etwa auch dann der Fall sein, wenn der Geschädigte konkret darlegt (zur sekundären Darlegungslast
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vgl. etwa Senatsurteil BGHZ 163, 19, 26), dass er sein Kraftfahrzeug bisher stets in der markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen oder - im Fall der konkreten Schadensberechnung - sein besonderes Interesse an einer solchen Reparatur durch die Reparaturrechnung belegt. Dabei kann der Tatrichter u.a. nach § 142 ZPO anordnen, dass der Geschädigte oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich der Geschädigte bezogen hat, etwa das "Scheckheft" oder Rechnungen über die Durchführung von Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, vorlegt.
3. Nach diesen Grundsätzen kann das Berufungsurteil nicht Bestand haben. Da der Kläger keine erheblichen Umstände dargetan hat, nach denen ihm eine Reparatur seines 9 ½ Jahre alten Fahrzeugs außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt auch unter dem Gesichtspunkt seiner Schadensminderungspflicht unzumutbar sein könnte, war der Beklagte nicht daran gehindert, den Kläger auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit zu verweisen. Im Streitfall war das Urteil des Berufungsgerichts mithin aufzuheben und
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an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil das Berufungsgericht zur Frage der Gleichwertigkeit der aufgezeigten alternativen Reparaturmöglichkeit noch keine Feststellungen getroffen hat.
Galke Zoll Wellner
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 10.07.2008 - 16 C 1235/08 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 42 S 1799/08 -