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Rechtsthemen

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Radarmessung anzweifeln — wenn die Technik versagt.

Radarfallen sind technisch komplex. Methodische Fehler bei Doppler-Verschiebung, Winkelmessung, Reflexion machen oft den Bescheid unverwertbar. Wir kennen die Schwachstellen.

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Radar — technische Erläuterung 2026: Funktionsweise, Fehlerquellen, Verteidigung

Aktualisiert am 29.05.2026  •  Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht  •  Lesezeit: 5 Minuten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Radar (Radio Detection and Ranging) misst Geschwindigkeit über die Doppler-Verschiebung reflektierter Radiowellen. Voraussetzung: Kosinus-Effekt berücksichtigen (Winkel zwischen Strahl und Fahrzeug). Typische Fehlerquellen: falscher Aufstellwinkel, Reflexion an Leitplanken/anderen Fahrzeugen, Mehrwege-Empfang, elektromagnetische Interferenzen. Bekannte Geräte: Multanova 6F, Mesta 208, Traffistar S350 — jedes mit eigenen Schwachstellen. Bei sorgfältiger Verteidigung mit Akteneinsicht und Sachverständigem werden Messfehler regelmäßig nachgewiesen.

Inhalt dieser Seite

  1. Was ist Radar?
  2. Doppler-Effekt — die Grundlage
  3. Kosinus-Effekt & Aufstellwinkel
  4. Typische Fehlerquellen
  5. Bekannte Geräte
  6. Verteidigungs-Ansatzpunkte
  7. Häufige Fragen

1. Was ist Radar?

Radar (Radio Detection and Ranging) ist ein Erkennungs- und Ortungsverfahren, das hochfrequente Radiowellen (Mikrowellen) aussendet. Die Wellen werden vom Zielobjekt reflektiert und vom Radargerät wieder empfangen. Aus der Frequenzverschiebung der reflektierten Wellen (Doppler-Effekt) wird die Geschwindigkeit berechnet.

2. Doppler-Effekt — die Grundlage

Bewegt sich das gemessene Fahrzeug auf das Radargerät zu, ist die reflektierte Frequenz höher als die ausgesendete. Die Differenz (Doppler-Verschiebung) ist proportional zur Geschwindigkeit. Mathematisch: v = c · Δf / (2 · f₀ · cos α) — mit c als Lichtgeschwindigkeit, f₀ als Sendefrequenz, Δf als Doppler-Verschiebung, α als Winkel zwischen Strahl und Fahrzeugbewegung.

3. Kosinus-Effekt & Aufstellwinkel

Der Kosinus-Effekt ist entscheidend: Je größer der Winkel zwischen Radarstrahl und Fahrzeugbewegung, desto kleiner der gemessene Wert. Daher gilt:

  • Typischer Aufstellwinkel: 20–22° zur Fahrbahn
  • Bei korrekter Eichung wird der Kosinus-Effekt im Gerät kompensiert
  • Bei falscher Aufstellung kann der Messwert zu hoch ausfallen — zu Ihren Gunsten anfechtbar

4. Typische Fehlerquellen

  1. Falscher Aufstellwinkel: Bei abweichender Winkelstellung Messwert verfälscht
  2. Reflexion an Leitplanken: Mehrwege-Empfang führt zu Fehlmessungen
  3. Mehrere Fahrzeuge im Messstrahl: Zuordnung des Messwerts unklar
  4. Elektromagnetische Interferenzen: Andere Sender im Umfeld stören
  5. Wetter: Starker Regen kann Reflexionsverhalten ändern
  6. Falsche Sollgeschwindigkeit: Eichung wurde nicht durchgeführt
  7. Veraltete Gerätesoftware: Bei manchen Geräten bekannt

5. Bekannte Geräte

  • Multanova 6F: Klassisches Stativ-Radar. Winkelproblematik bekannt
  • Mesta 208: Stationäres Gerät. Software-Schwachstellen dokumentiert
  • Traffistar S350: Stationäre Anlage mit Foto. Verkehrslagen-Problem
  • Mobile Blitzer-Anhänger: Aufstellungs-Kontrollen häufig fehlerhaft

6. Verteidigungs-Ansatzpunkte

  1. Eichschein prüfen (gültig, korrekt durchgeführt?)
  2. Aufstellungswinkel kontrollieren
  3. Schulungsnachweis des Messpersonals
  4. Bei zweifelhafter Methodik: Sachverständigengutachten beauftragen
  5. Identifikation des Fahrers auf dem Blitzerfoto angreifen
  6. Toleranz prüfen (mindestens 3 km/h oder 3 %)

Mehr dazu: Radarfalle geblitzt  •  JVC/Piller CG-P50E Messfehler

Akute Frage? Telefon 0211 / 280 646 0 oder WhatsApp Direkt-Chat. Kostenlose Ersteinschätzung innerhalb 24 Stunden.

Häufige Fragen (FAQ)

Wie funktioniert Radar bei Geschwindigkeitsmessungen?
Über den Doppler-Effekt: Die Frequenzverschiebung der reflektierten Radiowellen wird gemessen und zur Geschwindigkeit umgerechnet. Voraussetzung: Korrekter Aufstellwinkel (Kosinus-Effekt).

Welche Fehlerquellen hat Radar?
Falscher Aufstellwinkel, Reflexion an Leitplanken, Mehrwege-Empfang, andere Fahrzeuge im Messstrahl, elektromagnetische Interferenzen, Wetter, veraltete Software.

Was ist der Kosinus-Effekt?
Je größer der Winkel zwischen Radarstrahl und Fahrzeugbewegung, desto kleiner der gemessene Wert. Bei korrekter Eichung wird er kompensiert. Falsche Aufstellung kann den Messwert verfälschen.

Welche Radargeräte sind häufig im Einsatz?
Multanova 6F (Stativ), Mesta 208 (stationär), Traffistar S350 (stationäre Anlage), mobile Blitzer-Anhänger. Jedes mit eigenen Schwachstellen.

Wie hoch ist die Toleranz bei Radar?
Mindestens 3 km/h bei Geschwindigkeiten bis 100 km/h, darüber 3 %. Bei manchen Geräten/Aufstellungsbedingungen höher.

Lohnt sich Einspruch bei Radarmessung?
Häufig ja — besonders bei Fahrverbot oder hohen Bußgeldern. Methodische Fehler, Aufstellungsmängel und Identifikationsprobleme machen Bescheide oft angreifbar.

Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht — Kanzlei Momberger Düsseldorf

Henrik Momberger — Fachanwalt für Verkehrsrecht

Inhaber der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Seit über 25 Jahren spezialisiert auf Verkehrsrecht. Acht Fachanwälte für Verkehrsrecht im Team. ADAC-Vertragsanwalt.

Höherweg 101, 40233 Düsseldorf  •  0211 / 280 646 0  •  ramom.de

Rotlichtverstoß

Haben Sie Fragen zum Rotlichtverstoß - Fahren über Rot - Fahren bei Rot,  lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Im Rahmen des sogenannten Rotlichtverstoß - Fahren über Rot - spielt die Dauer der Rotlichtzeit eine entscheidende Rolle. Zeigte die Ampel bereits länger als eine Sekunde rot, als die Haltelinie überfahren wurde, handelt es sich um einen qualifizierten Rotlichtverstoß, der in der Regel ein Fahrverbot nach sich zieht.

Auch hier kommt es mithin entscheiden darauf an, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Rotlichtphase nicht 1,1 Sekunden, sondern eben nur 1,0 Sekunden oder weniger betrug.

Dem Betroffenen muss der in Rede stehende Rechtsverstoß (Fahren über Rot) - mithin auch die Richtigkeit des vorgeworfenen Meßergebnisses - ohne Zurückbleiben vernünftiger Zweifel nachgewiesen werden. Es gilt also Zweifel zu schüren. Hierfür gibt es diverse Ansatzpunkte. Angefangen bei dem Messverfahren selbst, dem verwendeten Gerät über den Aufbau der Mesststation bis hin zur Durchführung der eigentlichen Messung.

Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn der Erlass des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.

Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert. Lassen sich nicht alle Konsequenzen des Rotlichtverstoßes (Fahren über Rot) verhindern, so sind diese doch zu minimieren.

Haben Sie Fragen zum Rotlichtverstoß - Fahren über Rot - Fahren bei Rot,  lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht

Überwachungs-Gerät erkannt? Schwachstellen nutzen.

Lichtschranken, Lasermessung, Induktionsschleifen — jede Technik hat typische Fehler. Wir prüfen Bescheid und Akte. Verkehrsrechtsschutz zahlt.

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Radarfalle Überwachungstechnik 2026: Lichtschranke, Laser, Induktion — wie sie funktionieren

Aktualisiert am 29.05.2026  •  Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht  •  Lesezeit: 5 Minuten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Im Straßenverkehr werden verschiedene Überwachungstechniken eingesetzt: Lichtschrankenmessanlagen (z. B. eso µP 80), Lasermessgeräte, Induktionsschleifen, Section Control. Jede Technik hat spezifische Funktionsweisen und Schwachstellen. Wichtigster Punkt: Die Messung muss geeicht, korrekt aufgestellt und durch geschultes Personal bedient sein. Bei sorgfältiger Verteidigung mit Akteneinsicht werden Schwächen aufgedeckt — und der Bescheid häufig aufgehoben.

Inhalt dieser Seite

  1. Übersicht Messverfahren
  2. Lichtschrankenmessung (eso µP 80)
  3. Lasermessung (LR90, LTI 20-20)
  4. Induktionsschleifen
  5. Section Control
  6. Verteidigung
  7. Häufige Fragen

1. Übersicht Messverfahren

  • Radar: Doppler-Verschiebung — siehe Radar — technische Erläuterung
  • Lichtschranke: Unterbrechung von Infrarotstrahl
  • Laser: Zeitmessung des reflektierten Laserstrahls
  • Induktionsschleifen: Magnetfeldänderung durch das Fahrzeug
  • Section Control: Streckenmessung über zwei Punkte
  • ProViDa: Nachfahren mit kalibriertem Tacho

2. Lichtschrankenmessung (eso µP 80)

Bei der eso µP 80 handelt es sich um eine Lichtschrankenmessanlage, bestehend aus Sender und Empfänger mit je drei Fotoelementen, die gegenüberliegend positioniert werden.

Funktion: Zwischen Sender und Empfänger fließt ein konstanter Infrarotlichtstrom. Wird der Strahl durch das Fahrzeug unterbrochen, entsteht ein Impuls. Die Messstrecke beträgt 0,5 Meter. Aus der Unterbrechungszeit wird die Geschwindigkeit berechnet.

Schwachstellen:

  • Verwechslung bei mehreren Fahrzeugen im Messstrahl
  • Reflexionen an Karosserie verfälschen Messung
  • Bei dichtem Verkehr oft nicht eindeutig zuordenbar

3. Lasermessung (LR90, LTI 20-20)

Lasermessgeräte messen die Zeit zwischen Aussendung und Rückkehr eines Laserimpulses. Aus der Zeitdifferenz wird die Geschwindigkeit über die Frequenz-Modulation berechnet.

Schwachstellen:

  • Anvisieren falsches Fahrzeug: Bei Handlaser kann der Strahl auf das falsche Auto treffen
  • Reflexionsprobleme an Nummernschildern
  • Zitterhand des Bedienpersonals
  • Bei Geräten ohne Foto: keine Identifikation des Fahrzeugs

4. Induktionsschleifen

In die Fahrbahn eingelassene Drahtschleifen erzeugen ein Magnetfeld. Das überfahrende Fahrzeug verändert das Magnetfeld — diese Änderung wird gemessen.

Schwachstellen:

  • Verlegung und Abstand der Schleifen
  • Eichung der Geschwindigkeitsberechnung
  • Bei TraffiStar S350: bekannte Software-Probleme

5. Section Control

Die Geschwindigkeit wird über eine Strecke gemessen — zwei stationäre Anlagen erfassen Eintritt und Austritt. Aus der Zeit und Strecke wird die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet.

Schwachstellen:

  • Identifizierung an beiden Messstationen muss zweifelsfrei sein
  • Verfassungsrechtliche Bedenken (Datenschutz)
  • Bei Fahrerwechsel zwischen Messstationen wirkungslos

6. Verteidigung

  1. Akteneinsicht beantragen — komplettes Messprotokoll prüfen
  2. Eichschein und Schulungsnachweis verlangen
  3. Aufstellungsprotokoll auf Mindestabstand und Winkel prüfen
  4. Bei zweifelhafter Methodik: Sachverständigengutachten
  5. Identifikation des Fahrers angreifen

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Häufige Fragen (FAQ)

Welche Überwachungstechniken werden eingesetzt?
Radar, Lichtschranke (eso µP 80), Laser (LR90, LTI 20-20), Induktionsschleifen (TraffiStar S350), Section Control, ProViDa-Nachfahren. Jede Technik mit eigener Funktionsweise und Schwachstellen.

Wie funktioniert die Lichtschrankenmessung?
Sender und Empfänger gegenüber positioniert, Infrarotstrahl dazwischen. Fahrzeug unterbricht den Strahl, daraus wird über Zeitdifferenz die Geschwindigkeit auf der 0,5-m-Messstrecke berechnet.

Was ist Section Control?
Streckenmessung: Zwei stationäre Anlagen erfassen Eintritt und Austritt eines Fahrzeugs auf einer definierten Strecke. Aus Zeit und Strecke wird die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet.

Welche Schwachstellen hat die Lasermessung?
Anvisieren des falschen Fahrzeugs, Reflexionsprobleme an Nummernschildern, Zitterhand des Personals, fehlende Foto-Identifikation bei manchen Geräten.

Lohnt sich Einspruch bei Überwachungstechnik-Bescheiden?
Häufig ja. Die technische Komplexität bietet viele Ansatzpunkte. Mit Akteneinsicht durch den Fachanwalt lassen sich Methodikfehler, Aufstellungs- und Eichungsprobleme nachweisen.

Henrik Momberger, Fachanwalt für Verkehrsrecht — Kanzlei Momberger Düsseldorf

Henrik Momberger — Fachanwalt für Verkehrsrecht

Inhaber der Kanzlei Momberger Rechtsanwälte in Düsseldorf. Seit über 25 Jahren spezialisiert auf Verkehrsrecht. Acht Fachanwälte für Verkehrsrecht im Team. ADAC-Vertragsanwalt.

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Haben Sie Fragen zur Geschwindigkeitsmessung, lassen Sie sich ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 31 km/h, außerorts um 41 km/h oder mehr überschritten, droht in der Regel ein Fahrverbot von einem bis zu drei Monaten. Oft wird übersehen, dass auch ein Fahrverbot droht, wenn innerhalb eines Jahres die zulässige Höchstgeschwindigkeit zwei Mal um mehr als 25 km/h überschritten wird. Häufig kommt es also darauf an, das entscheidende Gericht davon zu überzeugen, dass die gefahrene Geschwindigkeit nur 1 - 2 km/h weniger betrug. Zunächst aber wird geprüpft, ob die Geschwidigkeitsmessung überhaupt verwertbar und fehlerfrei war. Schon kleine Fehler bei der Geschwindigkeitsmessung können zur Folge haben, dass das Gericht höere Toleranzabzüge bei der Geschwindigkeitsmessung vornimmt.

Wurde eine Messung fehlerfrei durchgeführt und steht ein Fahrverbot im Raum, gilt es Strategien mit der Mandantschaft zu erörtern, die dazu führen, dass der Staat ausnahmsweise auf die Verhängung eines Fahrverbotes verzichtet. Ferner kann auch der Zeitpunkt der Abgabe des Führerscheins beeinflusst werden, wenn die Abwendung des Fahrverbotes nicht in Betracht kommt.


Damit eine Bewertung der Situation erfolgen kann, muss zunächst die entsprechende Akte der Behörde angefordert werden (Bußgeldakte). Dies kann nur der Rechtsanwalt, der hierfür eine Vollmacht benötigt. Spätestens nach Eingang der Akte wird dann in einem Gespräch mit dem Mandanten diesem die mögliche Konsequenz der angeblichen Tat und die Vorgehensweise erläutert.

Welche Arten der Geschwindigkeitsmessung gibt es? 

Mehr zu: Überwachungstechnik - wie funktionieren Radarfallen


- Radarmessverfahren (mehr dazu hier!)
- Lasermessverfahren einschließlich Infrarotmessung
- Lichtschrankenmessverfahren
- Koaxialkabelmessung
- Induktionsschleifenmessverfahren
- Verkehrsvideomessverfahren
- Verkehrskontrollmessverfahren mit Videostoppuhr
 
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Geschwindigkeitsmessung aus dem Auto heraus 
Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren werden meistens mit einem geeichten Geschwindigkeitsmesser durchgeführt oder es wird ein geeichter Tachometer verwendet. Wird ein nicht justierter Tachometer zur Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung verwendet, so sind Toleranzabzüge von mindestens 20 % der abgelesenen Geschwindigkeit vorzunehmen. Bei der Messung mittels Nachfahren muss die Messung über eine Mindeststrecke und einen Mindestabstand erfolgen. Die dabei einzuhaltenden Werte divergieren je nach Länderrichtlinie und Rechtsprechung, sowie nach dem zum Einsatz gebrachten Messverfahren. Toelranzabzüge von mehr als 5 % müssen nur erfolgen, wenn es sich um kein standardisiertes Messverfahren handelt. Standardisierte Geschwindigkeitsmessungen mit eichpflichtigen Videonachfahrsystemen sind z. B. Pro-ViDa, ProofSpeed, PDRS 1245, Police-Pilot-System. 
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Geschwindigkeitsmessung mittels Lasermessgerät 
Bei der Lasermessung wird in den meisten Fällen der angebliche Verstoß nicht fotodokumentarisch erfasst. Dies führt dazu, dass dem Messbeamten volles Vertrauen geschenkt werden muss. Da es sich dabei auch nur um einen Mensch handelt, kann es sein, dass es bei der Messung zu Fehlzuordnungen gekommen ist. Fehler können auftreten wegen falscher Justierung des Geräts, Zuordnungsfehler oder Ablesefehler. Insbesondere ist zu beachten, dass sich der Laserstrahl aufweitet, also nicht immer den gleichen Durchmesser besitzt. Pro Hundert Meter Messentfernung weitet sich der Strahl um mindestens 50 cm auf, so das es sich eher um eine Fläche als um einen Strahl handelt. Hier besteht die Gefahr, dass andere Fahrzeuge mit in den Messstrahl geraten. Hinzu kommt, dass nur geschultes Personal Lasermessungen durchführen dürfen. Es handelt sich bei den Messungen mittels Lasermessgeräten in der Regel um standardisierte Messverfahren. 
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Hilfe nach der Geschwindigkeitsmessung 
Hier sind nur einige kurze Grundsätze der Geschwindigkeitsmessung aufgezeigt. Die Geschwindigkeitsmessung bietet viele Angriffspunkte. Technische, hinsichtlich des Einsatzes und der Verwendung des jeweiligen Messgeräts. Unabhängig von der Angriffsfläche, welche die technische Seite bietet, besteht die Möglichkeit der formell juristischen Prüfung des Verfahrens. Möchten Sie erfahren, ob im konkreten Fall Fehler von der Behörde gemacht wurden, sollten Sie einen fachkundigen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Angelegnheit beauftragen. 
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Urteile / Beschlüsse zur Geschwindigkeitsmessung 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Von einem standardisierten Messverfahren kann nur dann gesprochen werden, wenn das Gerät von seinem Bedienungspersonal auch wirklich standardmäßig, d.h. in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs-/Gebrauchsanweisung verwendet wird, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch bei den ihm vorausgehenden Gerätetests. OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05

 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Dass ein Sachverständiger für „Straßenverkehrsunfälle“ und/oder das „Kraftfahrzeugwesen“ auch die zur Beurteilung eines Laser-Mess-Sachverhalts – bei dem es zudem auch noch zu Verstößen gegen einschlägige Bedienungsvorschriften (und dadurch zur Nichteinhaltung der Voraussetzungen der Bauartzulassung und der Geräteeichung) gekommen war – erforderliche Sachkunde auf dem Gebiet der Laser- Messtechnik besitzt, versteht sich nicht von selbst und bedarf daher näherer Darlegung. Unterbleibt dies, leidet das Urteil an einem Darstellungsmangel

OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
 
§§ 261, 267 StPO, § 24 StVG Beweiswürdigung
Das Gericht darf sich dem Gutachten eines Sachverständigen nicht einfach nur pauschal anschließen. Will es seinem Ergebnis ohne Angabe eigener Erwägungen folgen, müssen die Urteilsgründe die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der allgemeine Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung reicht dazu nicht aus.
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005 - 1 Ss 141/05
 
§ 26 I StVG, § 3 StVO, § 77 OWiG Zuständigkeit; Geschwindigkeitsmessung
Die Tatsache, dass die ausgeliehene Person, die die Geschwindigkeitsmessung im Rahmen der kommunalen Verkehrsüberwachung ausübt, gleichzeitig Geschäftsführer des privaten Unternehmens ist, führt nicht zu einem Beweiserhebungsverbot, auf jeden Fall aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. (Ergänzung zu BayObLG DAR 1997, 206 und DAR 1999, 321)
BayObLG, Beschluss vom 21.03.2005 - 2 ObOWi 700/04
 
§ 261StPO, §§ 3 III, 41 II Nr. 7 StVO Tolreanzabzug
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, ist grundsätzlich ein Sicherheitsabschlag von 20% des Messwertes ausreichend ausreichend und erforderlich, um alle denkbaren Fehlerquellen und Ungenauigkeiten der Messung auszugleichen. Weicht das Tatgericht von diesem anerkannten Toleranzabzug ab, bedarf es einer eingehenden auf Tatsachen gestützten Begründung.

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Bußgeldkatalog - Bei Fragen zum Bußgeldkatalog, lassen Sie sich doch ein kostenloses, individuelles Angebot zur schriftlichen Ausarbeitung Ihrer Anfrage zusenden. Sie erhalten für Sie kostenlos ein Angebot zum Preis, Umfang und Dauer der Bearbeitung. Rechtsanwalt Verkehrsrecht  

Bußgeldkatalog

Der deutsche Bußgeldkatalog, korrekt die Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), vom 13. November 2001 beinhaltet die Vorschriften zur Erteilung einer Verwarnung, die Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines Fahrverbotes wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Die nunmehr bundeseinheitlich geltende Verordnung ersetzt die davor geltenden Landesregelungen.

Höhe der Regelsätze

Die dort genannten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehungsweise und gewöhnlichen Tatumständen ausgehen, das heißt eine Bußgeldbehörde oder der Tatrichter können im begründeten Einzelfall abweichende Beträge aussprechen. Bei Bußgeldbeträgen bis 35 € erfolgt nur eine Verwarnung ohne Eintrag in das Verkehrszentralregister in Flensburg (keine „Flensburg-Punkte“), bei Beträgen von 40 € und mehr, ein bis vier Punkte und bei Straftaten fünf bzw. sieben Punkte und ggf. Entziehung der Fahrerlaubnis, Freiheitsstrafe oder Geldstrafe[1].

In manchen Fällen, zum Beispiel bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften, ist im Bußgeldkatalog ein Regelfahrverbot aufgeführt. Das bedeutet, dass ein Fahrverbot – von ein bis drei Monaten je nach Schwere der Tat – grundsätzlich auszusprechen ist und nur im begründeten Einzelfall darauf verzichtet werden kann.

Diese hier jeweils beschriebenen Einzelfälle müssen gut begründet werden. Da in den einzelnen Ländern die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dazu trotz Bundeseinheitlichkeit anders aussieht wird nachfolgend die „ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Praxis“ aufgeführt.

Ständige höchstrichterliche Rechtsprechung und Anwendung in der Praxis

Die Anwendung des Bußgeldkataloges ist in der Praxis meist schwieriger als hier beschrieben. Obgleich der Bußgeldkatalog bundeseinheitlich ist, gibt es in Realität große Unterschiede zwischen den Ländern.

Bayern gilt in Sachen Ordnungswidrigkeiten als strengstes aller Bundesländer. Dort sprach bis vor wenigen Jahren als oberstes Gericht das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) über die Rechtsbeschwerden oder Anträge auf Zulassung der Rechtsbeschwerden gegen die Urteile der Amtsgerichte Recht. Mit der Auflösung des BayObLG übernahm dessen Zuständigkeit in Sachen Ordnungswidrigkeitenrecht in Bayern das Oberlandesgericht Bamberg. Dessen Rechtsprechung scheint bisher aber mit der des BayObLG vergleichbar.

Was in der Praxis die Probleme bereitet, sind nicht die Geldbußen, sondern die Fahrverbote. Derentwegen legen Betroffene regelmäßig Einspruch gegen die Bußgeldbescheide ein und meinen, sie könnten mit einer erhöhten Geldbuße das Fahrverbot wegfallen lassen. Die ständige obergerichtliche Rechtsprechung sagt hierzu:
Ein Fahrverbot kann nur dann in Wegfall kommen, wenn eine drohende Existenzvernichtung nachgewiesen wurde.[2][3]

Eine solche drohende Existenzvernichtung nachzuweisen ist recht schwierig, in der Praxis meistens unmöglich. Daher weichen viele Personen auf die Methode aus, die Rechtsgültigkeit des sogenannten Regelfahrverbots gem. § 4 Abs. 2 der BKatV in Frage zu stellen. Hierzu raten meistens wenig qualifizierte Rechtsanwälte, die nur die BKatV kennen, jedoch nicht die dazugehörende ständige höchstrichterliche Rechtsprechung. In der BKatV steht nur, dass im Falle von zwei Geschwindigkeitsverstößen innerhalb eines Jahres von mindestens 26 km/h ein Fahrverbot ausgesprochen wird. Die Rechtsprechung sagt hierzu allerdings:
Anstatt der Geschwindigkeitsverstöße gelten auch „Verstöße von ähnlich starkem Gewicht“.[4][5][6][7][8]

Auch die simpelste Methode wird angewandt, nämlich die Bestreitung der Fahrereigenschaft. Hier findet man in der Regel kein Gehör. Biometrische Gutachten oder Ähnliches werden häufig abgelehnt, weil die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (oder auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit).

Es ist daher derzeit schwierig, die von der Rechtsprechung praktizierten Grundsätze darzustellen, da sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht entwickelt hat.

Änderung vom 5. Januar 2009

Die Änderung (in Kraft getreten am 1. Februar 2009) soll laut dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung[9] vor allem einen Rückgang der Zahl der Unfalltoten bewirken. Dies soll durch teilweise drastische Verschärfung der Bußgelder für unangepasste Geschwindigkeit, gefährliche Überholvorgänge, Verstöße gegen die Vorfahrt, Rotlicht-Verstöße und wegen zu geringen Abstands erreicht werden.

Änderung ab 1. Mai 2014

Am 1. Mai 2014 ändert sich das Systen drastisch. Der Bußgeldkatalog wird in Gänze an das neue Fahreignungsregister (FAER) angepasst. Künftig reichen schon 8 statt bisher 18 Punkte aus, um die Fahrerlaubnis zu verlieren. Die größte Neuerung besteht darin, dass Ordnungswidrigkeiten, welche keinen Einfluss auf die Verkehrssicherheit haben, nicht mehr zum Erwerb von Punkten in Flensburg führen. Um weiterhin eine entsprechende Strafe zu gewährleisten, werden diese Vergehen zukünftig mit einem höheren Bußgeld belegt. Zum Beispiel wird die Einfahrt in eine Umweltzone ohne Umweltplakette nicht mehr wie zuvor mit 40,00 Euro belangt, sondern nach dem neuen System werden 80,00 Euro fällig. Auch Ordnungswidrigkeiten, die in der aktuellen Fassung mit 40,00 € und einem Punkt geahndet werden, erfahren eine Steigerung im Strafmaß auf 60,00 € um auch weiterhin mit einem Punkt belangt zu werden. Eine Auflistung aller Tatbestände und deren Strafe findet man in der Publikation des Kraftfahrt-Bundesamt[10]. Viele alltägliche Vergehen bleiben jedoch in der Höhe des Bußgeldes gleich, was im Rahmen einer Gegenüberstellung der häufigsten Verstöße des aktuellen Bußgeldkataloges und des Bußgeldkataloges 2014[11] zu sehen ist.

Literatur
•Beck, Wolf-Dieter: Der aktuelle bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, ein ADAC Buch, München, ADAC-Verlag, 2008, ISBN 3-8990-5671-X.
•Ferner: Der neue Bußgeldkatalog, 10. Auflage, Neuwied, 2003, ISBN 3472053771.
•Horst Janiszewski und Hans Buddendiek: Bußgeldkatalog mit Punktsystem, 9. Auflage, München, C. H. Beck, 2004, ISBN 3-4065-2388-9.
•Hermann Lütkes, Wolfgang Ferner und Christine Kramer: Straßenverkehrsrecht, Loseblattwerk, Neuwied, Nomos Verlag, 2006, ISBN 3-472-00161-5.

Dieser Artikel basiert auf dem Artikel http://de.wikipedia.org/wiki/Bu%C3%9Fgeldkatalog aus der freien Enzyklopädie Wikipedia und steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. In der Wikipedia ist eine Liste der Autoren verfügbar.

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§ 1 Bußgeldkatalog
 
  (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung

       (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei

       Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro

       bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.
 
  (2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze, die von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen

        Tatumständen ausgehen.
 
 
§ 2 Verwarnung
 
  (1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.
 
  (2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne

        Verwarnungsgeld in Betracht.
 
  (3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.
 
  (4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der

        Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.
 
  (5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei

        offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.
 
  (6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit

        Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden,

        erhoben.
 
  (7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe

        Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.
 
  (8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig

        sind.
 
 
§ 3 Bußgeldregelsätze
 
  (1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht

        in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.
 
  (2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern

        212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter

        eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnen oder

        Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.
 
  (3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder

        Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im

        Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.
 
  (4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses

        mit Fahrgästen ein Tatbestand 
 
        1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1., 21, 21.1, 212, 214.1, 214.2, 223 oder
 
         2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder
 
         3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,
 
des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35

           Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte, höchstens jedoch auf 475 Euro. Der nach Satz 1

           erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen

           Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen
 
1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder
 
2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224
 
des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.
 
  (5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz

        von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden.

        Dieser kann angemessen erhöht werden, höchstens jedoch auf 475 Euro.
 
  (6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern

        begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere

        Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1

        ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit

        Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.
 
--------------------------------------------------------------------------------
§ 3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 1 geändert, Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 neu gefasst mit Wirkung zum 1. April 2004

          durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs. 2 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung

          vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716).
 
 
§ 4 Regelfahrverbot
 
  (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines Fahrverbots (§ 25 Abs. 1

        Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in

        Betracht, wenn ein Tatbestand
 
1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,
 
2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h

               beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4  oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,
 
3. der Nummern 19.1.1, 21.1, 83.3 oder 89a.2 oder
 
4. der Nummern 132.1, 132.2, 132.2.1 oder 152.1
 
des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort

          bestimmte Dauer festzusetzen.
 
  (2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so

        ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den

        Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße

        rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere

        Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
 
  (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des

        Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des

        Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.
 
  (4) Wird von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als

        Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.
 
--------------------------------------------------------------------------------
§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 geändert mit Wirkung zum 1. April 2004 durch Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117); Abs.

          1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 geändert mit Wirkung zum 1. Mai 2006 durch Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S.

          3716). 


 
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog- Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.
 
 
Punktekatalog bei Owi-Taten, wann gibt es welche Punkte Flensburg
 
Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 50,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 60,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
41-50 km/h 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 175,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
61-70 km/h 300,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 425,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften
21-25 km/h 40,- EUR, 1 Punkt
26-30 km/h 50,- EUR, 3 Punkte
31-40 km/h 75,- EUR, 3 Punkte
41-50 km/h 100,- EUR, 3 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
51-60 km/h 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
61-70 km/h 275,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
über 70 km/h 375,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 40,- EUR, 1 Punkt
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 1 Monat Fahrverbot)
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 2 Monate Fahrverbot)
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte
(bei mehr als 100 km/h + 3 Monate Fahrverbot)
 
bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
weniger als 5/10 des halben Tachowertes 60,- EUR, 2 Punkte
weniger als 4/10 des halben Tachowertes 100,- EUR, 3 Punkte
weniger als 3/10 des halben Tachowertes 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
weniger als 2/10 des halben Tachowertes 200,- EUR, 4 Punkte, 2 Monate Fahrverbot
weniger als 1/10 des halben Tachowertes 250,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Überholen
Überholt unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens "Überholverbot" 40,- EUR, 1 Punkt
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 50,- EUR, 3 Punkte
Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 50,- EUR, 3 Punkte
und dabei "Überholverbot"-Verkehrszeichen nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung nicht gefolgt 75,- EUR, 4 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Rotlichtverstoß:
Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil, rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt 50,- EUR; 3 Punkte
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
 
bei schon länger als eine Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens 125,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
mit Gefährdung oder Sachbeschädigung 200,- EUR; 4 Punkte; 1 Monat Fahrverbot
 
Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten 50,- EUR; 3 Punkte
den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet 60,- EUR; 3 Punkte
 
den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen
behindert 60,- EUR; 3 Punkte
gefährdet 75,- EUR; 3 Punkte
 
TÜV / AU
Als Halter Fahrzeug zur Haupt- oder Zwischenuntersuchung nicht angemeldet oder vorgeführt; bei einer Überschreitung des Anmelde- oder Vorführtermins von mehr als acht Monaten 40,- EUR, 2 Punkte
 
Abgasuntersuchung:
Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als acht Monate 40,- EUR, 1 Punkt
 
Alkohol:
ab 0,5 Promille: 250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Drogen:
250,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
bei Eintragung von bereits einer Entscheidung 500,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot

bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen 750,- EUR, 4 Punkte, 3 Monate Fahrverbot
 
Sonstiges:
Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene amtliche oder rote Kennzeichen oder Kurzkennzeichen fehlte 40,- EUR; 1 Punkt
 
Bei laufendem Motor ein Handy zur Benutzung in die Hand genommen 40,- EUR, 1 Punkt

Mit abgefahrenen Reifen gefahren 50 / 75,- EUR; 3 Punkte
 
Im Winter mit Sommerreifen gefahren 20,- EUR, bei Behinderung 40,- EUR, 1 Punkt
 
Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen 50,- EUR; 1 Punkt
 
Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert
bei einem Kind 40,- EUR, 1 Punkt
bei mehreren Kindern 50,- EUR, 1 Punkt
 
Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtsberechtigten gefährdet 50,- EUR, 3 Punkte
 
Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren 40,- EUR, 3 Punkte

Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren
in einer Ein- oder Ausfahrt 50,- EUR, 4 Punkte
auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 100,- EUR, 4 Punkte
auf der durchgehenden Fahrbahn 150,- EUR, 4 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
 
Auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen geparkt 40,- EUR, 2 Punkte
 
Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt 50,- EUR, 2 Punkte
 
Zeichen oder Haltegebot eines Polizeibeamten nicht befolgt 50,- EUR, 3 Punkte
 
Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt 50,- EUR, 1 Punkt 
 
Wenden im Tunnel 40,- EUR, 1 Punkt
 
An einer Schranke nicht gehalten 150,- EUR, 1 Monat Fahrverbot
Eine geschlossene Schranke umfahren 450,- EUR, 3 Monate Fahrverbot

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    • Ich habe ein Auto verkauft...
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    • Vorbeifahren - § 6 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Fahrstreifenbenutzung - § 7 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Vorfahrt - § 8 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren - § 9 StVO Bußgeldkatalog 2014
    • Einfahren und Anfahren - § 10 StVO Bußgeldkatalog 2014
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