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BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14
Kongruenz Maßnahmekosten Bundesagentur und Verdienstausfallschaden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (VI ZR 379/14) über die Frage der Aktivlegitimation eines Klägers im Zusammenhang mit einem Verdienstausfallschaden nach fehlerhaftem Geburtsmanagement zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Abgrenzung zwischen den Leistungen der Bundesagentur für Arbeit und dem Anspruch des Geschädigten auf Ersatz des Verdienstausfalls. Der BGH stellte klar, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruchsübergang nach § 116 SGB X auf den Leistungsträger ausscheidet und der Geschädigte seinen Anspruch selbst geltend machen kann.
Leitsatz
Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten es nicht, die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger zu bejahen, wenn der Geschädigte durch dessen Leistungen nicht schadensfrei gestellt wird.
Sachverhalt
Der Kläger begehrte von der Beklagten die Erstattung eines Verdienstausfallschadens. Er erlitt aufgrund fehlerhaften Geburtsmanagements in der Klinik der Beklagten massive körperliche und geistige Schäden. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach stand außer Streit. Von Oktober 2011 bis einschließlich Dezember 2013 besuchte der Kläger eine Werkstatt für behinderte Menschen, wo er sich zunächst im Eingangsverfahren und anschließend im Berufsbildungsbereich befand. Seit Anfang Januar 2014 war der Kläger im Arbeitsbereich der Werkstatt beschäftigt. Als monatliches Ausbildungsgeld erhielt der Kläger in den ersten 13 Monaten 63 EUR, in den weiteren Monaten bis einschließlich Dezember 2013 75 EUR.
Die von der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträgerin der Werkstatt erbrachten Maßnahmekosten betrugen monatlich mehr als 3.000 EUR. Die Höhe des Verdienstausfallschadens des Klägers – den dieser unter Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie des erhaltenen Ausbildungsgelds berechnet hatte – stand zwischen den Parteien außer Streit. Streitig war alleine die Frage der Aktivlegitimation des Klägers. Die Beklagte vertrat die Auffassung, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei.
Die Entscheidung des BGH
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte dahinstehen, ob die Maßnahmekosten für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt der Schadensgruppe der vermehrten Bedürfnisse oder des Erwerbsschadens, zu dessen Fallgruppe der Verdienstausfallschaden rechnet, zuzuordnen sind (vgl. Senatsurt. v. 27.1.2015 VI ZR 54/14, VersR 2015, 598 Rn. 18 f.) oder die Kriterien beider Fallgruppen erfüllen (vgl. Langenick, NZV 2007, 105, 110).
Der Senat betonte, dass die sogenannte „Gruppentheorie“, wonach im Allgemeinen die für den Regress des Leistungsträgers erforderliche sachliche Kongruenz von Leistung und Schadensersatzanspruch schon dann bejaht wird, wenn beide derselben Schadensgruppe dienen, auf die Aufgabe beschränkt ist, die Schadensregulierung zu erleichtern. Dies macht aber nicht die Prüfung entbehrlich, ob Sinn und Zweck des § 116 SGB X die Geltendmachung des Ersatzanspruchs durch den Leistungsträger anstelle des Geschädigten rechtfertigen.
Ohne dieses Korrektiv könnte das unbillige Ergebnis eintreten, dass der Geschädigte, wenn für ihn ein Versicherungsträger eintritt, trotz eines uneingeschränkten Ersatzanspruchs gegen den Schädiger keine vollständige Schadensdeckung erreicht, wenn die Leistungen des Versicherungsträgers sich zwar der Art nach auf den Schaden beziehen, diesen aber nur zu einem Teil abdecken. Sinn und Zweck des § 116 Abs. 1 SGB X gebieten hier die Geltendmachung des Verdienstausfallschadens durch den Versicherungsträger nicht.
Die Legalzession des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X soll bewirken, dass der Leistungsträger, durch dessen Leistungen der Geschädigte schadensfrei gestellt wird, Rückgriff nehmen kann; der Schädiger soll durch die Sozialleistungen nicht unverdient entlastet werden, zugleich soll eine doppelte Entschädigung des Geschädigten vermieden werden. Ein Übergang des Anspruchs des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfallschadens auf die Bundesagentur für Arbeit wegen deren Leistungen für die Beschäftigung des Klägers im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich der Werkstatt nach §§ 40, 42 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX würde entgegen dieser Intention dazu führen, dass der insoweit nicht schadensfrei gestellte Kläger seinen Verdienstausfallschaden mangels Aktivlegitimation nicht geltend machen könnte.
Ein Geschädigter kann als Erwerbsschaden alle wirtschaftlichen Beeinträchtigungen geltend machen, die er erleidet, weil und soweit er seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann, die also der Mangel der vollen Einsatzfähigkeit seiner Person mit sich bringt (vgl. Senatsurt. v. 25.6.2013 - VI ZR 128/12, a.a.O. Rn. 13; v. 8.4.2008 - VI ZR 49/07, BGHZ 176, 109 Rn. 9; v. 20.3.1984 - VI ZR 14/82, BGHZ 90, 334, 336 f.; siehe auch Senatsbeschl. v. 20.10.2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 7 m.w.N.). Hierzu zählt der vom Kläger geforderte Verdienstausfallschaden.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung des BGH ist für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht von erheblicher Bedeutung. Sie verdeutlicht die Grenzen des Anspruchsübergangs nach § 116 SGB X, insbesondere im Kontext von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob der Geschädigte durch die Leistungen des Leistungsträgers tatsächlich vollständig schadensfrei gestellt wurde. Nur wenn dies der Fall ist, kann der Anspruch auf den Leistungsträger übergehen. Andernfalls bleibt der Geschädigte aktivlegitimiert, seinen Verdienstausfallschaden selbst geltend zu machen. Dies ist insbesondere relevant bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit einer differenzierten Betrachtung der einzelnen Schadenspositionen und der erbrachten Leistungen.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 30. Juni 2015 – VI ZR 379/14 Normen: SGB X § 116Abs. 1, 10; BGB §843 Abs.1; SGBIX §§40, 42 Abs.1 Nr.1 Zwischen den von der Bundesagentur für Arbeit erbrachten Maßnahmekosten für die Fundstelle: VersR 2015, 1048

