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BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12

Beweislast für Mitverschulden eines Fußgängers

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2013 (VI ZR 255/12) befasst sich mit der Frage des Mitverschuldens eines Fußgängers an einem Verkehrsunfall. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Feststellung eines überwiegenden Mitverschuldens und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Haftung der Unfallbeteiligten. Insbesondere wird die Notwendigkeit der Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestands auf Seiten des Geschädigten betont, bevor eine Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB vorgenommen werden kann.

Leitsatz

Die Gefährdungshaftung kann im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten des Geschädigten maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.

Sachverhalt

Der vorliegende Sachverhalt ist dem OCR-Text nicht explizit zu entnehmen. Es wird lediglich festgestellt, dass die Klägerin in erheblich alkoholisiertem Zustand unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Straße überquerte, ohne auf den Fahrzeugverkehr zu achten. Es wird ferner festgestellt, dass die Beklagten nicht den Unabwendbarkeitsbeweis führen konnten.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht ging zutreffend davon aus, dass die Beklagten auch ohne den Beweis eines Verschuldens grundsätzlich aufgrund der Betriebsgefahr des Fahrzeuges für den unfallbedingten Schaden gemäß §§ 7 Abs. 1; 11 S. 2 StVG, § 115 Abs. 1 VVG einzustehen haben, da sie nicht den Beweis der Verursachung durch höhere Gewalt gemäß § 7 Abs. 2 StVG führen konnten. Das Berufungsurteil konnte jedoch keinen Bestand haben, soweit es die Haftung der Beklagten wegen des überwiegenden Verschuldens der Klägerin verneinte. Da die Klägerin weder Halterin noch Führerin eines beteiligten Fahrzeuges war, kam eine Anspruchskürzung nach den §§ 17, 18 StVG nicht in Betracht. Die Beklagten hafteten der Klägerin grundsätzlich als Gesamtschuldner in vollem Umfang.

Die Gefährdungshaftung kann allerdings im Rahmen der Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entfallen, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstellt. Die Abwägung nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB setzt jedoch stets die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf der Seite des Geschädigten voraus. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen und für die Entstehung des Schadens ursächlich geworden sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben außer Betracht zu bleiben.

Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist mithin nur das Verhalten der Klägerin maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment in dem Unfall ursächlich niedergeschlagen hat.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung, dass die Darlegung eines überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten, insbesondere bei Fußgängerunfällen, sorgfältig vorbereitet werden muss. Es ist entscheidend, das grob verkehrswidrige Verhalten des Geschädigten detailliert darzulegen und zu beweisen. Die bloße Vermutung eines Mitverschuldens reicht nicht aus. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des Unfalls und das Verhalten des Geschädigten bewiesen werden, um eine Haftungsreduzierung zu erreichen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Beweisführung und die Notwendigkeit, alle relevanten Fakten vorzutragen und zu belegen, um die Haftungsquote zu beeinflussen. Dies erfordert eine gründliche Unfallrekonstruktion und die Einholung von Sachverständigengutachten, falls erforderlich.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 24. September 2013 – VI ZR 255/12