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BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19

Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlung zur Wiederherstellung der Arbeitskraft

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 2021 (VI ZR 91/19) befasst sich mit der Frage der Zumutbarkeit psychiatrischer Behandlungen im Kontext der Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB im Erwerbsschadenrecht. Der BGH präzisiert die Anforderungen an die Zumutbarkeit einer Therapie zur Wiederherstellung der Arbeitskraft und stellt klar, unter welchen Umständen eine Kürzung des Erwerbsschadens aufgrund unterlassener Behandlung oder Arbeitsaufnahme gerechtfertigt ist. Zudem werden die Auswirkungen von unfallunabhängigen Faktoren auf die Prognose des Erwerbsschadens erörtert.

Leitsatz

a) Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht (Festhalten an Senatsurteil v. 26.9.2006 - VI ZR 124/05 - juris Rn. 9). b) Unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB wird regelmäßig für die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder mit belastenden Nebenwirkungen behafteten medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder jedenfalls Verbesserung der unfallbedingt

Sachverhalt

Der konkrete Sachverhalt, der dem Urteil zugrunde liegt, wird im vorliegenden OCR-Text nicht explizit dargestellt. Es werden lediglich allgemeine rechtliche Grundsätze zur Schadensminderungspflicht und zur Zumutbarkeit von Behandlungen im Kontext des Erwerbsschadens erörtert. Es wird davon ausgegangen, dass der Kläger durch einen Unfall gesundheitliche Beeinträchtigungen erlitten hat, die seine Arbeitsfähigkeit einschränken. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger seinen Schaden durch zumutbare Maßnahmen hätte mindern können, insbesondere durch die Inanspruchnahme einer psychiatrischen Behandlung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellt zunächst fest, dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt, wenn er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen. In diesem Fall sind die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Weiterhin betont der BGH, dass die Zumutbarkeit einer stationären psychiatrischen oder medikamentösen Behandlung zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft entscheidend ist. Der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung setzt voraus, dass dem Geschädigten die Therapie oder sonstige ärztliche Behandlung zumutbar ist oder gewesen wäre.

Dies ist nur der Fall, wenn die Behandlung einfach und gefahrlos ist, nicht mit besonderen Schmerzen verbunden ist und sich die sichere Aussicht auf Heilung oder wesentliche Besserung bietet. Im Rahmen der Ermittlung des Verdienstausfallschadens kann eine ärztliche Behandlung/Therapie nur als zumutbar erachtet werden, wenn die Verbesserung der Gesundheit auch zur Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitskraft führen wird. Eine Obliegenheit zur Verbesserung der Gesundheit und Wiederherstellung oder Verbesserung der Arbeitsfähigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn überhaupt eine Aussicht auf eine erfolgreiche berufliche Tätigkeit – gegebenenfalls auch nach Umschulungs- oder Weiterbildungsmaßnahmen, ebenfalls in Abhängigkeit von der Zumutbarkeit – besteht.

Der Geschädigte kann von der Pflicht, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, entbunden sein, wenn er wegen seiner unfallbedingten Beeinträchtigungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist und deshalb Bemühungen um eine Arbeitsstelle von vornherein aussichtslos wären. Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, indem er es unterlässt, obliegenheitsgerechte Maßnahmen zur Wiederherstellung seiner Arbeitskraft zu ergreifen und einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach der Rechtsprechung des Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen kann.

Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Verdienstes, sondern vielmehr davon ab, welches Einkommen er in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller Umstände, d.h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell früher ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zumutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Aufnahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Der BGH beanstandete, dass das Berufungsgericht bezüglich der Zumutbarkeit einer Therapie der rezidivierenden depressiven Störung nicht alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hatte.

Wechselfälle des Lebens und gegebenenfalls auch eines unbewussten Strebens, sich dem "Lebenskampf" zu entziehen, die eine erhebliche Belastung seiner beruflichen Möglichkeiten auf längere Sicht auch unfallunabhängig befürchten lassen, sind vom Tatrichter bei der für den Erwerbsschaden anzustellenden Prognose zu berücksichtigen. Dies kann sowohl für die Dauer als auch für die Höhe eines Verdienstausfallschadens von Bedeutung sein. Ebenso kann hier ein prozentualer Abschlag von den ohne derartige Risiken zu erwartenden Erwerbseinnahmen in Betracht kommen.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht ist diese Entscheidung von großer Bedeutung. Sie verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Darlegung und den Nachweis der Zumutbarkeit einer medizinischen Behandlung zur Schadensminderung. Anwälte müssen sorgfältig prüfen, ob die vom Geschädigten unterlassenen Maßnahmen tatsächlich zumutbar waren und ob eine realistische Aussicht auf eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit bestand. Die Entscheidung unterstreicht, dass eine quotenmäßige Kürzung des Erwerbsschadens in der Regel unzulässig ist. Stattdessen sind die fiktiven Einkünfte anzurechnen, die der Geschädigte bei zumutbarem Verhalten hätte erzielen können. Zudem ist die Berücksichtigung unfallunabhängiger Faktoren bei der Prognose des Erwerbsschadens von entscheidender Bedeutung, was bei der Mandatsbearbeitung zu berücksichtigen ist. Die Entscheidung bietet eine wertvolle Orientierung für die Argumentation in Erwerbsschadensfällen und bei der Auseinandersetzung mit der Schadensminderungspflicht.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 91/19 Fundstelle: juris