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BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20

Steuerschaden beim Verdienstausfall bei Zusammenveranlagung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 8. Juni 2021 (VI ZR 924/20) die Frage des Steuerschadens bei Verdienstausfall im Rahmen einer Zusammenveranlagung von Ehegatten entschieden. Im Kern ging es darum, ob der Schädiger auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung des Geschädigten zu ersetzen hat, wenn dieser mit seinem Ehepartner zusammen veranlagt wird. Der BGH bejahte dies und bestätigte damit die Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des entstandenen Schadens.

Leitsatz

Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin alle sich aus dem Verdienstausfall der Klägerin sowie aus dem bereits bezahlten Nettoverdienstausfallschaden von 20.000 EUR ergebenden Steuern zu ersetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin, verheiratet und zusammen mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer veranlagt, machte geltend, im Jahr 2017 durch den von der Beklagten geleisteten Ersatz ihres Nettoverdienstausfallschadens einen Steuerschaden von 5.266,56 EUR erlitten zu haben. Die Beklagte hatte hierauf 2.000 EUR gezahlt und bestritt die darüber hinausgehende Ersatzpflicht. Das Amtsgericht gab der Klage auf Zahlung der Differenz von 3.266,56 EUR statt. Die Berufung der Beklagten blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.

Die Entscheidung des BGH

Das Berufungsgericht hatte zu Recht den Steuerschaden der Klägerin unter Berücksichtigung der Zusammenveranlagung mit ihrem Ehemann bestimmt. Die Maßgeblichkeit der Zusammenveranlagung folgt aus §§ 249 Abs. 2 S. 1, 252 S. 1 BGB. Demnach kann der Geschädigte vom Schädiger, der neben entgangenem Nettoverdienst die darauf anfallenden Steuern zu ersetzen hat, den Einkommensteuerbetrag ersetzt verlangen, der sich auf der Grundlage der Zusammenveranlagung ergibt. Der Senat stellte klar, dass die Berechnung des Verdienstausfallschadens das fiktive Nettoeinkommen des Geschädigten zuzüglich aller aus dem Schadensereignis folgenden weiteren Nachteile, einschließlich der auf die Schadensersatzleistung geschuldeten Steuern, umfasst.

Die modifizierte Nettolohnmethode zielt wie die Bruttolohnmethode darauf ab, den "wahren" und "wirklichen" Schaden zu ermitteln. Beide Methoden führen bei richtiger Anwendung zu demselben Ergebnis. Es ist unerheblich, ob das Nettoeinkommen um unfallbedingte Nachteile aufgestockt oder das Bruttoeinkommen um ausgleichspflichtige unfallbedingte Vorteile des Geschädigten im Wege des Vorteilsausgleichs vermindert wird. Entscheidend ist, dass Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie wegen des Schadensfalls nicht mehr anfallen, aus dem Schadensersatzanspruch des Geschädigten ausgegrenzt werden.

Die steuerliche Mehrbelastung der Klägerin ist von der Beklagten zu tragen, da es sich nicht um einen unfall- oder schadensbedingten Vorteil der Klägerin, sondern um einen davon unabhängigen steuerlichen Vorteil der zusammenveranlagten Eheleute handelt. Der Schädiger hat den Geschädigten in steuerlicher Hinsicht so zu nehmen, wie er ist. Eine fiktive Einzelveranlagung des tatsächlich zusammenveranlagten Geschädigten zur Ermittlung eines bloß hypothetischen Steuerschadens würde dem nicht gerecht. Die Maßgeblichkeit des konkreten Steuerschadens unter Berücksichtigung der tatsächlichen Veranlagung ist wertungsneutral und kann sich sowohl zugunsten als auch zulasten von Schädiger und Geschädigtem auswirken.

Gegen die Bezifferung des auf dieser Grundlage anhand der von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ermittelten Steuerschadens wandte sich die Revision nicht.

Praxisbedeutung

Für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht bedeutet diese Entscheidung eine Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung zur vollständigen Kompensation des Schadens. Geschädigte, die mit ihrem Ehepartner zusammen veranlagt werden, können auch die durch die Schadensersatzleistung verursachte höhere Steuerbelastung vom Schädiger ersetzt verlangen. Dies ist bei der Geltendmachung von Verdienstausfallschäden und der Berechnung des Steuerschadens zu berücksichtigen. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der tatsächlichen steuerlichen Verhältnisse des Geschädigten für die Schadensberechnung. Anwälte sollten daher stets die individuelle steuerliche Situation ihrer Mandanten prüfen und bei der Schadensberechnung berücksichtigen. Die Entscheidung unterstreicht die Notwendigkeit, den tatsächlichen Schaden umfassend zu ermitteln und zu liquidieren, ohne fiktive Szenarien zu konstruieren.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 8. Juni 2021 – VI ZR 924/20