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BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06

Feststellungsklage über deliktische Verpflichtung zum Ersatz künftiger Schäden

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss vom 9. Januar 2007 (VI ZR 133/06) die Zulässigkeit einer Feststellungsklage über deliktische Verpflichtungen zum Ersatz künftiger Schäden präzisiert. Im Kern geht es um die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter eine solche Klage erheben kann, um seine Ansprüche auf zukünftigen Schadensersatz durchzusetzen. Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an das Feststellungsinteresse und die Notwendigkeit, die Möglichkeit eines Schadenseintritts zu belegen.

Leitsatz

1. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Ein Feststellungsinteresse ist nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (im Anschluss an Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99).

2. Ein zulässiger Feststellungsantrag ist begründet, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Ob darüber hinaus im Rahmen der Begründetheit eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu verlangen ist (vgl. dazu Senatsurt. v. 16.1.2001 - VI ZR 381/99, a.a.O.; von Gerlach, VersR 2000, 525, 531 f.), bedurfte unter den Umständen des Streitfalls keiner abschließenden Entscheidung.

Sachverhalt

Die Klägerin nahm die Beklagte auf Ersatz von Verdienstausfall aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 26. Juni 2010 in Anspruch. An diesem Tag war die Klägerin als Beifahrerin ihres Ehemanns auf einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Motorrad unterwegs. Das Motorrad wurde von einem Pkw erfasst, der bei der Streithelferin haftpflichtversichert war. Die Klägerin wurde schwer verletzt. Im Verhältnis zwischen dem Ehemann der Klägerin einerseits und dem Fahrer des Pkw sowie der Streithelferin andererseits steht fest, dass die beiden letzteren für den Unfall dem Grund nach voll einstandspflichtig sind. Die am 21. Januar 1981 geborene Klägerin, die vor dem Unfall erwerbstätig war, war seit dem Unfall dauerhaft erwerbsunfähig.

Sie erhielt deshalb von dem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin hat von der Beklagten Ersatz des Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 verlangt, den sie nach Anrechnung von Vorschüssen, die die Streithelferin auf den Verdienstausfallschaden der Klägerin erbracht hat, auf 91.202,73 EUR beziffert hat. Außerdem hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses vom 26. Juni 2010 zu erstatten, einschließlich des Rentenausfalls nach Erreichen der Altersgrenze.

Das Landgericht hat mit Teilgrund- und Teilurteil festgestellt, dass der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Verdienstausfalls für die Jahre 2010 bis 2013 dem Grunde nach gerechtfertigt ist und dass die Beklagte verpflichtet ist, jeden weiteren Verdienstausfall aus Anlass des Unfallereignisses zu ersetzen. Auf die Berufungen der Beklagten und der Streithelferin hat das Oberlandesgericht das Urteil im Wesentlichen bestätigt, klargestellt, dass die festgestellte Ersatzpflicht auch den Rentenausfall erfasst und – nur insoweit den Rechtsmitteln stattgebend – weiter festgestellt, dass der von der Beklagten zu erstattende Gesamtschaden der Klägerin aus dem Unfallereignis auf einen Höchstbetrag von 5 Mio. EUR beschränkt ist.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrte die Beklagte vollständige, die Streithelferin teilweise Klageabweisung.

Die Entscheidung des BGH

Nach den vom BGH dargelegten Grundsätzen hatte das Berufungsgericht Veranlassung, näher darzulegen, aus welchem Grund es die Feststellungsanträge der Klägerin umfassend zurückgewiesen hat. Das beanstandete die Nichtzulassungsbeschwerde mit Erfolg. Der Antrag, die Ersatzverpflichtung der Beklagten für sämtliche materiellen Schäden festzustellen, der mit einem bereits eingetretenen Schaden begründet wurde, war nach den genannten Grundsätzen der Rechtsprechung zulässig; davon war das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen. Der Antrag war auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht unbegründet.

Das Berufungsgericht hatte die Aufklärung zu dem ärztlichen Eingriff für verspätet und den Eingriff dementsprechend als haftungsbegründend für das zugesprochene Schmerzensgeld gewertet. Zugleich war es davon ausgegangen, dass die mit der Operation verbundenen Schmerzen und Beschwerden sowie die daraus folgenden Beeinträchtigungen, insbesondere die psychischen Beeinträchtigungen der Klägerin einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Behandlung bedürften, welche gute Erfolgsaussichten habe. Das Entstehen von Kosten für eine psychosomatische Behandlung und damit die Entstehung eines materiellen Folgeschadens war nach der Lebenserfahrung wahrscheinlich.

Die Kosten einer solchen Behandlung waren mithin ein Folgeschaden des rechtswidrigen Eingriffs, der geeignet war, die begehrte Feststellung zu tragen. Die Klägerin hatte zudem vorgetragen, dass weitere materielle Schäden zu befürchten seien. Hiernach durfte das Berufungsgericht den Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche materiellen Schäden aus der Operation nicht ohne hinreichende Begründung abweisen. Im Ergebnis Entsprechendes galt für die Abweisung der Klage auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftiger immaterieller Beeinträchtigungen. Auch insoweit war ein Feststellungsinteresse zu bejahen, weil ein Grund bestehen konnte, mit dem Eintritt von Spätschäden wenigstens zu rechnen (vgl. Senat, BGHZ 116, 60, 75; Urt. v. 9.4.1991-VI ZR 106/90, VersR 1991, 704, 705).

Das Berufungsgericht konnte auch diese Feststellungsklage nicht ohne weitere tatsächliche Feststellungen als unbegründet abweisen. Es hatte in der nicht ausreichend aufgeklärten und daher rechtswidrigen Operation einen haftungsrechtlich relevanten Eingriff gesehen. Damit lagen die rechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schmerzensgeld vor, wie das Berufungsgericht mit der Zubilligung. Die Revisionen waren teilweise begründet. Sollte es zu einem verbleibenden Rentenkürzungsschaden kommen, für den die Klägerin keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat, könnte sie diesen von der Beklagten erstattet verlangen.

Die auf Ersatz des Rentenausfalls gerichtete Feststellungsklage war in diesem Umfang trotz des Umstandes begründet, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung ungewiss war, ob es nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen zu einem solchen Rentenkürzungsschaden kommen wird.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung des BGH ist von hoher Relevanz für die anwaltliche Praxis im Personenschadenrecht. Sie verdeutlicht, dass Feststellungsklagen auf Ersatz künftiger Schäden auch dann zulässig sind, wenn die konkrete Schadensentstehung noch ungewiss ist, aber die Möglichkeit eines Schadenseintritts besteht. Anwälte müssen daher im Rahmen der Mandatsbearbeitung sorgfältig prüfen, ob Anhaltspunkte für zukünftige Schäden vorliegen, um die Interessen ihrer Mandanten optimal zu wahren. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Dokumentation und Begründung der Feststellungsanträge. Zudem ist die Entscheidung bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Rentenausfall von Bedeutung, da sie die Zulässigkeit einer Feststellungsklage auch in Fällen bestätigt, in denen die genaue Höhe des Schadens noch nicht feststeht. Die Entscheidung dient als Leitlinie für die Formulierung von Feststellungsanträgen und die Bewertung des Feststellungsinteresses.

Aktenzeichen: BGH, Beschluss vom 9. Januar 2007 – VI ZR 133/06 Normen: ZPO §256Abs.1; BGB §823 Fundstelle: VersR 2007, 708