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BGH, Urteil vom 22. Juni 2010 – VI ZR 30/11
Verweisung auf günstigere Reparaturmöglichkeit durch den Versicherer – Anforderungen an die Darlegung
Der BGH hat die Anforderungen an die Darlegung konkretisiert, die der Schädiger erfüllen muss, wenn er den Geschädigten auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen will.
Leitsatz
Will der Schädiger den Geschädigten auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen, muss er die Gleichwertigkeit der Reparatur in der Verweiswerkstatt konkret darlegen. Die bloße Benennung einer günstigeren Werkstatt ohne Darlegung der Gleichwertigkeit genügt nicht.
Sachverhalt
Der Geschädigte rechnete seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab und legte die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Versicherung benannte eine günstigere freie Werkstatt und kürzte die Stundenverrechnungssätze entsprechend, ohne jedoch die technische Gleichwertigkeit der Reparatur in der Verweiswerkstatt im Einzelnen darzulegen.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH verwarf die Verweisung als unzureichend. Er betonte, dass die Darlegungslast für die Gleichwertigkeit beim Schädiger liegt. Dieser muss konkret darlegen, dass die Verweiswerkstatt über die erforderliche technische Ausstattung, geschultes Fachpersonal und die nötige Erfahrung mit dem betreffenden Fahrzeugtyp verfügt. Die bloße Behauptung, es handele sich um eine „qualifizierte Fachwerkstatt", genügt nicht. Vielmehr muss der Schädiger konkrete Angaben zur Werkstattausstattung, zu etwaigen Herstellerzertifizierungen und zur Erreichbarkeit für den Geschädigten machen. Die Gleichwertigkeit muss sich auf die konkret erforderliche Reparatur beziehen – nicht auf die Werkstatt im Allgemeinen.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung erhöht die Anforderungen an die Verweisungspraxis der Versicherer. Pauschale Verweisungen auf „Partnerwerkstätten" ohne individuelle Prüfung der Gleichwertigkeit für die konkrete Reparatur genügen nicht. Versicherer müssen für jede Verweisung die Eignung der konkreten Werkstatt für die spezifische Reparatur darlegen. In der Praxis haben viele Versicherer daraufhin standardisierte Prüfberichte entwickelt, in denen die Gleichwertigkeit werkstattbezogen dokumentiert wird.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 22.06.2010 – VI ZR 30/11
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2010, 1220

