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BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17
Fiktive Schadensabrechnung eines Taxis – Umrüstungskosten als Teil des Wiederbeschaffungswerts
In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass bei der fiktiven Schadensabrechnung eines unfallbeschädigten Taxis auch die Kosten für die Umrüstung eines Ersatzfahrzeugs zum Taxi als Teil des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig sind, wenn kein Markt für gebrauchte Taxifahrzeuge existiert.
Leitsatz
Wählt der Eigentümer eines durch einen Verkehrsunfall beschädigten Taxis den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind, wenn ein Markt für die Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtwagens mit Taxiausstattung nicht existiert, die Umrüstung eines im Übrigen gleichwertigen Gebrauchtwagens zu einem Taxi jedoch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die fiktiven Umrüstungskosten als zusätzlicher Rechnungsposten in die Ermittlung des Wiederbeschaffungswerts einzustellen und damit im Rahmen des Anspruchs auf Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB) erstattungsfähig.
Sachverhalt
Der Kläger, seinerzeit Taxiunternehmer in Nordrhein-Westfalen, nahm die Beklagten auf Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. August 2013 in Anspruch. Bei dem Unfall erlitt sein Taxi – ein Mercedes-Benz E 200 mit Erstzulassung aus dem Jahr 1999 und einer Laufleistung von knapp 280.000 km – einen Frontschaden. Die volle Haftung der Beklagten stand außer Streit.
Der Kläger rechnete fiktiv auf Gutachtenbasis ab. Nach dem Sachverständigengutachten betrugen die geschätzten Reparaturkosten 4.590,18 EUR, der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne Taxiausstattung 2.800 EUR brutto und die Kosten für die Umrüstung als Taxi zusätzlich 1.835,08 EUR. Streitig war allein, ob der Kläger diese fiktiven Umrüstungskosten erstattet verlangen konnte. Der Kläger hatte sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Unfallfahrzeug am 28. Februar 2014 veräußert.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH gab dem Kläger Recht und hob das Berufungsurteil auf. Er stellte klar, dass das Berufungsgericht dem Begriff des Wiederbeschaffungswerts eine zu enge Bedeutung beigemessen hatte. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Geschädigte berechtigt, vom Schädiger den zur Wiederherstellung des früheren Zustands erforderlichen Geldbetrag zu verlangen.
Der Wiederbeschaffungswert umfasst nach Auffassung des BGH alle Kosten, die erforderlich sind, um ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu beschaffen. Wenn – wie im Fall eines Taxis – kein Markt für gebrauchte Fahrzeuge mit der spezifischen Ausstattung existiert, gehören auch die Umrüstungskosten zum Wiederbeschaffungswert, sofern die Umrüstung mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Der Geschädigte ist dabei nicht darauf beschränkt, nur den Wert eines vergleichbaren Fahrzeugs ohne die besondere Ausstattung zu verlangen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sein Taxiunternehmen zwischenzeitlich aufgegeben und das Fahrzeug veräußert hatte. Bei der fiktiven Schadensabrechnung kommt es auf den Zeitpunkt des Unfalls an. Zu diesem Zeitpunkt war das Fahrzeug als Taxi ausgestattet, sodass der Geschädigte den vollen Wiederbeschaffungswert einschließlich der Umrüstungskosten verlangen kann.
Praxisbedeutung
Die Entscheidung ist bedeutsam für alle Fälle, in denen Spezialfahrzeuge wie Taxis, Rettungswagen oder umgebaute Fahrzeuge für Behinderte durch einen Unfall beschädigt werden. Der BGH stellt klar, dass der Wiederbeschaffungswert nicht auf den Wert eines Standardfahrzeugs beschränkt ist, sondern auch die Kosten für die Wiederherstellung der besonderen Ausstattung umfasst. Dies gilt auch bei fiktiver Abrechnung und unabhängig davon, ob der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich ersetzt.
Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.05.2017 – VI ZR 9/17
Normen: § 249 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2017, 1089

