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BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 – VI ZR 225/05

Sachverständigenkosten als erstattungsfähige Schadensposition nach einem Verkehrsunfall

Der BGH hat in dieser Grundsatzentscheidung bestätigt, dass die Kosten eines Sachverständigengutachtens als mit dem Schaden unmittelbar verbundene Vermögensnachteile nach § 249 BGB ersatzfähig sind. Der Geschädigte ist bei der Wahl des Sachverständigen grundsätzlich frei und muss keine Marktforschung betreiben.

Leitsätze

1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.

2. Der Geschädigte ist bei der Beauftragung eines Sachverständigen grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen.

Sachverhalt

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen freien Kfz-Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Der Sachverständige ermittelte den Reparaturaufwand und stellte seine Leistung mit Grundhonorar und Nebenkosten in Rechnung. Die beklagte Haftpflichtversicherung zahlte nur einen Teil der Sachverständigenkosten und hielt den Rest für überhöht. Der Geschädigte klagte auf Erstattung des Differenzbetrags.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass Sachverständigenkosten grundsätzlich in voller Höhe erstattungsfähig sind, da sie zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen Vermögensnachteilen zählen. Der Geschädigte darf einen qualifizierten Sachverständigen seiner Wahl beauftragen und muss nicht den günstigsten Anbieter ermitteln. Der Maßstab der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB richtet sich danach, was ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Solange das Honorar für den Geschädigten bei der Beauftragung nicht erkennbar deutlich überhöht war, kann er die Kosten in voller Höhe erstattet verlangen. Das Risiko einer Überhöhung geht grundsätzlich nicht zulasten des Geschädigten, sondern zulasten des Schädigers.

Praxisbedeutung

Die Entscheidung ist eine Grundlagenentscheidung zur Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten. Sie stärkt die Position des Geschädigten erheblich, indem sie klarstellt, dass der Versicherer das Prognoserisiko trägt. Nur bei für den Geschädigten erkennbarer deutlicher Überhöhung – etwa bei einem offensichtlich unangemessenen Verhältnis zwischen Schadenshöhe und Gutachterhonorar – kann die Erstattungsfähigkeit eingeschränkt sein. In der Praxis orientieren sich die Gerichte seither häufig an den Ergebnissen der BVSK-Honorarbefragung als Maßstab für die Üblichkeit.

Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 225/05
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Fundstelle: VersR 2007, 560